Freie Mitarbeit, Vollmacht
Moderator: Verwaltung
Freie Mitarbeit, Vollmacht
Hallo!
Ich arbeite als freie Mitarbeiterin in einer Kanzlei, stehe auch nicht auf dem Briefkopf, unterschreibe aber selbst.
Jetzt hat ein Gegenanwalt neulich gerügt, dass ich ja gar keine Vollmacht vorgelegt hätte.
Es ist aber doch wohl logisch, dass die Vollmacht die Kanzlei hat und nicht ich bevollmächtigt bin, obwohl ich unterschrieben habe oder sehe ich das etwa falsch?
Catta
Ich arbeite als freie Mitarbeiterin in einer Kanzlei, stehe auch nicht auf dem Briefkopf, unterschreibe aber selbst.
Jetzt hat ein Gegenanwalt neulich gerügt, dass ich ja gar keine Vollmacht vorgelegt hätte.
Es ist aber doch wohl logisch, dass die Vollmacht die Kanzlei hat und nicht ich bevollmächtigt bin, obwohl ich unterschrieben habe oder sehe ich das etwa falsch?
Catta
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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- Registriert: Dienstag 27. März 2007, 17:41
Auf was willst Du hinaus? Dass es offensichtlich ist, dass Du Vertreter ohne Vertretungsmacht bist und die von Dir unterschriebenen Schriftsätze juristisch i.w.S. unbeachtlich sind?!
Mir fällt in diesem Zusammenhang § 174 BGB ein:"Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. 2Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte."
Im Übrigen solltest Du diese Frage lieber im RA-Thread stellen!
Mir fällt in diesem Zusammenhang § 174 BGB ein:"Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. 2Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte."
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War denn die Vollmacht im Original oder in Kopie im Schriftsatz als Anlage anbei? Wenn nicht ist das ein großes Problem bei einseitigen Willenserklärungen, vgl. § 174 BGB, wenn die Vollmacht nicht im Original dabei ist.
Oder akzeptiert der Gegenanwalt die (wirksame) Vollmacht einfach nicht? Das ist dann sein eigenes Problem.
Oder hast du keine wirksame Untervollmacht?
Oder akzeptiert der Gegenanwalt die (wirksame) Vollmacht einfach nicht? Das ist dann sein eigenes Problem.
Oder hast du keine wirksame Untervollmacht?
Ich weiß nicht, was an dieser Frage ein Scherz sein soll.
Wenn ihr keine Ahnung habt, dann antwortet doch einfach nicht.
Danke aber Jenseman und Horst Pital für eure Antworten.
Natürlich hab ich ne Untervollmacht, und in der Vollmacht der Kanzlei steht auch drin, dass Untervollmachten erteilt werden dürfen.
Ich wusste nur nicht - und hab dies auch noch NIE vorlegen müssen -, dass man bei nem Schriftsatz an das Gericht irgendeine Vollmacht vorlegen muss.
Wenn ihr keine Ahnung habt, dann antwortet doch einfach nicht.
Danke aber Jenseman und Horst Pital für eure Antworten.
Natürlich hab ich ne Untervollmacht, und in der Vollmacht der Kanzlei steht auch drin, dass Untervollmachten erteilt werden dürfen.
Ich wusste nur nicht - und hab dies auch noch NIE vorlegen müssen -, dass man bei nem Schriftsatz an das Gericht irgendeine Vollmacht vorlegen muss.
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- Super Power User
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- Registriert: Samstag 15. Januar 2005, 12:14
Muss man als Anwalt (bin selber keiner ...) mE auch nur auf Aufforderung durch die Gegenseite, wobei diese Aufforderung regelmäßig als "schlechter Stil" gilt. Relevant in der Tat aber lediglich bei einseitigen Willenserklärungen, vgl. § 174 BGB.
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