RA-Gebühren: § 9 ZPO

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caze
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RA-Gebühren: § 9 ZPO

Beitrag von caze »

Ich habe das Gefühl, ich habe etwas nicht richtig verstanden. Vielleicht kann mir da jemand von Euch weiterhelfen? :-k

Der Gegenstandswert bemisst sich doch bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen (zB lebenslangen Unterhalt oder Rente) nach §§ 23 I 1 RVG, 48 I 1 GKG, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen einer Jahressumme.

Wie ist das aber, wenn zusätzlich zum obigen noch ein bestimmter Betrag X geltend gemacht wird, der aus vorherigen "zu wenig Zahlungen" noch rückständig ist? Wird dieser Betrag zum obigen dreieinhalbfachen Jahresbetrag noch addiert? Oder wie wird hier dann der Gegenstandswert berechnet?

Ergeben sich Besonderheiten bei PKH? Außer § 49 RVG, der § 13 verdrängt wüsste ich keine...

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!
"Das ist ja ein Stück aus dem Tollhaus!"
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j_laurentius
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Beitrag von j_laurentius »

Hallo Caze,

der rückständige Betrag müßte wohl hinzuaddiert werden, so wird dies jedenfalls in Unterhaltsklagen immer gemacht. Für die PKH ergeben sich keine Besonderheiten, bis auf die ärgerliche Reduzierung der RVG-Gebühren, die es ab gewissen Streitwerten ja immer gibt.

Viele Grüße, Jana
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