Hallo liebe Forumsnutzer,
die Gegenseite beantragt die Festsetzung eines "Vergleichsstreitwertes", nachdem die Sache durch Prozessvergleich beendet wurde.
1.
Was bedeutet das für meine Rechnung? Darf ich für die Einigungsgebühr nur den deutlich niedrigeren Vergleichsstreitwert ansetzen?
Was hat es überhaupt mit dem Vergleichsstreitwert auf sich?
(Bin etwas raus, da ich fast nur Strafrecht mache...)
2.
Wie schaut es mit dem Kostenausgleichsantrag aus? 60% der Kosten hat die Gegenseite zu tragen; 40% mein Mandant.
Schicke ich einfach die Rechnung, die ich zuvor meinem Mandanten geschickt habe an das Gericht mit der Bitte um Kostenausgleich?
Gibt es da ggf. Vorlagen?
Vielen Dank schonmal für die Antworten...
R.
Vergleichsstreitwert + Kostenausgleichsantrag
Moderator: Verwaltung
- Richard
- Super Power User
- Beiträge: 1141
- Registriert: Dienstag 27. Juli 2004, 11:46
- Ausbildungslevel: RA
Hallo RossoNRW,
es handelt sich um die Abrechnung eines gerichtlichen Vergleichs mit Vergleichsmehrwert oder?
Vielleicht hilft Dir folgender Beitrag vom Kollegen Duden weiter (Fall 17):
http://www.rak-karlsruhe.de/download/RVG-Skript-27.05.05.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Viele Grüße
Richard
es handelt sich um die Abrechnung eines gerichtlichen Vergleichs mit Vergleichsmehrwert oder?
Vielleicht hilft Dir folgender Beitrag vom Kollegen Duden weiter (Fall 17):
http://www.rak-karlsruhe.de/download/RVG-Skript-27.05.05.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Viele Grüße
Richard
Hi Richard,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ein zusätzlicher Mehrwert ist für mich nicht ersichtlich.
In der (fiktiven) Sache gibt es eine Klage und eine Widerklage.
Der Betrag der Widerklage übersteigt dabei die Klageforderung (was aber unerheblich sein dürfte)
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und überlassen die Kostenregelung dem Gericht.
...
R.
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ein zusätzlicher Mehrwert ist für mich nicht ersichtlich.
In der (fiktiven) Sache gibt es eine Klage und eine Widerklage.
Der Betrag der Widerklage übersteigt dabei die Klageforderung (was aber unerheblich sein dürfte)
Die Parteien einigen sich auf einen Vergleich und überlassen die Kostenregelung dem Gericht.
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R.