Steuerrückerstattung bei 100.000-Euro-Gehalt in Großkanzlei
Moderator: Verwaltung
- jurabilis
- Fossil
- Beiträge: 14788
- Registriert: Donnerstag 15. April 2004, 10:22
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Hehe, meist nehmen die Jungs den erfolgreichen Abschluss der Zwischenprüfung zum Anlass, ihren ersten "Wieviel bleibt mir später übrig?"-Thread zu starten.ckd hat geschrieben:Na los, warum fragst du? Konkreter Anlass? Wievieltes Semester?
gez. ...j! {Treffpunkt-Captain}
Ortsbekannte Klugscheißer werden gebeten, diesen Post zu ignorieren.
Ortsbekannte Klugscheißer werden gebeten, diesen Post zu ignorieren.
-
- Mega Power User
- Beiträge: 2143
- Registriert: Dienstag 22. Februar 2005, 17:20
- Ausbildungslevel: RA
Das hat jetzt das BVerfG zu entscheiden. Die FG sind bisher ja geteilter Ansicht.ckd hat geschrieben:Wie ist das mit der nachgelagerten Besteuerung der Altersvorsorge zu vereinbaren?
VZ 2007:ckd hat geschrieben:Kannst du deine Rechnung mal mit den Beispielszahlen füllen?
10/10-Beitrag von der Beitragsbemessungsgrenze (Circa-Beträge):
AG 511
AN 511
= 1022 EUR
x12
= 12264
x0,64
=7848
-12x511
=1716
Abzugsfähige Kosten also EUR 1716.
(im übrigen auch im EStG nachzulesen...)
Im übrigen (@threadersteller): Wieso bedingt ein Einkommen von 100.000 einen Steuerberater?
- TaxMan
- Urgestein
- Beiträge: 8335
- Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
- Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist
- TaxMan
- Urgestein
- Beiträge: 8335
- Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
- Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist
was soll denn damit sein ?!
da ist der höchstbetrag bei dem einkommen 2.001€ (altersvorsorge UND sonstige vorsorgebeiträge wie z.b. Kranken- Pflegeversicherung) während man nach neuem recht zu den im oben genannten beispiel von €1716 noch bis zu 1.500 bzw 2.400 euro für die PV KV etc ansetzen kann.
da ist der höchstbetrag bei dem einkommen 2.001€ (altersvorsorge UND sonstige vorsorgebeiträge wie z.b. Kranken- Pflegeversicherung) während man nach neuem recht zu den im oben genannten beispiel von €1716 noch bis zu 1.500 bzw 2.400 euro für die PV KV etc ansetzen kann.
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.