Verjährung

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Verjährung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gemäß § 204 BGB wird die Verjärung ja mit Zustellung des Mahnbescheids gehemmt.
Was kann man nun machen, wenn der Schuldner den Mahnbescheid nicht annimmt und bei erneuter Zustellung, an eine geänderte Adresse die verjährung an sich eingetreten ist?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Du sagst es: Die Verjährung wird mit Zustellung des Mahnbescheides gehemmt (genauer: mit Beantragung des Mahnbescheides, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt, vgl. § 167 ZPO).

Dafür muss der Schuldnre den Mahnbescheid nicht "annehmen", was auch immer Du Dir darunter vorstellst. Die Zustellung erfolgt i.d.R. durch Einlegung in den Briefkasten. Ende aus. Verjährung gehemmt.

Kennst Du allerdings die korrekte und zustellungsfähige Anschrift des Schuldners nicht, dann nützt Dir das natürlich alles nichts. Dann verstehe ich aber auch die Frage nicht.

Steilpass
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