Vom RA zum Akademischen Rat - Konsequenzen?

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Gelöschter Nutzer

Vom RA zum Akademischen Rat - Konsequenzen?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Guten Abend,

habe folgende Frage:

Bin als RA zugelassen und hätte die Möglichkeit "Akademischer Rat" an bayerischer Uni zu werden, um meine Dissertation abzuschliessen. Als Beamter auf Zeit kann ich als RA gem. § 7 Nr. 10 BRAO nicht zugelassen werden.

Was ist zu tun?

Grds. müßte ich doch das Ruhen der Anwaltschaft bei der RAK beantragen, sollte zur Konsequenz haben: Befreiung von der Kanzleipflicht (§ 27 BRAO), Titel "RA" kann weitergeführt werden, Bearbeitung von Mandaten nicht zulässig, Beiträge zum Versorgungswerk gehen direkt von den Bezügen ab, (Wahl-)Mitgliedschaft in PKV, Vermögensschadenhaftpflicht sollte ebenfalls ruhen können.

Was würdet Ihr mir raten?

Akad. Rat werden oder RA bleiben und als "Wiss. Mit" an der Uni arbeiten; Nachteil von letzterem: Verpflichtung zur Zahlung der Sozialabgaben.

Beste Grüße
dali
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Torquemada
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Beitrag von Torquemada »

Für den, der bei der Berufung in das Beamtenverhältnis schon als Rechtsanwalt zugelassen ist, gilt nicht § 7 Nr. 10 BRAO, sondern § 14 II Nr. 5 und § 47 I BRAO. Die zwingende Inkompatibilität gilt danach nur für die Lebenszeitbeamten (§ 14 II Nr. 5 BRAO), für alle anderen gibt es die Dispensmöglichkeit (§ 47 I 2 BRAO).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@ Torquemada: Danke! Ich wußte, dass es da noch was gab, habe aber gestern Abend den § 47 BRAO nicht gefunden ...

Hat schon jemand Erfahrung mit der Dispensmöglichkeit des § 47 I 2 BRAO gemacht, insbesondere mit der entsprechenden Begründung? Und, ist der Antrag noch bei der Landesjustizverwaltung zu stellen oder mittlerweile bei der RAK?

Habe meine RAK eben angerufen, sind in diesem Bereich aber relativ ahnungslos.

Beste Grüße
dali
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