RA und Staatsbeamter?
Moderator: Verwaltung
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RA und Staatsbeamter?
Hallo,
habe von zwei Seiten gehört, dass einige RAen auch nach ihrer Verbeamtung ihrer Zulassung behalten konnten? Verstößt eigentlich gegen Berufsrecht, oder? Kennt jemand ähnlich Fälle und den Hebel, den man hierfür drücken muss?
Gern auch per PN.
habe von zwei Seiten gehört, dass einige RAen auch nach ihrer Verbeamtung ihrer Zulassung behalten konnten? Verstößt eigentlich gegen Berufsrecht, oder? Kennt jemand ähnlich Fälle und den Hebel, den man hierfür drücken muss?
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Re: RA und Staatsbeamter?
Reine Mutmaßung ins Blaue hinein: vllt. Beamte(r) auf Zeit und Ruhen der Zulassung?
Chefreferendar 9.5.2012 09:39: "Ich erkläre hier fast alles."
Never argue with an idiot, they drag you down to their level and beat you with experience!
Der Horizont mancher Leute ist ein Kreis mit Radius 0; das nennen sie dann ihren Standpunkt.
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Re: RA und Staatsbeamter?
für Richter:
§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO: Bis zur Ernennung als Richter auf Lebenszeit könnte man daher Zulassung zunächst "behalten" ?!
für Beamte??
§ 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO: Bis zur Ernennung als Richter auf Lebenszeit könnte man daher Zulassung zunächst "behalten" ?!
für Beamte??
- batman
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Re: RA und Staatsbeamter?
In § 14 II Nr. 5 BRAO sind auch Beamte erwähnt!
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Re: RA und Staatsbeamter?
Ich kann nur aus eigener Erfahrung berichten. Das IM wollte ausdrücklich eine Bestätigung der RAK, dass und wann die Zulassung zurückgegeben wurde (bin auf Probe verbeamtet).
So wie ich das im Forum mitbekommen habe, ist es aber anscheinend bei Kommunalbeamten weniger problematisch.
So wie ich das im Forum mitbekommen habe, ist es aber anscheinend bei Kommunalbeamten weniger problematisch.
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Re: RA und Staatsbeamter?
Das betrifft ja eher die Zulassungseite. Ich meinte, ob man aus beamtenrechtlicher Sicht die Zulassung behalten darf. Wegen voller Arbeitskraft und so....
Und was ist mit den Versorgungsansprüchen? Hatte mal gehört, dass der Staat diese Jahre als zugelassener RA anrechnet, wenn man im Gegenzug auf Ansprüche aus dem Versorgungswerk verzichtet.
Und was ist mit den Versorgungsansprüchen? Hatte mal gehört, dass der Staat diese Jahre als zugelassener RA anrechnet, wenn man im Gegenzug auf Ansprüche aus dem Versorgungswerk verzichtet.
- Levi
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Re: RA und Staatsbeamter?
Die reine Zulassung ist beamtenrechtlich grundsätzlich irrelevant.TheAttorney hat geschrieben:Das betrifft ja eher die Zulassungseite. Ich meinte, ob man aus beamtenrechtlicher Sicht die Zulassung behalten darf. Wegen voller Arbeitskraft und so....
Interessant wird es erst, wenn der Rechtsanwaltsberuf auch ausgeübt wird (dabei ist es egal, ob das Tätigwerden als Rechtsanwalt entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt!); dann muss man sich eine entsprechende Nebentätigkeit genehmigen lassen. Theoretisch wäre das - bis zur Obergrenzen von 8 Stunden pro Woche - möglich, allerdings glaube ich nicht, dass allzuviele solcher Rechtsanwalts-Nebentätigkeiten in der Praxis tatsächlich genehmigt werden.
Ich kenne keinen einzigen solchen Fall, sondern nur Fälle von "Zulassungs-Rechtsanwälten", die bis zu ihrer Verbeamtung auf Lebenzeit die Zulassung behalten haben. Denen wurde von der Personalstelle ganz klar gesagt, dass es vom Dienstherrn nicht toleriert würde, wenn sie als Rechtsanwalt aktiv auftreten.
Die vor dem Zeitpunkt der Verbeamtung zurückgelegten Jahre als Rechtsanwalt werden beim Bund und in vielen Ländern (allerdings nicht in allen, z.B. nicht in Hamburg) zur Hälfte als versorgungswirksame Dienstzeit anerkannt. Auf seine Ansprüche aus dem Versorgungswerk muss man dazu nicht verzichten; allerdings wirken sich diese Ansprüche nur dann aus, wenn man nicht ohnehin bereits den Höchstversorgungsatz (mit 40 Dienstjahren) erreicht hat. Man soll insofern nicht besser oder schlechter gestellt sein als ein "Nur-Beamter/Richter". D.h. die Ansprüche aus dem Versorgungswerk werden mit der Beamtenversorgung verrechnet, wenn man ansonsten insgesamt mehr Geld im Alter bekommen würde als ein Beamter/Richter mit 40 Dienstjahren.Und was ist mit den Versorgungsansprüchen? Hatte mal gehört, dass der Staat diese Jahre als zugelassener RA anrechnet, wenn man im Gegenzug auf Ansprüche aus dem Versorgungswerk verzichtet.
Werden die 40 Dienstjahre allerdings nicht erreicht, darf man seine Ansprüche aus dem Versorgungswerk behalten und seine "Versorgungslücke" in der Pension damit auffüllen.
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Re: RA und Staatsbeamter?
Einigen Kollegen (Bund) wurden vorherige BE als RAe voll als Erfahrungszeit angerechnet. Sie befinden sich jetzt z.B. in Stufe 2 mit 9 Monaten EZ. Bestehen da Unterschiede zur versorgungswirksamen Dienstzeit?Levi hat geschrieben:Die vor dem Zeitpunkt der Verbeamtung zurückgelegten Jahre als Rechtsanwalt werden beim Bund und in vielen Ländern (allerdings nicht in allen, z.B. nicht in Hamburg) zur Hälfte als versorgungswirksame Dienstzeit anerkannt. Auf seine Ansprüche aus dem Versorgungswerk muss man dazu nicht verzichten; allerdings wirken sich diese Ansprüche nur dann aus, wenn man nicht ohnehin bereits den Höchstversorgungsatz (mit 40 Dienstjahren) erreicht hat. ...TheAttorney hat geschrieben:Und was ist mit den Versorgungsansprüchen? Hatte mal gehört, dass der Staat diese Jahre als zugelassener RA anrechnet, wenn man im Gegenzug auf Ansprüche aus dem Versorgungswerk verzichtet.
- Levi
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Re: RA und Staatsbeamter?
Ja, es bestehen Unterschiede. Das eine hat mit dem anderen rechtlich nichts zu tun.TheAttorney hat geschrieben: Einigen Kollegen (Bund) wurden vorherige BE als RAe voll als Erfahrungszeit angerechnet. Sie befinden sich jetzt z.B. in Stufe 2 mit 9 Monaten EZ. Bestehen da Unterschiede zur versorgungswirksamen Dienstzeit?
Die Festsetzung der Erfahrungszeiten in der Besoldung bestimmt sich nach §§ 27, 28 BBesG. - Konkret einschlägig ist dabei § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG (förderliche hauptberufliche Tätigkeit). Eine zeitliche Begrenzung der Anerkennung von Rechtsanwaltszeiten besteht dabei nicht. Üblicherweise erfolgt hier in der Bundesverwaltung eine Anerkennung zu 100 %. - Wenn nicht, sollte man mit seiner Personalstelle mal "ein Wörtchen" wechseln.
Dagegen ist hinsichtlich der Anerkennung von Rechtsanwaltszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 11 Nr. 1 a) BeamtVG einschlägig. Danach kann eine Zeit als Rechtsanwalt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden - allerdings höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über 10 Jahre hinaus. Auch wenn es sich hier formal nur um eine "Kann-"Vorschrift handelt, gibt es eine allgemeine Verwaltungspraxis des Bundes und aller Länder, die die entsprechende Regelung in ihrem Versorgungsrecht haben, dass Rechtsanwaltszeiten stets und immer bis zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. - Mehr ist rechtlich aber nicht zulässig.
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Re: RA und Staatsbeamter?
Vielen Dank für schnelle Antwort! Werde das mal weitergeben.