RA und Staatsbeamter?

Für alle Fragen, die sich speziell für Richter, Staatsanwälte oder Verwaltungsbeamte ergeben, z.B. Bewerbung, Arbeitszeit, Laufbahnentwicklung, Wechsel des Bundeslandes oder der Gerichtsbarkeit usw.

Moderator: Verwaltung

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TheAttorney
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RA und Staatsbeamter?

Beitrag von TheAttorney »

Hallo,

habe von zwei Seiten gehört, dass einige RAen auch nach ihrer Verbeamtung ihrer Zulassung behalten konnten? Verstößt eigentlich gegen Berufsrecht, oder? Kennt jemand ähnlich Fälle und den Hebel, den man hierfür drücken muss?
Gern auch per PN.
Asche
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Re: RA und Staatsbeamter?

Beitrag von Asche »

Reine Mutmaßung ins Blaue hinein: vllt. Beamte(r) auf Zeit und Ruhen der Zulassung?
Chefreferendar 9.5.2012 09:39: "Ich erkläre hier fast alles."
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Gelöschter Nutzer

Re: RA und Staatsbeamter?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

für Richter:
§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO: Bis zur Ernennung als Richter auf Lebenszeit könnte man daher Zulassung zunächst "behalten" ?!

für Beamte??
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batman
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Re: RA und Staatsbeamter?

Beitrag von batman »

In § 14 II Nr. 5 BRAO sind auch Beamte erwähnt!
steffi2711
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Re: RA und Staatsbeamter?

Beitrag von steffi2711 »

Ich kann nur aus eigener Erfahrung berichten. Das IM wollte ausdrücklich eine Bestätigung der RAK, dass und wann die Zulassung zurückgegeben wurde (bin auf Probe verbeamtet).

So wie ich das im Forum mitbekommen habe, ist es aber anscheinend bei Kommunalbeamten weniger problematisch.
TheAttorney
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Re: RA und Staatsbeamter?

Beitrag von TheAttorney »

Das betrifft ja eher die Zulassungseite. Ich meinte, ob man aus beamtenrechtlicher Sicht die Zulassung behalten darf. Wegen voller Arbeitskraft und so....

Und was ist mit den Versorgungsansprüchen? Hatte mal gehört, dass der Staat diese Jahre als zugelassener RA anrechnet, wenn man im Gegenzug auf Ansprüche aus dem Versorgungswerk verzichtet.
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Levi
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Re: RA und Staatsbeamter?

Beitrag von Levi »

TheAttorney hat geschrieben:Das betrifft ja eher die Zulassungseite. Ich meinte, ob man aus beamtenrechtlicher Sicht die Zulassung behalten darf. Wegen voller Arbeitskraft und so....
Die reine Zulassung ist beamtenrechtlich grundsätzlich irrelevant.
Interessant wird es erst, wenn der Rechtsanwaltsberuf auch ausgeübt wird (dabei ist es egal, ob das Tätigwerden als Rechtsanwalt entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt!); dann muss man sich eine entsprechende Nebentätigkeit genehmigen lassen. Theoretisch wäre das - bis zur Obergrenzen von 8 Stunden pro Woche - möglich, allerdings glaube ich nicht, dass allzuviele solcher Rechtsanwalts-Nebentätigkeiten in der Praxis tatsächlich genehmigt werden.

Ich kenne keinen einzigen solchen Fall, sondern nur Fälle von "Zulassungs-Rechtsanwälten", die bis zu ihrer Verbeamtung auf Lebenzeit die Zulassung behalten haben. Denen wurde von der Personalstelle ganz klar gesagt, dass es vom Dienstherrn nicht toleriert würde, wenn sie als Rechtsanwalt aktiv auftreten.
Und was ist mit den Versorgungsansprüchen? Hatte mal gehört, dass der Staat diese Jahre als zugelassener RA anrechnet, wenn man im Gegenzug auf Ansprüche aus dem Versorgungswerk verzichtet.
Die vor dem Zeitpunkt der Verbeamtung zurückgelegten Jahre als Rechtsanwalt werden beim Bund und in vielen Ländern (allerdings nicht in allen, z.B. nicht in Hamburg) zur Hälfte als versorgungswirksame Dienstzeit anerkannt. Auf seine Ansprüche aus dem Versorgungswerk muss man dazu nicht verzichten; allerdings wirken sich diese Ansprüche nur dann aus, wenn man nicht ohnehin bereits den Höchstversorgungsatz (mit 40 Dienstjahren) erreicht hat. Man soll insofern nicht besser oder schlechter gestellt sein als ein "Nur-Beamter/Richter". D.h. die Ansprüche aus dem Versorgungswerk werden mit der Beamtenversorgung verrechnet, wenn man ansonsten insgesamt mehr Geld im Alter bekommen würde als ein Beamter/Richter mit 40 Dienstjahren.

Werden die 40 Dienstjahre allerdings nicht erreicht, darf man seine Ansprüche aus dem Versorgungswerk behalten und seine "Versorgungslücke" in der Pension damit auffüllen.
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Re: RA und Staatsbeamter?

Beitrag von Djampapua »

Levi hat geschrieben:
TheAttorney hat geschrieben:Und was ist mit den Versorgungsansprüchen? Hatte mal gehört, dass der Staat diese Jahre als zugelassener RA anrechnet, wenn man im Gegenzug auf Ansprüche aus dem Versorgungswerk verzichtet.
Die vor dem Zeitpunkt der Verbeamtung zurückgelegten Jahre als Rechtsanwalt werden beim Bund und in vielen Ländern (allerdings nicht in allen, z.B. nicht in Hamburg) zur Hälfte als versorgungswirksame Dienstzeit anerkannt. Auf seine Ansprüche aus dem Versorgungswerk muss man dazu nicht verzichten; allerdings wirken sich diese Ansprüche nur dann aus, wenn man nicht ohnehin bereits den Höchstversorgungsatz (mit 40 Dienstjahren) erreicht hat. ...
Einigen Kollegen (Bund) wurden vorherige BE als RAe voll als Erfahrungszeit angerechnet. Sie befinden sich jetzt z.B. in Stufe 2 mit 9 Monaten EZ. Bestehen da Unterschiede zur versorgungswirksamen Dienstzeit?
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Levi
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Re: RA und Staatsbeamter?

Beitrag von Levi »

TheAttorney hat geschrieben: Einigen Kollegen (Bund) wurden vorherige BE als RAe voll als Erfahrungszeit angerechnet. Sie befinden sich jetzt z.B. in Stufe 2 mit 9 Monaten EZ. Bestehen da Unterschiede zur versorgungswirksamen Dienstzeit?
Ja, es bestehen Unterschiede. Das eine hat mit dem anderen rechtlich nichts zu tun.

Die Festsetzung der Erfahrungszeiten in der Besoldung bestimmt sich nach §§ 27, 28 BBesG. - Konkret einschlägig ist dabei § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG (förderliche hauptberufliche Tätigkeit). Eine zeitliche Begrenzung der Anerkennung von Rechtsanwaltszeiten besteht dabei nicht. Üblicherweise erfolgt hier in der Bundesverwaltung eine Anerkennung zu 100 %. - Wenn nicht, sollte man mit seiner Personalstelle mal "ein Wörtchen" wechseln.

Dagegen ist hinsichtlich der Anerkennung von Rechtsanwaltszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 11 Nr. 1 a) BeamtVG einschlägig. Danach kann eine Zeit als Rechtsanwalt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden - allerdings höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über 10 Jahre hinaus. Auch wenn es sich hier formal nur um eine "Kann-"Vorschrift handelt, gibt es eine allgemeine Verwaltungspraxis des Bundes und aller Länder, die die entsprechende Regelung in ihrem Versorgungsrecht haben, dass Rechtsanwaltszeiten stets und immer bis zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. - Mehr ist rechtlich aber nicht zulässig.
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Re: RA und Staatsbeamter?

Beitrag von Djampapua »

Vielen Dank für schnelle Antwort! Werde das mal weitergeben.
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