Gemäß §§ 529, 530 ZPO legt das Berufungsgericht seiner Prüfung die Tatsachen zu Grunde, die das Gericht des ersten Rechtszugs festgestellt hat. Dazu kann es auch erneut Beweis erheben. Präkludiert bist du lediglich mit Beweisen, die du auch schon im ersten Prozess hättest beibringen können.
Genau das kann man ja in und mit der Berufung geltend machen. Es wird dann drauf ankommen, warum! das erstinst. Gericht dem Beweisantritt keine Bedeutung geschenkt hat. Wenn da ein Fehler vorlag und der Beweis den Ausgang des Prozesses abgeändert hätte, hast du gute Chancen.