Kino.to (Streaming) und das UrhG

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Trin
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Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Trin »

Die Strafbarkeit des Streams gucken ist ja noch nicht abschließend geklärt. Wie seht ihr das? Es gibt einige Aufsätze zu dem Thema, die die vorübergehende Vervielfältigung im Cache Speicher, während man einen Stream guckt, nicht als Schranke iSd §§ 44 a UrhG ansehen, sodass die Verwertungsrechte aus § 16 UrhG verletzt wären.

Wie schaut es denn dann bei den youtube Videos aus? Oder allen anderen Internetseiten, die rechtswidrige Inhalte aufweisen?
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AdamCarter
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von AdamCarter »

Die einen sehen das so, die anderen so. Vielmehr würdest du auch nicht erfahren wenn hier 50 User ihre Meinung posten. Und auf welcher Streamingseite das ganze geschieht ist jawohl völlig wuppe.
Better call Saul.
Hutz
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Hutz »

AdamCarter hat geschrieben:Und auf welcher Streamingseite das ganze geschieht ist jawohl völlig wuppe.

Nun ja, relevant könnte es sein, wenn es um die Frage der "offensichtlich rechtswidrigen Quelle" iSd § 53 Abs. 1 UrhG geht. Gerade YouTube hat so viele Verträge mit Rechteinhabern, dass man diesen Punkt nicht von vornherein wird bejahen können. Eine Rechtfertigung käme - anders als bei Kino.to - daher evtl auch über § 53 UrhG in Betracht.


Im Übrigen gebe ich dir aber recht… bislang besteht lediglich Einigkeit darüber, dass man sich nicht einig ist.
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

Ich sehs ähnlich wie bei Kinderpornografie, wo ja der Besitz bejaht wird, wenn das Bild im Cache ist mit der Begründung, dass der Nutzer jederzeit die Sachherrschaft hat und z.B. mit nem Rechtsklick und "Bild Speichern unter" das Bild dauerhaft speichern könnte (Wobei eng gesehen ja bei Speichern aus dem Browser nicht der Cache verewigt wird, sondern eine neue Kopie gesogen wird).

Genauso kann ein Streaming-Konsument seinen Cache sichern. Dass er dafür häufig spezielle Programme braucht sollte dabei irrelevant sein. Auch spricht der Umkehrschluss aus § 44a UrhG dafür, dass grundsätzlich schon die flüchtige Vervielfältigung strafbar sein soll.

Daher ist nur die Frage offen die Hutz ja schon aufgeworfen hat. Bei einem YouTube könnte man die offensichtlich rechtswidrige Quelle verneinen, bei Kino.to und Co. eher nicht.

Ich kann den Streit eigentlich auch recht wenig verstehen... Hier wird ein Problem aufgemacht, was eigentlich gar nicht da ist. Ich vermute, dass vielen bei dem Thema aber auch das technische Verständnis fehlt.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Trin »

Das Problem von kino.to ist doch auch, dass die Seite nur zu anderen Hostern verlinkt wie duckload und Konsorten. Dann müssten konsequenterweise auch youtube und megaload oder mystream als von 44 a UrhG nicht erfasst anzusehen sein.
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

44a UrhG meint meiner Meinung nach lediglich ISPs, die von YouTube oder Kino.to die Daten zu dir als User bringen.

YouTube selbst und co sind nicht durch 44a UrhG geschützt, da die Daten nicht nur flüchtig bei den Anbietern gehostet werden, sondern dauerhaft gespeichert sind.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Trin »

Es geht ja auch um die Endnutzer und darum, dass das Abspielen eines Streams durch das Zwischenspeichern im Cache eine vorübergehende Vervielfältigung nach § 44a UrhG darstellt. Um die Hoster geht es nicht.
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

Die Norm ist aber an zwei Bedingungen geknüpft

Entweder: "deren alleiniger Zweck es ist,eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen."

Oder: "deren alleiniger Zweck es ist eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen"

Beides trifft nicht auf einen Enduser zu. Der § 44a UrhG wurde geschaffen, damit Internetprovider sich nicht strafbar machen, wenn sie die Daten zwischen zwei Nutzern übertragen (und dabei Cachen).
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Trin »

Die 2. Alt. passt vom Wortlaut auch auf einen Enduser. Siehe auch die Aufsätze zu dem Thema.
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Ara
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

Jo ich kenne die Ansicht. Sie überzeugt mich persönlich aber nicht.

Genetisch ist der § 44a UrhG für ISPs gemacht worden. Auch wird in der Grundlage für § 44a UrhG, die Richtlinie 2001/29/EG, unter Art. 5 V ausdrücklich erwähnt, dass die Rechte des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden dürfen. Hier wäre aber das Verwertungsrecht wohl mehr als ungebührlich verletzt. Auch teleologisch wohl unumstritten ist, dass die Norm keine Endnutzer schützen soll, sondern lediglich die gefahrenlose Abwicklung von Traffic ermöglichen soll.

Auch systematisch unterliegt die Ansicht dem Irrglaube, dass eine gerechtfertigte Vervielfältigung eines Werkes unter Strafe gestellt sein kann. Dies ist aber systematisch vom Gesetz gar nicht möglich. § 44a UrhG kann gar nicht für den Endnutzer greifen, sondern lediglich für einen Dritten. Denn wenn die Kopie rechtsmäßig wäre, zum Beispiel nach § 53 UrhG, dann macht sich der Endnutzer so oder so nicht strafbar und er bräuchte sich gar nicht auf § 44a berufen. Lediglich ein Dritter, der im Auftrag des Endnutzers eine Kopie erstellt und die Bedingungen, die den Endnutzer die Vervielfältigung erlaubt, selbst nicht erfüllt, braucht einen § 44a UrhG. Somit hätte § 44a UrhG gar keinen Einsatzzweck, wenn er sich auf Endnutzer beziehen könnte.

Selbst wenn man hier nun argumentieren würde, dass der Wortsinn, der ja die Grenze der Auslegung bildet, überschritten wäre. Bleibt der letzte Halbsatz "und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben". Betrachtet man hier zwar die einzelne Handlung, dann wird das reine betrachten wohl keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, in der Gesamtheit kommt hier aber eine wirtschaftliche Bedeutung zu. Auch wenn ich persönlich hier sogar zustimmen würde, dass man die einzelne Handlung betrachten muss und nicht das Gesamtwerk, ist die zweite Ansicht nicht gänzlich abwegig.

Trotzdem bin ich mir recht sicher, dass wir in wenigen Jahren genauso über diese Frage lachen werden, als wir heute darüber schmunzeln, wie man sich vor 10 Jahren über den "Zugang" von Emails und dem Untergang von Emails bei Mailboxen groß den Kopf zerbrochen hat. Vor allem da vermutlich eh niemals ein Nutzer von Streaming-Portalen vor Gericht landet.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Trin »

Im Ergebnis bin ich dann grundsätzlich bei Dir.

Du siehst den § 44a UrhG aus systematischen Gründen als nicht auf Enduser anwendbar an. Die Argumentation weiß natürlich zu überzeugen, da § 53 bzw. 44a sonst weitgehend obsolet wären.

Ich sehe § 44a UrhG als auf Enduser nicht anwendbar an, weil die Rechtfertigung vom Wortlaut her nicht passt.
Im Ergebnis können sich die Enduser nach beiden Auffassungen nicht auf § 44a UrhG berufen.

Dann würde ich das Schauen von Streams aber gem. § 53 UrhG als rechtswidrig einstufen.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

Siehe Hutz post oben "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird"

Bei YouTube würde man vermutlich tatsächlich § 53 UrhG anwenden können (Wenn sich z.B. jemand ein Musikvideo anschaut und imo sogar wenn man es runterlädt), aber bei offensichtlich illegalen Seiten wie es Kino.to war ist es wohl nicht mehr mit § 53 UrhG vereinbar.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Trin »

Sehe ich im Grundsatz ähnlich. Problematisch bleibt dabei, dass kino.to praktisch nur eine Sammelstelle für hostlinks war, auf die man auch ohne kino.to hätte zugreifen können. Im Zweifel könnte sich jeder darauf berufen, nicht vorher auf kino.to gewesen zu sein.

Wenn man dann damit argumentiert, dass duckload und was es da alles gab, eine offensichtlich rechtswidrige Quelle analog zu kino.to ist, dann müsste man das konsequenterweise auch bei youtube bejahen, wo man teilweise auch komplette Serien und teilweise Filme schauen kann.

Wie sollte man da eine sinnvolle Abgrenzung finden?
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von Ara »

In der Praxis wird so ein Fall eh nie vor Gericht landen.

Es geht ja nur um ein rein theoretisches Gedankenspiel. Und im Zweifel muss dann nach den bekannten Auslegungsregeln ermittelt werden, ob die Quelle offensichtlich rechtswidrig ist.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG

Beitrag von ToSaPhi »

Ara hat geschrieben:Siehe Hutz post oben "soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird"

Bei YouTube würde man vermutlich tatsächlich § 53 UrhG anwenden können (Wenn sich z.B. jemand ein Musikvideo anschaut und imo sogar wenn man es runterlädt), aber bei offensichtlich illegalen Seiten wie es Kino.to war ist es wohl nicht mehr mit § 53 UrhG vereinbar.
Ich kenne mich im Urheberrecht so gut wie gar nicht aus, wollte jetzt aber trotzdem mal nachhaken ;-)
§53 I 1 UrhG stellt ja auf eine "Vorlage" ab. Ich habe keine Literatur dazu gelesen, aber ist als Vorlage wirklich das gesamte Portal "YouTube" zu bezeichnen, sofern es um ein dort eingestelltes Video geht? Was ich damit meine: Wenn jetzt z.B. eine Scrubs-Folge in drei Teilen und schlechter Qualität hochgeladen wird (womöglich noch mit ProSieben-Zeichen eingeblendet), dann würde das für mich schon eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage darstellen - vorausgesetzt man darf es als Vorlage betrachten. Könnte man das auch so sehen oder ist "Vorlage" immer nur der Anbieter des Portals?
Denn in ersterem Fall würde ja auch die Privilegierung des §53 UrhG ins Wanken geraten...
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