Reisekosten
Moderator: Verwaltung
Reisekosten
Angenommen, Beklagter wohnt 600 km vom Kläger entfernt.
Ist dann der Klägeranwalt verpflichtet, für den Termin eine Terminsvertretung zu nehmen oder kann er zum Termin fahren, und für den Fall, dass der Klage komplett stattgegeben wird, alle Kosten (600 km X o,30 €) festsetzen lassen?
Ist dann der Klägeranwalt verpflichtet, für den Termin eine Terminsvertretung zu nehmen oder kann er zum Termin fahren, und für den Fall, dass der Klage komplett stattgegeben wird, alle Kosten (600 km X o,30 €) festsetzen lassen?
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Natürlich kann der RA selbst fahren und das wird im Obsiegensfall auch von der Gegenseite erstattet, Ausnahmen gibts bei Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, denen soll es zuzumuten sein, vor Ort jemanden zu beauftragen. Problematisch ist eher die Situation, dass Dein Auftraggeber auswärts sitzt, dann gibt es nichts für die Anreise an dessen Gerichtsort bzw. nur Reisekosten vom Sitz Deiner Partei bis zum Gerichtsort, mitunter ist also eine Kürzung einzukalkulieren.
Der Haken ist, dass man bei Benutzung eines PKW mit dem man 2 x 600 = 1200 km am Tag zurücklegen kann mit den mickrigen 30 Cent pro Kilometer nicht einmal die Spritkosten abdeckt und ziemlich gerädert ins Büro zurückkommt - im Regelfall ist nach Rückkehr Deine Energie verbraucht und man schafft den Tag dann nicht mehr viel.
Der Haken ist, dass man bei Benutzung eines PKW mit dem man 2 x 600 = 1200 km am Tag zurücklegen kann mit den mickrigen 30 Cent pro Kilometer nicht einmal die Spritkosten abdeckt und ziemlich gerädert ins Büro zurückkommt - im Regelfall ist nach Rückkehr Deine Energie verbraucht und man schafft den Tag dann nicht mehr viel.
- Richard
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- Richard
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Vom Flughafen zum Gericht sinds in den meisten Städten auch nochmal 50 Kilometer, manchmal sogar mehr.... und ob es dann mit dem Flieger wirklich schneller geht, ist fraglich.
Noch etwas: Ärger und das wiederholte Schreiben einer Stellungnahme bei der späteren Festsetzung der Reisekosten sind fast immer vorprogrammiert, da ich seit Jahren bundesweit alle Termine selbst wahrnehme, vermag ich das zu beurteilen, ebenso, dass die Fahrerei mit den € 0,30 pro Kilometer nicht kostendeckend abgegolten ist, wenn man nachts bei geringer Verkehrsdichte losfährt, merkt man erst, wie viel Sprit ein Auto verbrauchen kann.
Allerdings weiss es die Mandantschaft durchaus meist zu schätzen, wenn man diese Plagen auf sich nimmt, um ihr Problem zu bearbeiten, außerdem sind die Spruchkörper im Regelfall recht freundlich und unvoreingenommen.
Noch etwas: Ärger und das wiederholte Schreiben einer Stellungnahme bei der späteren Festsetzung der Reisekosten sind fast immer vorprogrammiert, da ich seit Jahren bundesweit alle Termine selbst wahrnehme, vermag ich das zu beurteilen, ebenso, dass die Fahrerei mit den € 0,30 pro Kilometer nicht kostendeckend abgegolten ist, wenn man nachts bei geringer Verkehrsdichte losfährt, merkt man erst, wie viel Sprit ein Auto verbrauchen kann.
Allerdings weiss es die Mandantschaft durchaus meist zu schätzen, wenn man diese Plagen auf sich nimmt, um ihr Problem zu bearbeiten, außerdem sind die Spruchkörper im Regelfall recht freundlich und unvoreingenommen.
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Ich hab mir die Akte nochmal gezogen und schreib Dir mal die Begründung auszugsweise ab:
Nach Rechtsprechung des OLG Dresden Beschluß vom 12.8.05 Az: 10 W 871/04 und Beschluß vom 12.2.04 Az: 10 W 72/04 sind die Flugkosten eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eines Termins erstattungsfähig, wenn dadurch der Rechtsanwalt eine erhebliche Zeitersparnis erfährt. Davon ist bei einer Abreise in München auszugehen, zumal der jüngste Beschluß des OLG Dresden auch über Reisekosten/Flugkosten eines in München ansässigen Rechtsanwalts entscheiden mußte.
Ist vielleicht sogar besser als ein LG-Aktenzeichen. Wenn natürlich Frankfurt meint, daß man dort so eine super Bahnanbindung hat, dann ist das nicht unbedingt übertragbar.
Nach Rechtsprechung des OLG Dresden Beschluß vom 12.8.05 Az: 10 W 871/04 und Beschluß vom 12.2.04 Az: 10 W 72/04 sind die Flugkosten eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung eines Termins erstattungsfähig, wenn dadurch der Rechtsanwalt eine erhebliche Zeitersparnis erfährt. Davon ist bei einer Abreise in München auszugehen, zumal der jüngste Beschluß des OLG Dresden auch über Reisekosten/Flugkosten eines in München ansässigen Rechtsanwalts entscheiden mußte.
Ist vielleicht sogar besser als ein LG-Aktenzeichen. Wenn natürlich Frankfurt meint, daß man dort so eine super Bahnanbindung hat, dann ist das nicht unbedingt übertragbar.