Weitere dubiose Aussagen von Wenzel/Wilken, SchuldR BT I

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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dionysos
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Weitere dubiose Aussagen von Wenzel/Wilken, SchuldR BT I

Beitrag von dionysos »

Folgender Fall: Es liegt ein Kaufvertrag vor, der als Vorratsschuld (begrenzte Gattungsschuld) vereinbart und ein Versendungskauf sein soll. Verkäufer sortiert Sache aus, diese hat allerdings einen Sachmangel. Beim Transport passiert ein Unfall und die Sache geht unter. Mittlerweile ist der Vorrat des Verkäufers aufgebraucht; er könnte sich eine neue Sache nur noch auf dem Markt besorgen. Hat der Käufer einen Anspruch auf erneute Lieferung? Abgesehen von dem Streit, ob Konkretisierung nach § 243 II eintritt, wenn die Sache mangelhaft ist, stellt sich die Frage, ob nicht allein schon die Vereinbarung einer Vorratsschuld es ausschließt, dass der Verkäufer sich auf dem Markt Ersatz beschaffen muss. Ein Beschaffungsrisiko hat der Verkäufer ja gerade nicht übernommen. Daher hätte ich den Anspruch auf Neulieferung ohne weiteres abgelehnt.

A.A. Wenzel/Wilken, SchuldR BT I (Rolf-Schmidt-Skripenreihe):
Wenzel/Wilken, SchuldR BT I, Rn. 149 hat geschrieben:Selbst wenn eine sog. Vorratsschuld vereinbart war, muss der Verkäufer bis zur Grenze des § 275 II BGB versuchen, sich die Ware auf dem Markt im Rahmen eines Deckungsgeschäfts zu beschaffen.
:-s
Zuletzt geändert von dionysos am Donnerstag 7. Mai 2009, 11:00, insgesamt 1-mal geändert.
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showbee
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von showbee »

dionysos hat geschrieben:A.A. Rolf Schmidt:
:-s
Rolf Was? Wer liest denn sowas?
"I suspect that if a million monkeys were put in front of a million typewriters, by Wednesday one of them would have come up with an improved version of the Income Tax Assessment Act" CASE P132 [1982] ATC 660, 662, AUSTRALIA
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dionysos
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von dionysos »

showbee hat geschrieben:
dionysos hat geschrieben:A.A. Rolf Schmidt:
:-s
Rolf Was? Wer liest denn sowas?
Das ist Unfug, oder?
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Torquemada
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Torquemada »

Früher habe ich auch nicht verstanden, was an den Rolf-Schmidt-Büchern so toll sein soll.

Mittlerweile ist mir aber das innovative didaktische Konzept der Rolf-Schmidt-Reihe klar geworden: Der Leser soll sich bei jedem Satz - ggf. unter Zuhilfenahme anderer Literatur - vergegenwärtigen, ob das Gelesene eigentlich stimmt. Wie amerikanische Wissenschaftler vor kurzem herausgefunden haben, lernt man auf diese Weise viel mehr, als wenn man immer nur unkonzentriert zweifelsfrei Richtiges überfliegt.
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lawlita
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von lawlita »

Torquemada hat geschrieben:Mittlerweile ist mir aber das innovative didaktische Konzept der Rolf-Schmidt-Reihe klar geworden: Der Leser soll sich bei jedem Satz - ggf. unter Zuhilfenahme anderer Literatur - vergegenwärtigen, ob das Gelesene eigentlich stimmt. Wie amerikanische Wissenschaftler vor kurzem herausgefunden haben, lernt man auf diese Weise viel mehr, als wenn man immer nur unkonzentriert zweifelsfrei Richtiges überfliegt.
:D

Ich kann mich dunkel erinnern, dass uns erklärt wurde, dass man Bücher aus dieser Reihe nicht in einer Hausarbeit zitiert. Das sagt bei einem Lehrbuch mE alles.
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dionysos
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von dionysos »

Torquemada hat geschrieben:Früher habe ich auch nicht verstanden, was an den Rolf-Schmidt-Büchern so toll sein soll.

Mittlerweile ist mir aber das innovative didaktische Konzept der Rolf-Schmidt-Reihe klar geworden: Der Leser soll sich bei jedem Satz - ggf. unter Zuhilfenahme anderer Literatur - vergegenwärtigen, ob das Gelesene eigentlich stimmt. Wie amerikanische Wissenschaftler vor kurzem herausgefunden haben, lernt man auf diese Weise viel mehr, als wenn man immer nur unkonzentriert zweifelsfrei Richtiges überfliegt.
:eeeek: Deine Beispiele im SchuldR-AT-Band sind ja heftig...
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dionysos
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von dionysos »

lawlita hat geschrieben:Ich kann mich dunkel erinnern, dass uns erklärt wurde, dass man Bücher aus dieser Reihe nicht in einer Hausarbeit zitiert. Das sagt bei einem Lehrbuch mE alles.
Naja, man zitiert auch keine Hemmer- und Alpmann-Skripten.
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lawlita
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von lawlita »

Schon. Aber für ein Buch, dass sich wissenschaftlich gibt und im Regal ganz regulär neben den Klassikern wie Medicus und Larenz steht, finde ich das schon vernichtend.
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dionysos
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von dionysos »

lawlita hat geschrieben:Schon. Aber für ein Buch, dass sich wissenschaftlich gibt und im Regal ganz regulär neben den Klassikern wie Medicus und Larenz steht, finde ich das schon vernichtend.
Also, bei uns im jur. Seminar stehen die RS-Bücher bei den Skripten (wo sie mE auch hingehören).
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Ant-Man »

dionysos hat geschrieben:Abgesehen von dem Streit, ob Konkretisierung nach § 243 II eintritt, wenn die Sache mangelhaft ist...
Kannst du sagen, was da umstritten sein soll?

Bei einer mangelhaften Sache kann doch keine Konkretisierung eintreten, da das nicht die Voraussetzungen des § 243 I BGB ("sache von mittlerer Art und Güte") erfüllt (auf den § 243 II BGB Bezug nimmt)
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Nietnagel »

Das die Teile in Buchform gebunden werden und im Handel neben den Büchern stehen ändert ja nichts daran, dass es nen Skript ist.

Ich fand die Dinger damals zum VerwProzessRecht und SchuldR AT sogar recht vernünftig, damals gab es von den anderen Skriptenschreibern noch nichts umfangreiches zu dem Thema. Muss so 03 oder 04 gewesen sein. Das man sowas nicht in ner Hausarbeit bringt sollte nicht verwundern sondern m.E. eigentlich selbstverständlich sein :D
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dionysos
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von dionysos »

Ant-Man hat geschrieben:
dionysos hat geschrieben:Abgesehen von dem Streit, ob Konkretisierung nach § 243 II eintritt, wenn die Sache mangelhaft ist...
Kannst du sagen, was da umstritten sein soll?

Bei einer mangelhaften Sache kann doch keine Konkretisierung eintreten, da das nicht die Voraussetzungen des § 243 I BGB ("sache von mittlerer Art und Güte") erfüllt (auf den § 243 II BGB Bezug nimmt)
Gerne. Eine Mindermeinung macht einen Unterschied danach, ob 1. eine "falsche" Sache vorliegt (d.h. es handelt handelt sich bereits um eine Sache, die "an sich" die Voraussetzungen einer Sache von mittlerer Art und Güte nach der Parteivereinbarung nicht erfüllt - Bsp. es wird ein Gattungskauf über 1 Tonne Äpfel der Handelsklasse I abgeschlossen; der Verkäufer liefert solche der Handelsklasse III) oder 2. eine an sich eine "richtige" Sache vorliegt, die aber mangelbehaftet ist (Bsp. unser Verkäufer liefert zwar Äpfel der Handelsklasse I; diese sind aber bereits leicht angeschimmelt und daher nicht mehr zu verkaufen). Dann soll Konkretisierung eintreten; der Käufer soll aber gleichzeitig einen Mängelgewährleistungsanspruch haben. Diese Meinung sagt als Schlagwort, dass "Individualmängel die Konkretisierung nicht hindern".

Ich persönlich finde diese Meinung allerdings kein bisschen überzeugend; denn man muss ja sehen, dass sich der Nacherfüllungsanspruch, der aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache folgt, inhaltlich mit dem Primäranspruch deckt. Das bedeutet aber: Geht die mangelhafte Sache nach Konkretisierung unter, geht das zulasten des Käufers, der trotzdem bezahlen muss. Damit wird der Verkäufer aber bessergestellt, als er stehen würde, wenn die Sache nicht untergegangen wäre; denn er spart sich die Nacherfüllung. D.h. er muss keine mangelfreie Leistung erbringen und hat eine solche auch nicht bei der Erfüllung des Primäranspruchs auf den Weg gebracht; er wird aber in Bezug auf die Gegenleistung so gestellt, als hätte er ordnungsgemäß geleistet.

Bsp.: Wenn wir davon ausgehen, dass sich der Wert der Kaufsache und der Kaufpreis entsprechen, sagen wir 100.000 € ->

Bei ordnungsgemäßer Leistung: Verkäufer "verliert" Sache infolge des Untergangs (Schaden: 100.000 €); er bekommt aber Gegenleistung (100.000 €). Er kommt daher auf 0 heraus.

Bei nicht ordnungsgemäßer Leistung: Verkäufer "verliert" Sache infolge des Untergangs, diese ist aber nichts wert (Schaden: 0 €); aber bekommt trotzdem die Gegenleistung (100.000 €). Gewinn: 100.000 €.

Das erscheint mir nicht gerechtfertigt.
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Ant-Man »

dionysos hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:
dionysos hat geschrieben:Abgesehen von dem Streit, ob Konkretisierung nach § 243 II eintritt, wenn die Sache mangelhaft ist...
Kannst du sagen, was da umstritten sein soll?

Bei einer mangelhaften Sache kann doch keine Konkretisierung eintreten, da das nicht die Voraussetzungen des § 243 I BGB ("sache von mittlerer Art und Güte") erfüllt (auf den § 243 II BGB Bezug nimmt)
Gerne. Eine Mindermeinung macht einen Unterschied danach, ob 1. eine "falsche" Sache vorliegt (d.h. es handelt handelt sich bereits um eine Sache, die "an sich" die Voraussetzungen einer Sache von mittlerer Art und Güte nach der Parteivereinbarung nicht erfüllt - Bsp. es wird ein Gattungskauf über 1 Tonne Äpfel der Handelsklasse I abgeschlossen; der Verkäufer liefert solche der Handelsklasse III) oder 2. eine an sich eine "richtige" Sache vorliegt, die aber mangelbehaftet ist (Bsp. unser Verkäufer liefert zwar Äpfel der Handelsklasse I; diese sind aber bereits leicht angeschimmelt und daher nicht mehr zu verkaufen). Dann soll Konkretisierung eintreten; der Käufer soll aber gleichzeitig einen Mängelgewährleistungsanspruch haben. Diese Meinung sagt als Schlagwort, dass "Individualmängel die Konkretisierung nicht hindern".

Ich persönlich finde diese Meinung allerdings kein bisschen überzeugend; denn man muss ja sehen, dass sich der Nacherfüllungsanspruch, der aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache folgt, inhaltlich mit dem Primäranspruch deckt. Das bedeutet aber: Geht die mangelhafte Sache nach Konkretisierung unter, geht das zulasten des Käufers, der trotzdem bezahlen muss. Damit wird der Verkäufer aber bessergestellt, als er stehen würde, wenn die Sache nicht untergegangen wäre; denn er spart sich die Nacherfüllung. D.h. er muss keine mangelfreie Leistung erbringen und hat eine solche auch nicht bei der Erfüllung des Primäranspruchs auf den Weg gebracht; er wird aber in Bezug auf die Gegenleistung so gestellt, als hätte er ordnungsgemäß geleistet.

Bsp.: Wenn wir davon ausgehen, dass sich der Wert der Kaufsache und der Kaufpreis entsprechen, sagen wir 100.000 € ->

Bei ordnungsgemäßer Leistung: Verkäufer "verliert" Sache infolge des Untergangs (Schaden: 100.000 €); er bekommt aber Gegenleistung (100.000 €). Er kommt daher auf 0 heraus.

Bei nicht ordnungsgemäßer Leistung: Verkäufer "verliert" Sache infolge des Untergangs, diese ist aber nichts wert (Schaden: 0 €); aber bekommt trotzdem die Gegenleistung (100.000 €). Gewinn: 100.000 €.

Das erscheint mir nicht gerechtfertigt.
Ist das ein bekannter Standard-Streit, den man kennen muss? Von diesem Streit habe ich nämlich noch nie was in den Lehrbüchern gelesen und auch noch nie gehört. :-k

Ich habe in der Vorlesung vielmehr nur gelernt, dass bei einer mangelhaften Sache keine Konkretisierung iSd § 243 II BGB erfolgen kann.
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dionysos
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von dionysos »

Ant-Man hat geschrieben:Ist das ein bekannter Standard-Streit, den man kennen muss? Von diesem Streit habe ich nämlich noch nie was in den Lehrbüchern gelesen und auch noch nie gehört. :-k

Ich habe in der Vorlesung vielmehr nur gelernt, dass bei einer mangelhaften Sache keine Konkretisierung iSd § 243 II BGB erfolgen kann.
Ich kenne den Streit auch nur aus einer dieser fetten Monographien, wo ich mal was nachgeschlagen habe. Dort stand das in einer Fußnote. Von daher: auch wenn du den Streit nicht kennst, wird dir das den 18. Punkt in der Klausur nicht verhageln ;)
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Re: Weitere dubiose Aussagen von R. Schmidt

Beitrag von Ant-Man »

dionysos hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:Ist das ein bekannter Standard-Streit, den man kennen muss? Von diesem Streit habe ich nämlich noch nie was in den Lehrbüchern gelesen und auch noch nie gehört. :-k

Ich habe in der Vorlesung vielmehr nur gelernt, dass bei einer mangelhaften Sache keine Konkretisierung iSd § 243 II BGB erfolgen kann.
Ich kenne den Streit auch nur aus einer dieser fetten Monographien, wo ich mal was nachgeschlagen habe. Dort stand das in einer Fußnote. Von daher: auch wenn du den Streit nicht kennst, wird dir das den 18. Punkt in der Klausur nicht verhageln ;)
Da bin ich jetzt aber beruhigt. Ich habe mich schon gefragt, wie ich dieses Problem übersehen konnte.
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