Nein, PKH gibt es im Insoverfahren nicht, höchstens Beiordnung nach § 4a Abs. 2 InsO die du in der Praxis aber knicken kannst, da sie wegen der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts praktisch nie erfolgt.
martindergroße hat geschrieben:Ja aber wie kann man Schuldner beim Antragsstellen helfen, ohne es ganz umsonst zu machen?
Vergütungsvereinbarung mit dem Schuldner treffen. Soweit ich von einer Kollegin gehört habe, machen das selbst die Schuldnerberatungsstellen nicht umsonst.
Kollegin nimmt z. B. 100 Euro dafür (weiß gerade nicht, ob brutto oder netto, glaube netto). Kann der Mandant, wenn es gar nicht anders geht, auch in Raten abzahlen, mind. 10 Euro pro Monat.
Den Antrag auf Insolvenz könnte man doch nochmal mit Beratungshilfe abrechnen, oder?
Welche Gründe stehen entgegen? Wäre halt nur eine Beartungsgebühr.
Die Abrechnung über Beratungshilfe ist für die Erstellung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes grundsätzlich möglich, wird jedoch von den meisten Gerichten nicht mehr anerkannt, da die Möglichkeit der Nutzung der Schuldnerberatungen möglich ist.