Verteidiger 1 ist für Angeklagten in erster Instanz tätig. Nach Abschluß der Instanz wechselt der Angeklagte zu Verteidiger 2 um gegebenenfalls das Revisionsverfahren durchzuführen.
Verteidiger 2 prüft das Urteil auf Fehler, besucht den Angeklagten in der U-Haft und entscheidet zusammen mit dem Angeklagten, die bereits eingelegte, aber noch nicht begründete Revision, zurückzunehmen.
Kann Verteidiger 2 neben der Grundgebühr nach 4100 bzw. 4101 VV dann dennoch auch die Verfahrensgebühr nach 4130 bzw. 4131 VV beanspruchen?
[Strafrecht] Gebühren in der Revisionsinstanz
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