[Strafrecht] Inwieweit kann Rechtsmittel beschränkt werden?

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Dunja
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[Strafrecht] Inwieweit kann Rechtsmittel beschränkt werden?

Beitrag von Dunja »

Rechtsmittel können bei mehrern Taten und Tatmehrheit beschränkt eingelegt werden. Inwieweit kann ein Rechtsmittel jedoch beschränkt werden wenn einerseits eine Tat und andererseits eine Bewährungsauflage angegriffen werden soll?

Beispiel zur Verdeutlichung:

Angeklagter A wird wegen Trunkenheitsfahrt in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten verurteilt. Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Freiheitsstrafe setzt sich zusammen aus dem Zusammenzug der drei Einzelstrafen: 1. 50 TS für Trunkenheitsfahrt A
2. 60 TS für Trunkenheitsfahrt B
3. Zwei Monate für Trunkenheitsfahrt C.

Als Bewährungsauflage soll er zusätzlich 1000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung bezahlen. Zahlbar in 5 Monatsraten a 200 EUR.

A ist nun mit Verurteilung Nr. 1 insgesamt nicht einverstanden, da ein rechtsfehler vorliegt (316 Abs. 1 anstatt 316 Abs. 2 StGB). Weiterhin ist es ihm nicht möglich die Monatsraten aufzubringen, er kann maximal 100 EUR monatlich zahlen. Ansonsten ist das Urteil richtig. Kann A seine Berufung oder Revision nun auf Tat 1 UND Höhe der Monatsrate beschränken?
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