Hallo,
ich hab da mal eine Frage zu einem kleinen arbeitsrechtlichen Fall. Ich muss dem vorausschicken, dass ich mich zwar schon wieder im Arbeitsrechts eingelesen habe, es aber nie zu meinen Steckenpferden gehörte. Deshalb dachte ich, dass mir hier vielleicht einige etwas schneller weiterhelfen können.
Kurze Falldarstellung:
A arbeitet im Call-Center des B. Innerhalb von 4 Monaten haben sich bei A ca. 38 Überstunden angesammelt. Weil A nicht zufrieden ist, kündigt sie fristgerecht zum nächsten Monatsende. Sie hat vor, ihren Resturlaub sowie die Überstunden bis zum Kündigungstermin zu nehmen bzw. abzufeiern. Die Vertretung des B bittet A jedoch, diese nicht zu nehmen, da es so viel zu tun gibt. Sie sagt A, dass diese dann nahc gängiger Praxis ausgezahlt würden.
A ist natürlich gutgläubig, arbeitet bis zum Ende. B weigert sich jedoch die Überstunden auszuzahlen. Er sagt, Überstunden würden bei ihm nicht ausgezahlt. Welche Anspruchsgrundlage hat A?
Kurz mal meine Überlegungen:Da hier keine ausdrückliche Regelung der Überstundenvergütung existiert, gilt nach § 612 I BGB eine vergütung als stillschweigend vereinbart. A hätte hier also einen Anspruch auf Auszahlung der Überstunden in Form der vereinbarten Stundenvergütung aus dem Arbeitsvertrag!
So jetzt meine Frage: Kann man das so machen? Welche Paragraphenkette muss ich denn da genau nennen?
Ich bin für jeden Gedanken wirklich dankbar!
Viele Grüße,
Ben
[Arbeitsrecht] Überstundenauszahlung nach Kündigung
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ArbR ist zwar auch nicht mein Steckenpferd aber bitte hier meine Meinung:
Ich schließe mich deinen Überlegungen bzgl. des § 612 an und eine andere Rechtsgrundlage fällt mir da nun auch nicht ein. Über die Höhe der Vergütung ließe sich streiten, entweder in Höhe des normal gezahlten Stundensatzes oder in Höhe der in dieser Branche üblicherweise gezahlten Stundensätze.
Ciao
Pat
Ich schließe mich deinen Überlegungen bzgl. des § 612 an und eine andere Rechtsgrundlage fällt mir da nun auch nicht ein. Über die Höhe der Vergütung ließe sich streiten, entweder in Höhe des normal gezahlten Stundensatzes oder in Höhe der in dieser Branche üblicherweise gezahlten Stundensätze.
Ciao
Pat
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
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Also AGL würde ich sage, ist 611 iVm dem Arbeitsvertrag. Hinsichtlich der Vergütung würde ich dann auch auf 612 abstellen. Problematisch wird das allerdings uU wenn tatsächlich die Praxis herrscht, dass Überstunden nicht bezahlt werden sondern mit dem übrigen Lohn abgegolten sind. Dafür bräuchte es aber mE eine konkrete Vereinbarung.
Darüber hinaus könnte man noch mal an 812 denken.
Was den Urlaub angeht so weiß ich definitiv, dass man keinen Anspruch darauf hat, den ausgezahlt zu bekommen weil das dem Zweck des Urlaubs widerspricht. Diesbezüglich hätte sie daher drauf bestehen müssen, den zu nehmen. Oder eine Vereinbarung treffen, dass sie dafür Geld bekommt. Aber ohne das fürchte ich, dass der Urlaub weg ist.
Darüber hinaus könnte man noch mal an 812 denken.
Was den Urlaub angeht so weiß ich definitiv, dass man keinen Anspruch darauf hat, den ausgezahlt zu bekommen weil das dem Zweck des Urlaubs widerspricht. Diesbezüglich hätte sie daher drauf bestehen müssen, den zu nehmen. Oder eine Vereinbarung treffen, dass sie dafür Geld bekommt. Aber ohne das fürchte ich, dass der Urlaub weg ist.
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Da kann ich Dich beruhigen, die Befürchtung ist unbegründet. Denn in dem Ausgangsfall war die Rede von einem beendeten Arbeitsverhältnis. Dann muss Urlaub abgegolten werden, § 7 IV BUrlG.Trinity241098 hat geschrieben: Was den Urlaub angeht so weiß ich definitiv, dass man keinen Anspruch darauf hat, den ausgezahlt zu bekommen weil das dem Zweck des Urlaubs widerspricht. Diesbezüglich hätte sie daher drauf bestehen müssen, den zu nehmen. Oder eine Vereinbarung treffen, dass sie dafür Geld bekommt. Aber ohne das fürchte ich, dass der Urlaub weg ist.
Dass es dann nur um Teilurlaub iSv § 5 BUrlG geht, steht auf einem anderen Blatt.
Ups, da habe ich wieder was gelernt. Wusste nicht, dass es für beendete AV eine Ausnahme gibt.urlauberin hat geschrieben:
Da kann ich Dich beruhigen, die Befürchtung ist unbegründet. Denn in dem Ausgangsfall war die Rede von einem beendeten Arbeitsverhältnis. Dann muss Urlaub abgegolten werden, § 7 IV BUrlG.
Dass es dann nur um Teilurlaub iSv § 5 BUrlG geht, steht auf einem anderen Blatt.
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