Hi,
ich bin ein bisschen verwirrt über die Bezeichnungen "Auflassungsvormerkung" und "Vormerkung".
Sind das Synonyme zueinander? Oder kommt es auf den Zeitpunkt der Vormerkung an?
Ich meine in der Regel ist es ja so, dass der schuldrechtliche Vertrag und die Auflassung gleichzeitig erfolgen und danach eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen wird.
Andererseits kann es aber ja auch sein, dass lediglich der schuldrechtliche Vertrag geschlossen wird und eine Auflassung erst später erfolgen soll. In der Zwischenzeit kann ja ebenfalls eine Vormerkung beantragt werden. Spricht man hier dann von einer Auflassungsvormerkung und im Fall, dass die Auflassung schon erfolgt ist, lediglich von Vormerkung?
Danke,
Ara
Auflassungsvormerkung und Vormerkung
Moderator: Verwaltung
- Ara
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Auflassungsvormerkung und Vormerkung
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Auflassungsvormerkung und Vormerkung
Die Auflassungsvormerkung ist ein Unterfall der Vormerkung. Wenn die zu sichernde Forderung ein Anspruch auf Auflassung ist, sind die Begriffe identisch. Soll eine andere Forderung gesichert werden (zB auf Bestellung einer Hypothek), kann man es natürlich nicht Auflassungsvormerkung nennen.
- Ara
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Re: Auflassungsvormerkung und Vormerkung
Also kann man von einer Auflassungsvormerkung auch nur vor der Auflassung sprechen und nicht zwischen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Auflassungsvormerkung und Vormerkung
Falsch. Eine Auflassungsvormerkung ist und bleibt eine Auflassungsvormerkung. Der Begriff hat überhaupt keine zeitliche Komponente, er bezieht sich nur auf die ART der zu sichernden Forderung.
- Ara
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Re: Auflassungsvormerkung und Vormerkung
Super dank dir
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11