Amtshaftpflichtversicherung Richter
Moderator: Verwaltung
Amtshaftpflichtversicherung Richter
Hallo,
für den Berufseinstieg als Richter interessiert mich die Frage nach einer Amtshaftpflicht.
Es wird da immer unterschieden zwischen Personen-/Sachschäden, wo die Deckung locker in Millionenhöhe geht und Vermögensschäden, die bereits bei einer Versicherungssumme von 50.000 € mit einem relativ hohen Beitrag zu Buche schlagen.
Ich fange in einer Zivilkammer am LG an.
Was waren für Euch Kriterien für die Auswahl der Versicherung und deren Deckungssumme?
Habt ihr konkrete Tipps?
Danke!
Liebe Grüße,
girasole
für den Berufseinstieg als Richter interessiert mich die Frage nach einer Amtshaftpflicht.
Es wird da immer unterschieden zwischen Personen-/Sachschäden, wo die Deckung locker in Millionenhöhe geht und Vermögensschäden, die bereits bei einer Versicherungssumme von 50.000 € mit einem relativ hohen Beitrag zu Buche schlagen.
Ich fange in einer Zivilkammer am LG an.
Was waren für Euch Kriterien für die Auswahl der Versicherung und deren Deckungssumme?
Habt ihr konkrete Tipps?
Danke!
Liebe Grüße,
girasole
- Einwendungsduschgriff
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
Planst Du ernsthaft Straftaten als Richterin?
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
hi,
was hältst du von einer information, die mich hinsichtlich meiner frage weiterbringt?
wär doch was...!
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- Einwendungsduschgriff
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
Die Antwort war durchaus ernstgemeint!
Es ging mir darum, daß man ja eine Versicherung bzw. eine entsprechend hohe Versicherungssumme nur dann braucht, wenn das jeweilige Risiko greifbar ist. Als Zivilrichterin muß man also zumindest berücksichtigen, daß das Spruchrichterprivileg die meisten Haftungsrisiken abgreift.
Für den Rest - vor allem: Beschlüsse im FamFG-Verfahren, Entscheidungen in der ZV und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - kann eine (Rückgriffs-)Haftung drohen. Ich wollte also nur klarstellen, daß das Haftungsrisiko anders verteilt als bei Beamten, da diese das entsprechende Privileg nicht genießen und man dieses spezifische Haftungsrisiko auch bei der Wahl einer eventuellen Versicherung beachten sollte.
Es ging mir darum, daß man ja eine Versicherung bzw. eine entsprechend hohe Versicherungssumme nur dann braucht, wenn das jeweilige Risiko greifbar ist. Als Zivilrichterin muß man also zumindest berücksichtigen, daß das Spruchrichterprivileg die meisten Haftungsrisiken abgreift.
Für den Rest - vor allem: Beschlüsse im FamFG-Verfahren, Entscheidungen in der ZV und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - kann eine (Rückgriffs-)Haftung drohen. Ich wollte also nur klarstellen, daß das Haftungsrisiko anders verteilt als bei Beamten, da diese das entsprechende Privileg nicht genießen und man dieses spezifische Haftungsrisiko auch bei der Wahl einer eventuellen Versicherung beachten sollte.
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
FYI: http://www.debeka.de/produkte/versichern/haftplichtversicherung/fallbeispiele_ah_oef.html#f19 (Verwaister Link automatisch entfernt)Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Planst Du ernsthaft Straftaten als Richterin?
Zur Sache: Man sieht schon an den äußerst geringen Beiträgen, dass ein Rückgriff von Vater Staat sehr selten ist. Und auch die drohenden Risiken sind überschaubar. Wenn man von dem allgemeinen Ratschlag ausgeht, Versichungen nur bei Gefahren für die finanzielle Existenz abzuschließen, ist die Amtshaftpflichtversicherung in der Tat eine unnötige Versicherung.
- Einwendungsduschgriff
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
Bekannt.jan hat geschrieben:FYI: http://www.debeka.de/produkte/versichern/haftplichtversicherung/fallbeispiele_ah_oef.html#f19 (Verwaister Link automatisch entfernt)Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Planst Du ernsthaft Straftaten als Richterin?
Der Titel der Seite ist gut: Fallbeispiele Bausparen
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
und bewährt? Oder eher Bewährung in dem Fall?Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Bekannt.
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
Ehrlich gesagt habe ich die Frage erst für einen Scherz gehalten.girasole hat geschrieben:hi,
was hältst du von einer information, die mich hinsichtlich meiner frage weiterbringt?
wär doch was...!
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
Bewehrung! http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php ... =BewehrungMobileDeepBlueSea hat geschrieben:und bewährt? Oder eher Bewährung in dem Fall?Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Bekannt.
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
Das wichtigste an einer (Haftpflicht-)Versicherung ist doch, daß man danach besser schlafen kann, auch wenn die Versicherung im Ernstfall gar nicht leisten würde.non-liquet hat geschrieben:Ehrlich gesagt habe ich die Frage erst für einen Scherz gehalten.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
Also da das Spruchrichterprivileg nicht beim Abschluss von Vergleichen gilt, empfielt sich eine Vermögenshaftpflicht. Ich hatte letztens mal einen ohne genau durchzulesen nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Kann ins Auge gehen.
Liebe Grüße
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
Also ich finde die Frage keineswegs dumm. Zwar drängt sich die Notwendigkeit bei der konkreten Tätigkeit Zivilkammer nicht auf. Je nach dem Bundesland, in dem die Kollegin arbeitet, wird sie aber (wenn sie als proberichterin anfängt und so hab ichs verstanden) nach kurzer Zeit entweder zur StA oder zum AG versetzt werden. Auch da kommts natürlich darauf an, was man macht. Für die meisten richterlichen Beschlüsse zB gilt das Spruchrichterprivileg nicht (Ausnahme: Beschlüsse mit urteilsersetzener Funktion, wie § 91a ZPO analog).
- non-liquet
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
Okay, Leute - welche Versicherungsgesellschaft steckt dahinter?
Es gibt einen gewissen Bereich der Eigenhaftung eines Beamten, allerdings betrifft der vorrangig privatrechtliches Tätigwerden. Das dürfte bei rechtsförmlichen Entscheidungen eines Richters oder StA gewiß nicht der Fall sein.
Zum Thema Spruchrichterprivileg: Daneben gibt es auch noch den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der dafür sorgt, dass bei Entscheidungen, die nicht dem § 839 II BGB unterliegen, auch diese in einem Amtshaftungsstreit nicht beliebig nachprüfbar sind, sondern nur darauf, ob sie überhaupt vertretbar sind bzw. ob dem Richter ein schwerer Schuldvorwurf gemacht werden kann - also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Quellennachweis: BGH, Urteil vom 3. 7. 2003 - III ZR 326/02
Weiterhin regelt Art. 34 GG ausdrücklich, dass die Haftung für hoheitliches Handeln eines Beamten auf den Staat (bei Richtern und StA also normalerweise das betreffende Bundesland) übergeleitet wird. Die Fälle, in denen ein Rückgriff auf den Bediensteten selbst vorbehalten ist, sind also auch hier auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Wenn es erst einmal so weit ist, dann ist auch keine Versicherung mehr eintrittspflichtig; von den dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen gerade bei vorsätzlichen schuldhaften Pflichtverletzungen ganz abgesehen.
Es gibt einen gewissen Bereich der Eigenhaftung eines Beamten, allerdings betrifft der vorrangig privatrechtliches Tätigwerden. Das dürfte bei rechtsförmlichen Entscheidungen eines Richters oder StA gewiß nicht der Fall sein.
Zum Thema Spruchrichterprivileg: Daneben gibt es auch noch den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit, der dafür sorgt, dass bei Entscheidungen, die nicht dem § 839 II BGB unterliegen, auch diese in einem Amtshaftungsstreit nicht beliebig nachprüfbar sind, sondern nur darauf, ob sie überhaupt vertretbar sind bzw. ob dem Richter ein schwerer Schuldvorwurf gemacht werden kann - also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Quellennachweis: BGH, Urteil vom 3. 7. 2003 - III ZR 326/02
Weiterhin regelt Art. 34 GG ausdrücklich, dass die Haftung für hoheitliches Handeln eines Beamten auf den Staat (bei Richtern und StA also normalerweise das betreffende Bundesland) übergeleitet wird. Die Fälle, in denen ein Rückgriff auf den Bediensteten selbst vorbehalten ist, sind also auch hier auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Wenn es erst einmal so weit ist, dann ist auch keine Versicherung mehr eintrittspflichtig; von den dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen gerade bei vorsätzlichen schuldhaften Pflichtverletzungen ganz abgesehen.
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Re: Amtshaftpflichtversicherung Richter
Da steckt vermutlich trotzdem keine Versicherung dahinter, non-liquet.
Eine Amtshaftpflichtversicherung abzuschließen, wird Assessoren in Fortbildungsseminaren regelmäßig nahegelegt (nein, nicht von Versicherungsvertretern:).
Wenn Du als StA zB arbeitest, triffst Du regelmäßig Entscheidungen in aller Schnelle, bei denen Du Dir später nicht mehr so sicher bist, dass man sie nicht mal als unvertretbar bewerten könnte, und sei es zB auch nur Asservatenentscheidungen, im Ernstfall aber zur Nachtzeit im Eildienst (wenn der Richter den Schlaf des Gerechten schläft:) Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die sich später viell. als ziemlich überflüssig erweisen.
Abgesehen davon gibt es einen guten Grund, in jedem Fall eine solche Versicherung abzuschließen: keine andere Versicherung zahlt für den Verlust des dienstlichen Schlüssels, insb nicht die privathaftpflicht, und das können ganz schnell 30-50.000 € sein, je nach dem zu wie vielen (und wie sicheren) Türen man damit Zugang hat. Sämtliche Türen einer großen Justizbehörde mal kurz auszutauschen, geht dann doch etwas auf den Geldbeutel.
An Girasole: Z.T. wird eine Amtshaftpflichtversicherung schon inkl. oder günstig dazu beim Eintritt in den Richterbund angeboten, je nach BLand. Am besten informierst Du Dich bei dem Vertreter des Bundes bei Deiner Justizbehörde oder ggf. im Internet.
Eine Amtshaftpflichtversicherung abzuschließen, wird Assessoren in Fortbildungsseminaren regelmäßig nahegelegt (nein, nicht von Versicherungsvertretern:).
Wenn Du als StA zB arbeitest, triffst Du regelmäßig Entscheidungen in aller Schnelle, bei denen Du Dir später nicht mehr so sicher bist, dass man sie nicht mal als unvertretbar bewerten könnte, und sei es zB auch nur Asservatenentscheidungen, im Ernstfall aber zur Nachtzeit im Eildienst (wenn der Richter den Schlaf des Gerechten schläft:) Durchsuchungen und Beschlagnahmen, die sich später viell. als ziemlich überflüssig erweisen.
Abgesehen davon gibt es einen guten Grund, in jedem Fall eine solche Versicherung abzuschließen: keine andere Versicherung zahlt für den Verlust des dienstlichen Schlüssels, insb nicht die privathaftpflicht, und das können ganz schnell 30-50.000 € sein, je nach dem zu wie vielen (und wie sicheren) Türen man damit Zugang hat. Sämtliche Türen einer großen Justizbehörde mal kurz auszutauschen, geht dann doch etwas auf den Geldbeutel.
An Girasole: Z.T. wird eine Amtshaftpflichtversicherung schon inkl. oder günstig dazu beim Eintritt in den Richterbund angeboten, je nach BLand. Am besten informierst Du Dich bei dem Vertreter des Bundes bei Deiner Justizbehörde oder ggf. im Internet.