Folgendes Problem:
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten (Mandant) zu verurteilen, an ihn 1500 EUR zu zahlen. Der Beklagte wird dann verurteilt 500 EUR zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung lautet: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3. In den Entscheidungsgründen findet sich wie üblich lediglich der bekannte Verweis auf § 92 ZPO ohne nähere Begründung.
Eigentlich hätte die Kostenentscheidung natürlich genau umgekehrt lauten müssen, nämlich Kläger 2/3, Beklagter 1/3.
Nun meine Frage: Kann hier ein Antrag auf Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO gestellt werden?
Ich meine eigentlich, dass ja:
Für eine versehentliche Abweichung des vom Gericht im Ausspruch zu den Kosten Erklärten zu dem ersichtlich Gewollten (offenbare Unrichtigkeit) spricht, dass es sich auf die richtige Vorschrift bezogen und die richtige Quote 1/3 zu 2/3 gebildet hat. Lediglich die Personen wurden "vertauscht". Eindeutig wäre dies, wenn die Kostenentscheidung ausdrücklich begründet worden wäre.
Theoretisch wäre es aber auch möglich, dass das Gericht § 92 ZPO falsch verstanden hat. Dann würde die Kostenentscheidung auf einem Fehler in der Willensbildung beruhen und § 319 ZPO wäre nicht anwendbar.
Was meint ihr?
Antrag auf Berichtigung der Kostenentscheidung
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Re: Antrag auf Berichtigung der Kostenentscheidung
Das ist doch eher ein kleiner Witz von Dir, oder? Lass die Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeiten korrigieren und Ende.Godis hat geschrieben:Theoretisch wäre es aber auch möglich, dass das Gericht § 92 ZPO falsch verstanden hat.
Steilpass