freier Mitarbeiter in Kanzlei-wieviel % vom Umsatz sind üblich ??
Moderator: Verwaltung
freier Mitarbeiter in Kanzlei-wieviel % vom Umsatz sind üblich ??
hallo,
habe das angebot, in einer guten kanzlei mit vielen mandaten und nach den zahlen auch gutem umsatz im rahmen einer Anstellung als freier mitarbeiter anzufangen. alles wird von der sozietät gestellt (büro, bücher, pc, software, ra-fachangestellte).
wieviel % umsatzbeteiligung an den nettoumsatzerlösen waeren wohl angemesen für einen quasi -berufsanfänger??
danke vorab und beste grüsse
habe das angebot, in einer guten kanzlei mit vielen mandaten und nach den zahlen auch gutem umsatz im rahmen einer Anstellung als freier mitarbeiter anzufangen. alles wird von der sozietät gestellt (büro, bücher, pc, software, ra-fachangestellte).
wieviel % umsatzbeteiligung an den nettoumsatzerlösen waeren wohl angemesen für einen quasi -berufsanfänger??
danke vorab und beste grüsse
-
- Super Power User
- Beiträge: 1296
- Registriert: Dienstag 4. April 2006, 22:10
Ähm...also zunächst einmal: Anstellung als freier Mitarbeiter klingt schonmal komisch, da der Begriff der Anstellung idR dem ArbN vorbehalten ist. Freie Mitarbeiter werden "beschäftigt". Im Prinzip hast du damit auch schon ein Problem angeschnitten, da du wohl scheinselbständig sein wirst...Probleme entstehen damit zwar vor allem für deine Kanzlei, aber man sollte da ungefähr wissen, auf was es ankommt...mal "googlen".
Freie Mitarbeiter werden - so meine Erfahrung - nicht am Umsatz beteiligt, sondern idR "normal" mit einem Betrag X bezahlt. Bedenken sollten man dann, dass dieser Betrag schon allein wegen eigenständig zutragenden Kosten und Risiken höher als ein ArbN-Entgelt ausfallen sollte (was natürlich gegenwärtig bei der Arbeitsmarktsit. kaum der Fall ist).
Das kann natürlich alles auch ganz anders sein, dein Fall erscheint zumindest schonmal atypisch. Woher hast du denn das mit der "Umsatzbeteiligung" - kam das aus dem Mund deiner zukünftigen Auftraggeber?
Freie Mitarbeiter werden - so meine Erfahrung - nicht am Umsatz beteiligt, sondern idR "normal" mit einem Betrag X bezahlt. Bedenken sollten man dann, dass dieser Betrag schon allein wegen eigenständig zutragenden Kosten und Risiken höher als ein ArbN-Entgelt ausfallen sollte (was natürlich gegenwärtig bei der Arbeitsmarktsit. kaum der Fall ist).
Das kann natürlich alles auch ganz anders sein, dein Fall erscheint zumindest schonmal atypisch. Woher hast du denn das mit der "Umsatzbeteiligung" - kam das aus dem Mund deiner zukünftigen Auftraggeber?
Ich gebe meinem "Vorschreiber" grundsätzlich mal völlig recht. Meint: Wenn Dein Auftraggeber nicht von einer Umsatzbeteiligung gesprochen hat, wird wahrscheinlich auch keine zu erwarten sein (höchstens als "Bonus").
Im übrigen wird Dein Auftraggeber natürlich möglichst den ganzen niedrigstreitwertigen Krempel auf Dich abschieben, wenn Du nur eine Umsatzbeteiligung erhälst.
Daher solltest du auf eine Grundvergütung bzw. Stundenvergütung auch wert legen. Dann spricht gegen eine Umsatzbeteiligung nichts.
Soweit Du "nur" auf Umsatzbeteiligung arbeites solltest Du Dich an ca. 30-40% orientieren, wenn man die durchschnittliche Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei zugrunde legt.
Im übrigen wird Dein Auftraggeber natürlich möglichst den ganzen niedrigstreitwertigen Krempel auf Dich abschieben, wenn Du nur eine Umsatzbeteiligung erhälst.
Daher solltest du auf eine Grundvergütung bzw. Stundenvergütung auch wert legen. Dann spricht gegen eine Umsatzbeteiligung nichts.
Soweit Du "nur" auf Umsatzbeteiligung arbeites solltest Du Dich an ca. 30-40% orientieren, wenn man die durchschnittliche Kostenstruktur einer Anwaltskanzlei zugrunde legt.
Zunächst einmal möchte ich in der Sache meinen Vorschreibern widersprechen. Ob ein freier Mitarbeiter "angestellt" oder "beschäftigt" ist, ist reine Sprachklauberei. Für die Qualifikation des Vertrages ist es indes ohne Belang.
Falsch ist auch, dass in dem von Dir geschilderten Fall zwingend eine "Scheinselbständigkeit" vorliegen muss. Maßgeblich ist, wie das als freies Mitarbeiterverhältnis ausgestaltete Miteinander tatsächlich gelebt wird. Kannst Du also kommen und gehen wann und willst und Mandate bearbeiten oder aber auch nicht, so dürfte die Annahme einer "Scheinselbständigkeit" und damit eines Arbeitsvertrages trotz anderweitiger vertraglicher Bezeichnung fernliegen.
Wie viel Prozent von den Nettoumsatzerlösen Du bekommst ist einfach nur Verhandlungssache. Es dürfte naheliegend sein, dies gestaffelt nach den Streitwerten der bearbeiteten Mandate auszugestelten. Sind Streit- bzw. Gegenstandswert und damit die Nettohonorareinnahmen eher niedrig, dürfte prozentual eine höhere Beteiligung angezeigt sein als bei Mandaten hohen Streitwerts.
Das mal so als Richtwert.
Steilpass
Falsch ist auch, dass in dem von Dir geschilderten Fall zwingend eine "Scheinselbständigkeit" vorliegen muss. Maßgeblich ist, wie das als freies Mitarbeiterverhältnis ausgestaltete Miteinander tatsächlich gelebt wird. Kannst Du also kommen und gehen wann und willst und Mandate bearbeiten oder aber auch nicht, so dürfte die Annahme einer "Scheinselbständigkeit" und damit eines Arbeitsvertrages trotz anderweitiger vertraglicher Bezeichnung fernliegen.
Wie viel Prozent von den Nettoumsatzerlösen Du bekommst ist einfach nur Verhandlungssache. Es dürfte naheliegend sein, dies gestaffelt nach den Streitwerten der bearbeiteten Mandate auszugestelten. Sind Streit- bzw. Gegenstandswert und damit die Nettohonorareinnahmen eher niedrig, dürfte prozentual eine höhere Beteiligung angezeigt sein als bei Mandaten hohen Streitwerts.
Das mal so als Richtwert.
Steilpass
-
- Super Power User
- Beiträge: 1296
- Registriert: Dienstag 4. April 2006, 22:10
Widerspruch des Widerspruchs . wortklauberei ist das mit der "Anstellung" nicht. Sicherlich hast du recht, dass letztlich der Gesamteindruck des Beschäftigungsverhältnisses" darüber entscheidet, ob ArbNeigenschaft o. nicht. Dazu gehören aber gerade als Indizien auch sprachliche Ungereimtheiten/Feinheiten, bsd. wenn Sie im Vertrag stehen sollten. Nur mal als kleiner Schwank: Mir wurde mal ein Mitarbeitervertrag angeboten, bei dem unten stand: "Unterschrift, Arbeitnehmer; Unterschrift, Arbeitgeber". Sowas ist nicht nur schlampig, sondern auch gefährlich, vor allem, wenn man dann noch tatsächlich in den Kanzleiräumen arbeiten soll.Steilpass hat geschrieben:Zunächst einmal möchte ich in der Sache meinen Vorschreibern widersprechen. Ob ein freier Mitarbeiter "angestellt" oder "beschäftigt" ist, ist reine Sprachklauberei. Für die Qualifikation des Vertrages ist es indes ohne Belang.
Falsch ist auch, dass in dem von Dir geschilderten Fall zwingend eine "Scheinselbständigkeit" vorliegen muss. Maßgeblich ist, wie das als freies Mitarbeiterverhältnis ausgestaltete Miteinander tatsächlich gelebt wird. Kannst Du also kommen und gehen wann und willst und Mandate bearbeiten oder aber auch nicht, so dürfte die Annahme einer "Scheinselbständigkeit" und damit eines Arbeitsvertrages trotz anderweitiger vertraglicher Bezeichnung fernliegen.
Wie viel Prozent von den Nettoumsatzerlösen Du bekommst ist einfach nur Verhandlungssache. Es dürfte naheliegend sein, dies gestaffelt nach den Streitwerten der bearbeiteten Mandate auszugestelten. Sind Streit- bzw. Gegenstandswert und damit die Nettohonorareinnahmen eher niedrig, dürfte prozentual eine höhere Beteiligung angezeigt sein als bei Mandaten hohen Streitwerts.
Das mal so als Richtwert.
Steilpass
I.Ü. wollte ich nur mal ein gängiges Problem (Scheinselbständigkeit) kurz anschneiden, da das im Normalfall oft auftreten kann. Richtig ist natürlich, dass hier kein Fall von Scheinselbständigkeit vorliegen muss. Der Fall hier ist aber mE ohnehin sehr atypisch: Berufsanfänger und dann gleich Behandlung als Quasiparter, das gibt sicherlich net alle Tage *g*.
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 257
- Registriert: Mittwoch 28. April 2004, 01:03
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Einfacher Grundsatz für Dich: Um (fast) nichts zu verdienen, braucht man in Deutschland morgens nicht aufstehen. Einfacher Grundsatz für Kanzleien: Der Berufsanfänger muss weniger kosten als eine gescheite Sekretärin.
Mir geläufig war bisher eigentlich nur der 50:50 Modus, irgendwie schon interessant, dass es scheinbar Leute gibt, die den noch nach unten durchbrechen.
Es kommt natürlich etwas auf die Ausrichtung der Kanzlei an, wenn die unterhalb von € 10000,- Streitwert keine Mandate annimmt, mag sich das i.E. noch rechnen, wenn die Dir dafür die Kosten für Tippse und Büro abnehmen, ist die Kanzlei hingegen spezialisiert auf den Einzug von Kleinforderungen, fährst Du mit Hartz 4 vermutlich stressfreier und entspannter.
Mir geläufig war bisher eigentlich nur der 50:50 Modus, irgendwie schon interessant, dass es scheinbar Leute gibt, die den noch nach unten durchbrechen.
Es kommt natürlich etwas auf die Ausrichtung der Kanzlei an, wenn die unterhalb von € 10000,- Streitwert keine Mandate annimmt, mag sich das i.E. noch rechnen, wenn die Dir dafür die Kosten für Tippse und Büro abnehmen, ist die Kanzlei hingegen spezialisiert auf den Einzug von Kleinforderungen, fährst Du mit Hartz 4 vermutlich stressfreier und entspannter.
danke für den einwurf.
stand der dinge ist so: büro, ausrüstung, fachliteratur und ra-fachkraft werden gestellt. also keine weiteren kosten für mich-dafür unverhandelte 38 % vom nettoumsatz bei gutem kundenbestand, von dem auch problemlos mandate (auch lohnende) uebergeben werden, da die bisherigen 5 ra´s total ueberfordert sind. es wird also dringend jemand gebraucht.
das angebot ist doch so schelcht nicht, oder? zumal man bestimmt noch ne 4 an die erste stelle bekommt.
stand der dinge ist so: büro, ausrüstung, fachliteratur und ra-fachkraft werden gestellt. also keine weiteren kosten für mich-dafür unverhandelte 38 % vom nettoumsatz bei gutem kundenbestand, von dem auch problemlos mandate (auch lohnende) uebergeben werden, da die bisherigen 5 ra´s total ueberfordert sind. es wird also dringend jemand gebraucht.
das angebot ist doch so schelcht nicht, oder? zumal man bestimmt noch ne 4 an die erste stelle bekommt.