Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Moderator: Verwaltung
- batman
- Urgestein
- Beiträge: 8287
- Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
- Ausbildungslevel: Anderes
Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Der usprüngliche Thread mit diesem Titel ist ja auch Gründen, die hier nicht weiter interessieren, geschlossen worden.
Hier mal ein Thema, das ich noch gar nicht auf dem Schirm hatte. Vielleicht ein akademisches Scheinproblem:
Mitsch, Verspätungen im Zugverkehr und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), NZV 2013, 417.
Hier mal ein Thema, das ich noch gar nicht auf dem Schirm hatte. Vielleicht ein akademisches Scheinproblem:
Mitsch, Verspätungen im Zugverkehr und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), NZV 2013, 417.
-
- Fossil
- Beiträge: 13077
- Registriert: Freitag 2. April 2004, 18:13
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Warum ein akademisches Scheinproblem? Ich halte das durchaus für eine sehr relevante Form der alltäglichen Freiheitsberaubungbatman hat geschrieben:Vielleicht ein akademisches Scheinproblem:
Mitsch, Verspätungen im Zugverkehr und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), NZV 2013, 417.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
- famulus
- Fossil
- Beiträge: 10256
- Registriert: Freitag 12. März 2004, 12:55
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Kurios und im Ergebnis höchst unbefriedigend.batman hat geschrieben:Der usprüngliche Thread mit diesem Titel ist ja auch Gründen, die hier nicht weiter interessieren, geschlossen worden.
Hier mal ein Thema, das ich noch gar nicht auf dem Schirm hatte. Vielleicht ein akademisches Scheinproblem:
Mitsch, Verspätungen im Zugverkehr und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), NZV 2013, 417.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
- batman
- Urgestein
- Beiträge: 8287
- Registriert: Donnerstag 29. April 2010, 12:06
- Ausbildungslevel: Anderes
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Also gibst Du dem Verfasser trotz redlichen Bemühens 3 Punkte?
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5106
- Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Der Vorfall ereignete sich am 25.1.2013 und die Veröffentlichung des Aufsatzes erfolge im September 2013. Das ging aber schnell.
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5106
- Registriert: Donnerstag 19. Juni 2008, 02:32
- showbee
- Fossil
- Beiträge: 9977
- Registriert: Dienstag 21. August 2007, 19:58
- Ausbildungslevel: RA
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
§ 224 (1) Nr 1?
"I suspect that if a million monkeys were put in front of a million typewriters, by Wednesday one of them would have come up with an improved version of the Income Tax Assessment Act" CASE P132 [1982] ATC 660, 662, AUSTRALIA
- Zippocat
- Mega Power User
- Beiträge: 2805
- Registriert: Dienstag 19. Dezember 2006, 20:48
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Problematisch, da es auf die konkrete Eignung des beigebrachten Stoffes ankommt, nach Art und Einsatz eine erhebliche Gesundheitsschädigung herbeizuführen. Ob man die bei einem einmaligen Anpusten mit Zigarettenrauch bejahen kann: wohl zweifelhaft. Auch § 223 StGB halte ich für problematisch.
"If we should deal out justice only, in this world, who would escape?"
-
- Power User
- Beiträge: 368
- Registriert: Donnerstag 22. März 2012, 15:42
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Der Rauch wird schon in den Augen gebrannt haben.
Außerdem § 185 2. Alt StGB.
Mit der Notwehr habe ich bei der Sachverhaltsschilderung aber Probleme.
Außerdem § 185 2. Alt StGB.
Mit der Notwehr habe ich bei der Sachverhaltsschilderung aber Probleme.
-
- Super Power User
- Beiträge: 811
- Registriert: Donnerstag 4. Februar 2010, 18:50
- Ausbildungslevel: Cand. iur.
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Zippocat hat geschrieben:Auch § 223 StGB halte ich für problematisch.
Das war auch mein erster Gedanke. Ob das Blasen von Zigarettenqualm in das Gesicht des Opfers bereits eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des körperlichen Wohlbefindens darstellt, ist jedenfalls zweifelhaft.
Doch selbst dann, wenn man den Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB äußerlich und innerlich als erfüllt ansieht, ist unter dem Gesichtspunkt einer Rechtfertigung durch Notwehr fraglich, ob die Verteidigung des Opfers nicht die Grenzen der Erforderlichkeit oder der Gebotenheit überschreitet. Im Hinblick auf den letztgenannten Aspekt möchte ich einen Vergleich mit folgenden Fall anstrengen: http://www.sueddeutsche.de/panorama/pfl ... -1.1742317.
-
- Super Power User
- Beiträge: 843
- Registriert: Freitag 11. Februar 2011, 15:51
- Ausbildungslevel: (Dipl.-)Jurist
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Ich bin mal auf die Urteilsgründe gespannt. In dem Spiegel-Fitzel klingt es so, als wäre das Verhalten des in dem Verfahren als Geschädigter Auftretenden in einer Art Gesamtschau als Körperverletzung gewertet worden, denn dort wird auch auf "aggressives Verhalten" abgestellt, was auch immer man sich darunter vorstellen mag. Das klingt jedenfalls nach einer argen Aufweichung des objektiven Tatbestandes.Zippocat hat geschrieben:Auch § 223 StGB halte ich für problematisch.
-
- Urgestein
- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Die Spannung kann ich nicht teilen. Das Gericht hatte ja nicht über die Strafbarkeit des Pusters, sondern der Angepusteten zu befinden. Für diese Frage ist es aber völlig irrelevant, ob sich der Puster strafbar gemacht hat, denn § 32 StGB setzt bekanntermaßen einen strafbaren Angriff nicht voraus. Es ist mir deshalb gänzlich unverständlich, warum sich das Gericht hierzu überhaupt äußern sollte.HRP hat geschrieben:Ich bin mal auf die Urteilsgründe gespannt. In dem Spiegel-Fitzel klingt es so, als wäre das Verhalten des in dem Verfahren als Geschädigter Auftretenden in einer Art Gesamtschau als Körperverletzung gewertet worden, denn dort wird auch auf "aggressives Verhalten" abgestellt, was auch immer man sich darunter vorstellen mag. Das klingt jedenfalls nach einer argen Aufweichung des objektiven Tatbestandes.Zippocat hat geschrieben:Auch § 223 StGB halte ich für problematisch.
-
- Super Power User
- Beiträge: 843
- Registriert: Freitag 11. Februar 2011, 15:51
- Ausbildungslevel: (Dipl.-)Jurist
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Schon klar. Nur irgendwie muss ich doch dazu kommen, dass ein rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorlag. Neben einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Körperverletzung oder evtl. einer Beleidigung bleibt doch nicht viel. Denn die Angeklagte wird wohl nicht Notwehr verübt haben dürfen gegen einen Verstoß des Geschädigten gegen das jeweilige Landesnichtraucherschutzgesetz. Und ausweislich dessen, was man im Internet dazu finden kann, hat das Gericht anscheinend schon auf eine Körperverletzungshandlung abgestellt.Swann hat geschrieben:Die Spannung kann ich nicht teilen. Das Gericht hatte ja nicht über die Strafbarkeit des Pusters, sondern der Angepusteten zu befinden. Für diese Frage ist es aber völlig irrelevant, ob sich der Puster strafbar gemacht hat, denn § 32 StGB setzt bekanntermaßen einen strafbaren Angriff nicht voraus. Es ist mir deshalb gänzlich unverständlich, warum sich das Gericht hierzu überhaupt äußern sollte.
-
- Urgestein
- Beiträge: 6456
- Registriert: Donnerstag 28. Dezember 2006, 09:04
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
So klar scheint das nicht zu sein, denn du nennst zwar zunächst richtigerweise den Maßstab der Notwehrlage (rechtswidriger, [ggw.] Angriff), um dann aber wieder in die irrlichternde Suche nach Straftatbeständen zu verfallen, unter die sich das Verhalten subsumieren lässt. Das indes ist ein Anfängerfehler. So ist es ja auch nicht erforderlich zur Bejahung des Notwehrrechts der unsittlich berührten Frau vertiefte Überlegungen zur Beleidigung als "kleinem Sexualdelikt" anzustellen. Es reicht aus festzustellen, dass ihre sexuelle Selbstbestimmung durch den Übergriff verletzt ist. Über das empörende Versäumnis des deutschen Strafgesetzgebers, unerbetene sexuelle Handlungen zu pönalisieren, muss man sich dann nicht auslassen.HRP hat geschrieben: Schon klar. Nur irgendwie muss ich doch dazu kommen, dass ein rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut vorlag. Neben einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Körperverletzung oder evtl. einer Beleidigung bleibt doch nicht viel. Denn die Angeklagte wird wohl nicht Notwehr verübt haben dürfen gegen einen Verstoß des Geschädigten gegen das jeweilige Landesnichtraucherschutzgesetz. Und ausweislich dessen, was man im Internet dazu finden kann, hat das Gericht anscheinend schon auf eine Körperverletzungshandlung abgestellt.
In unserem Fall ist durch das Anpusten mit Rauch jedenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen (naheliegend ist auch ein Ehrangriff und eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit). Das genügt für die Feststellung des Angriffs. Ob dieser Angriff sich auch unter § 223 StGB subsumieren lässt, ist eine gänzlich irrelevante Frage.
-
- Super Power User
- Beiträge: 843
- Registriert: Freitag 11. Februar 2011, 15:51
- Ausbildungslevel: (Dipl.-)Jurist
Re: Aktuelles aus dem Strafrecht (reloaded)
Doch, es ist mir durchaus klar, dass ich nicht notwendigerweise eine strafbewährte Rechtsposition benötige - daher ja auch der kurze Schlenker zum Nichtraucherschutzgesetz -, nur bin ich zugegeben nicht auf den Gedanken gekommen, § 223 StGB dahinstehen zu lassen, weil es daneben schließlich auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit gibt. Ich frage mich dann nur, ob ich einen Eingriff in dieses annehmen und zugleich § 223 StGB ablehnen kann. Bevor du wieder anfängst: Ja, mir ist bewusst, dass der Richter darüber nicht entscheiden muss. Aber es ist doch so, dass sich der Richter vielleicht ein, zwei Gedanken dazu machen sollte, was seine Entscheidung in der Konsequenz bedeutet. Legt man beide Position gleich aus, wäre der TB des § 223 StGB ja erfüllt und die RW und Schuld unterstellt hätte sich der Geschädigte strafbar gemacht.Swann hat geschrieben:So klar scheint das nicht zu sein, denn du nennst zwar zunächst richtigerweise den Maßstab der Notwehrlage (rechtswidriger, [ggw.] Angriff), um dann aber wieder in die irrlichternde Suche nach Straftatbeständen zu verfallen, unter die sich das Verhalten subsumieren lässt. Das indes ist ein Anfängerfehler. So ist es ja auch nicht erforderlich zur Bejahung des Notwehrrechts der unsittlich berührten Frau vertiefte Überlegungen zur Beleidigung als "kleinem Sexualdelikt" anzustellen. Es reicht aus festzustellen, dass ihre sexuelle Selbstbestimmung durch den Übergriff verletzt ist. Über das empörende Versäumnis des deutschen Strafgesetzgebers, unerbetene sexuelle Handlungen zu pönalisieren, muss man sich dann nicht auslassen.
In unserem Fall ist durch das Anpusten mit Rauch jedenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen (naheliegend ist auch ein Ehrangriff und eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit). Das genügt für die Feststellung des Angriffs. Ob dieser Angriff sich auch unter § 223 StGB subsumieren lässt, ist eine gänzlich irrelevante Frage.
Daneben bin ich trotzdem noch insofern auf die Begründung gespannt, als der Richter anscheinend nicht auf den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abstellt und der konkrete Eingriff in die körperliche Integrität nicht so einfach zu beantworten sein wird. Entweder mir reicht die Bagatelle, dass Zigarettenrauch die Schleimhäute reizt oder ich mache es so wie das LG Bonn (LG Bonn, Urteil vom 09. Dezember 2011 – 25 Ns 555 Js 131/09 - 148/11 –, juris) und stelle darauf ab, dass der Rauch karzinogen ist. Letzteres finde ich aber falsch, weil mit dem Abstellen auf eine potentielle Gefahr bei langer Rauchexposition nichts darüber gesagt ist, wie im konkreten Fall die körperliche Integrität betroffen ist. Denn man wird sich wohl darauf einigen können, dass auch durch ein mehrmaliges Anpusten noch lange kein Krebs entsteht. Lasse ich dagegen die kurzzeitige Schleimhautreizung ausreichen, kann ich Notwehr gegen jeden üben, der in meiner Nähe raucht!? Oder geht das nur beim direkten Anpusten? Wenn ja, wo ist der Unterschied zum - wohl noch als sozial-adäquat angesehenen - Rauchen direkt neben mir, so dass mir der Rauch auch direkt ins Gesicht ziehen kann? Hängt das Vorliegen der Notwehrlage alleine von der Intention des Rauchers ab?