§ 986 I 1 BGB als dolo-agit-Einwand?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
Fion
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 147
Registriert: Donnerstag 19. Mai 2011, 07:04
Ausbildungslevel: (Dipl.-)Jurist

§ 986 I 1 BGB als dolo-agit-Einwand?

Beitrag von Fion »

Hi,

gerade habe ich eine Falllösung gelesen. Der Fall ging vereinfacht so:

E verlangt von B die Herausgabe einer Sache nach § 985 BGB. B war ursprünglich Eigentümer der Sache, hat das Eigentum aber verloren, als E es gemäß § 973 I 1 BGB erworben hat.

B steht aber ein Anspruch aus § 977 BGB zu.

Die Lösungsskizze verneint § 986 I 1 BGB und berücksichtigt den Anspruch des B aus § 977 als dolo-agit-Einwand (§ 242 BGB).

Meine Frage dazu lautet: Was spricht eigentlich dagegen in dem Anspruch des B auf Übereignung und Besitzverschaffung aus § 977 BGB ein Recht zum Besitz iSv § 986 I 1 BGB zu sehen? Wird bspw aus dem Anspruch auf Besitzverschaffung ein Recht zum Besitz erst, wenn der Anspruch erfüllt worden ist?

Danke für Eure Hilfe.
Zuletzt geändert von Fion am Dienstag 21. Juni 2011, 12:19, insgesamt 1-mal geändert.
Zai
Häufiger hier
Häufiger hier
Beiträge: 44
Registriert: Donnerstag 12. August 2010, 22:29

Re: Dolo-agit-Einwand oder § 986 I 1

Beitrag von Zai »

Würde dir zustimmten, dass man hier eigentlich direkt auf § 977 als Recht zum Besitz verweisen müsste. Denn jedenfalls nach h.M. können Eigentumserwerbsansprüche auch ein Recht zum Besitz einräumen. Immerhin muss man sehen, dass der momentane Besitzer, im Vorgriff auf seine künftige Eigentümerstellung, die Herrschaft über die Sache besitzt, und somit eine Postion inne hat, die der eines auf Dauer zum Besitz Berechtigten wenigstens sehr nahe ist.

Wobei vereinzelt das Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I wohl auch in einem engeren Sinne verstanden wird, so dass schuldrechtliche Verschaffungsansprüche (hier § 977 i.V.m §§ 812ff.) nicht davon erfasst werden und somit auf § 242 zurückgegriffen werden muss.
markus87
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5042
Registriert: Freitag 6. August 2010, 23:30

Re: Dolo-agit-Einwand oder § 986 I 1

Beitrag von markus87 »

Zai hat geschrieben: Wobei vereinzelt das Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I wohl auch in einem engeren Sinne verstanden wird, so dass schuldrechtliche Verschaffungsansprüche (hier § 977 i.V.m §§ 812ff.) nicht davon erfasst werden und somit auf § 242 zurückgegriffen werden muss.
so hätte ich das jetzt auch gesehen... Ein Recht auf Besitzverschaffung muss normalerweise erst durchgesetzt werden, bevor ein Recht zum Besitz entsteht.
Fion
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 147
Registriert: Donnerstag 19. Mai 2011, 07:04
Ausbildungslevel: (Dipl.-)Jurist

Re: Dolo-agit-Einwand oder § 986 I 1

Beitrag von Fion »

so hätte ich das jetzt auch gesehen... Ein Recht auf Besitzverschaffung muss normalerweise erst durchgesetzt werden, bevor ein Recht zum Besitz entsteht.
Jap. Im Normalfall leuchtet das ja auch ohne weiteres ein. Schließlich will die Rechtsordnung den Gläubiger nicht dazu motivieren durch verbotene Eigenmacht selbst für die "Erfüllung" seiner Forderung zu sorgen, falls er selbige gefährdet sieht; das zeigt sich ja auch in den Vorschriften über den Besitzschutz. Es macht also Sinn das Recht zum Besitz bis zur Durchsetzung noch beim Schuldner und eben nicht beim Gläubiger zu sehen.

Hier haben wir aber eine Lage, die allgemein für aufrechterhaltenswert erachtet wird, weil sie - bis auf den Umstand, dass der Schuldner sie nicht selbst herbeigeführt hat -, einer Leistungsbewirkung gleichkommt und es deshalb keinen Sinn machen würde rückabzuwickeln; insbesondere auch nicht um des Rechtsfriedens willen. Daran, ob es vor diesem Hintergrund noch zwingend ist, das Recht zum Besitz beim Schuldner der Forderung zu sehen, habe ich deshalb so meine Zweifel.

Danke für Eure Einschätzungen!
markus87
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 5042
Registriert: Freitag 6. August 2010, 23:30

Re: Dolo-agit-Einwand oder § 986 I 1

Beitrag von markus87 »

Fion hat geschrieben:
Hier haben wir aber eine Lage, die allgemein für aufrechterhaltenswert erachtet wird, weil sie - bis auf den Umstand, dass der Schuldner sie nicht selbst herbeigeführt hat -, einer Leistungsbewirkung gleichkommt und es deshalb keinen Sinn machen würde rückabzuwickeln; insbesondere auch nicht um des Rechtsfriedens willen.
Eben, deshalb 242 ;)
Fion
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 147
Registriert: Donnerstag 19. Mai 2011, 07:04
Ausbildungslevel: (Dipl.-)Jurist

Re: Dolo-agit-Einwand oder § 986 I 1

Beitrag von Fion »

Eben, deshalb 242
Oder eben nicht, weil die Interessenlage hier so ist, dass man im Anspruch auf (Wieder-)herausgabe auch ohne Vollstreckung ein Recht zum Besitz sehen kann und man den "Notnagel" § 242 BGB nicht braucht; § 986 I 1 BGB wäre lex specialis, besondere Ausprägung der (hier) rechtshindernd wirkenden dolo-agit-Einwendung. ;-)

§ 986 I 1 BGB dürfte man in den Fällen, wo dem Eigentum bloß ein obligatorisches Recht zum Besitz gegenübersteht, folgendermaßen zu verstehen haben:

Dem Eigentümer steht (idR), weil er sich auf dinglicher Ebene nicht von dem Eigentumsausschnitt getrennt hat, der ihn zum Besitz berechtigt, ein dingliches Recht zum Besitz (ggü jedermann, auch ggü dem berechtigten Besitzer) zu; zu dessen Durchsetzung hat er grds den Anspruch aus § 985 BGB.

Dem berechtigten Besitzer steht das obligatorische Recht zum Besitz zu. Ließe man § 985 BGB durchgehen, könnte der berechtigte Besitzer kraft seiner Forderung (die statt auf Behaltendürfen / Unterlassen des Entzuges (= Forderung als Recht zum Besitz) nach Entzug durch den Eigentümer wieder auf Herausgabe der Sache gerichtet ist) aber seinerseits wieder Herausgabe verlangen.

Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber § 986 I 1 geschaffen, dessen Rechtsfolgenanordnung (entgegen dem Wortlaut; der spricht für die Annahme einer Einrede) als rechtshindernde Einwendung gelesen wird. Er existiert, weil sich auch hier zwei Ansprüche gegenüberstehen und ein Rechtsmissbrauch des Eigentümers verhindert werden soll.

Anders, wenn der berechtigte Besitzer ein solcher dinglicher ist; dann hat der Eigentümer ohnehin kein Recht zum Besitz; dass der Gesetzgeber in diesem Fall den Anspruch aus § 985 BGB ausschließt ist selbstverständlich; der Teil des Eigentums, der ihn zum Besitz berechtigen würde, steht ihm nicht zu; also auch nicht der zur Verwirklichung der Rechte aus dem Eigentum geschaffene § 985 BGB.

Kurz gesagt: Warum in die Ferne (= § 242 BGB) schweifen, wenn das Gute (§ 986 BGB) liegt so nah. M.E. liegt sogar wenn man § 986 BGB nicht für direkt anwendbar hält, eine analoge Anwendung des § 986 BGB näher als auf § 242 BGB zurückzufallen; ob man eine Regelungslücke mit dem Argument verneinen kann, es gäbe ja die dolo-agit-Einwendung aus § 242 BGB, wage ich zu bezweifeln.

Na ja, letztendlich aber ein Streit um Kaisers Bart, weil im Ergebnis ohne Belang... :-D
Antworten