Gerichtskostenvorschuss

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Gelöschter Nutzer

Gerichtskostenvorschuss

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ist das schlimm, wenn man bei Einreichung der Klage keinen Verrechnungsscheck für die Gerichtskosten eingereicht hat???

Fordert das Gericht diese dann an? Ab wann ist die Klage dann anhängig???
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Anhängig mit Einreichung, Rechtshängig mit Zustellung. Dreimal darfst du raten, wann das Gericht zustellt ... ne nur zweimal ... vor oder nach Zahlung des Vorschusses? Und ob das schlimm ist? Ja, z.B. für Verjährung oder Zinsen. Ja, das Gericht fordert die an. Darfst aber gerne vorher schon zahlen.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Es ist schlimm, wenn Verjährung droht. Denn die Klage wird (ein- oder zweimal geraten, siehe oben) erst dann zugestellt, wenn der Gerichtskostenvorschuss gezahlt ist.

Du bekommst also demnächst eine Kostenrechnung des Gerichts. Vielleicht noch dieses Jahr, vielleicht auch erst nächstes. Weil die Klage aber dadurch verzögert zugestellt wird, ist die Zustellung nicht mehr demnächst i.S.d. ZPO (Vorschrift darfst Du selbst nachblättern), so dass eine Hemmung der Verjährung wohl erst mit tatsächlicher Zustellung und Rechtshängigkeit der Klage eintritt und keine Rückbeziehung auf die Einreichung der Klage erfolgt.


Droht indes keine Verjährung der geltendgemachten Forderung ist es nicht schlimm.


Steilpass
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich sehe gerade mal, in welchem Forum die Frage steht. Und hoffe ganz stark, dass Catta kein Anwalt ist... :p
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ja, danke, ich weiß schon, was Anhängigkeit und Rechtshängigkeit bedeutet, wollte nur wissen, ob die Klage schon als eingereicht gilt im Sinne von Einleitung des Verfahrens, wenn die Klage ohne Gerichtskostenvorschuss bei Gericht eingegangen ist!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hatte genau diese Frage schon einmal in der Praxis (in meiner Anwaltsstation) und auch in der mündlichen Prüfung zum zweiten Staatsexamen.

Um es kurz zu machen, nach (fast) einhelliger Meinung wird die Verjährung unterbrochen durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Die Zustellung erfolgt auch "demnächst" wenn noch der Kostenvorschuss zu zahlen ist.

Rein praktisch schickt einem das Gericht kurz nach Einreichung der Klage die Anforderung der Kosten zu (dadurch entfällt natürlich lästiges Rechnen vor Klageeinreichung...)

Viele Grüße,

Ulli
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Scotchman hat geschrieben:Hatte genau diese Frage schon einmal in der Praxis (in meiner Anwaltsstation) und auch in der mündlichen Prüfung zum zweiten Staatsexamen.

Um es kurz zu machen, nach (fast) einhelliger Meinung wird die Verjährung unterbrochen durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Die Zustellung erfolgt auch "demnächst" wenn noch der Kostenvorschuss zu zahlen ist.

Rein praktisch schickt einem das Gericht kurz nach Einreichung der Klage die Anforderung der Kosten zu (dadurch entfällt natürlich lästiges Rechnen vor Klageeinreichung...)

Viele Grüße,

Ulli
Dann irrt die (fast) einhellige Meinung, denn die Verjährung kann zunächst einmal allenfalls gehemmt, nicht unterbrochen werden. Zum anderen ist es - und so hatte ich die Frage verstanden - ggf. ein Regress, wenn der Anwalt ohne GK-Vorschuss Klage erhebt und die Forderung deshalb verjährt, weil die Zustellung gerade nicht mehr "demnächt" erfolgt. Natürlich kann die Zustellung noch "demnächt" erfolgen, wenn die Klage ohne Gerichtskostenvorschuss eingereicht wird. Das ist aber insbesondere dann nicht der Fall, wenn sich die Zustellung aus zusätzlichen Gründen (verspätete Zahlung, ewiges Warten auf die GK-Rechnung o.ä.) noch weiter verzögert. Die Kasuistik ist mannigfaltig aber durchaus klägerfreundlich, nimmt keine einheitliche Zeitgrenze an und argumentiert interessenorientiert.

Vgl. Musielak, ZPO, § 167 Rn. 10:

Den Gerichtskostenvorschuss (§ 65 Abs. 1 GKG) braucht der Kläger (selbst ein Rechtsanwalt) nicht selbst zu berechnen und einzuzahlen. Er kann zunächst die Anforderung des Gerichts abwarten (anders aber nach PKH-Ablehnung). Verzögert sich die Aufforderung des Gerichts (u. U. drei oder gar acht Wochen lang), muss er allerdings die Kostenforderung anmahnen, selber berechnen und einzahlen oder den Antrag nach § 65 Abs. 7 GKG stellen. Im Mahnverfahren soll auch diese Eigeninitiative entbehrlich sein. Nach Anforderung darf die Zahlung sich allenfalls geringfügig verzögern, dh. um gut zwei Wochen. Ausreichend ist eine Scheckhingabe, nicht aber die bloße Aufforderung an den Rechtsschutzversicherer, die Zahlung zu übernehmen.


Weihnachtliche Grüße
Steilpass
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Torquemada
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Beitrag von Torquemada »

Steilpass hat geschrieben:
Scotchman hat geschrieben:Um es kurz zu machen, nach (fast) einhelliger Meinung wird die Verjährung unterbrochen durch Einreichung der Klageschrift bei Gericht.
Dann irrt die (fast) einhellige Meinung, denn die Verjährung kann zunächst einmal allenfalls gehemmt, nicht unterbrochen werden.
Und auch vor der Aussage, dass bereits die Einreichung bei Gericht die Verjährung hemme, kann jedenfalls für das Examen nur gewarnt werden - sie ist nicht "fast einhellige Meinung", sondern barer Unfug, das Gegenteil ergibt sich klar aus dem Gesetz (§ 204 BGB i.V.m. § 253 I ZPO - genau deshalb bedarf es ja des § 167 ZPO).
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