Bei einem Urteil zur vornahme einer handlung wird Zwangsgeld festgesetzt und bezahlt. Hat der Schuldner nach zahlung und Vornahme der Handlung einen Anspruch auf Rückzahlung des Zwangsgeldes?
Woraus sollte sich so ein Anspruch ergeben? Wenn er nach Zwangshaft leistet, bekommt er ja wohl auch keine Haftentschädigung ... mal so aus dem allgemeinen Rechtsgefühl heraus.
ohne nachzuschauen bin ich mir sicher, dass es kein zwangsgeld zurückgibt. ansonsten könnte das zwangsgeld seinen zweck, nämlich ein verhalten zu erzwingen, gar nicht effektiv erfüllen.