Ist es richtig, dass wenn man vorgerichtlich ein einziges Schreiben a den Gegner geschrieben hat und dieser sich schon in Verzug befand, tatsächlich eine 0,65-Geschäftsgebühr, wenn es später ins gerichtliche Verfahren geht, verlangen kann?????
Also könnte man dann am Ende eine 0,65 Geschäftsgebühr und eine 1,3 Verfahrensgebühr verlangen????????
Anwaltsgebühren
Moderator: Verwaltung
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1. Ja, man bekommt als RA die Verfahrensgebühr und hat weiterhin Anspruch auf die mit der Verfahrensgebühr verrechnete (herausgerechnete) hälftige Geschäftsgebühr.
2. Ja. Der Anwalt bekommt in jedem Fall diese beiden Gebühren, die Frage ist dann oft mehr, wo sich der Mandant diese Gebühren seinerseits zurückholt. Der Mandant muss die 0,65 Geschäftsgebühr seperat als Verzugsschaden beim Gegner geltend machen, da dies nicht mehr als Prozeßkosten iSv § 91 ZPO gilt und damit eine Erstattungspflicht des Gegners aus dieser Vorschrift und dem KFB ausscheidet.
2. Ja. Der Anwalt bekommt in jedem Fall diese beiden Gebühren, die Frage ist dann oft mehr, wo sich der Mandant diese Gebühren seinerseits zurückholt. Der Mandant muss die 0,65 Geschäftsgebühr seperat als Verzugsschaden beim Gegner geltend machen, da dies nicht mehr als Prozeßkosten iSv § 91 ZPO gilt und damit eine Erstattungspflicht des Gegners aus dieser Vorschrift und dem KFB ausscheidet.