(Quelle (Verwaister Link http://anka.eu/images/Downloads/PM/Urteil AG Potsdam AZ 20 C 423-13.pdf automatisch entfernt))Vor diesem Hintergrund kann zur Zeit dahinstehen, dass das Gericht das "Streaming" nicht als rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG ansieht, da es sich dabei im Sinne von § 44a Nr. 2 UrhG um eine jedenfalls vorübergehende Vervielfältigung handelt...
Kino.to (Streaming) und das UrhG
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Interessant vor allem, daß das AG Streaming-anschauen nicht als als UrhG-widrig wertet:
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Zum ganzen Fall gibt es jetzt auch einen wikipedia-Artikel.
http://de.wikipedia.org/wiki/RedTube-Abmahnaff%C3%A4re
http://de.wikipedia.org/wiki/RedTube-Abmahnaff%C3%A4re
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Dürfte für die dort ständig erwähnten Rechtsanwälte eine gute Werbeveranstaltung sein.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Die folgenden Entscheidungen des EuGH und des AG Hannover stellen wohl den "Gnadenstoß" dar:
Siehe Rn. 13 ff. und 22 ff. : http://curia.europa.eu/juris/document/d ... cid=570785
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... rig-53663/
Das Thema "Streaming-Abmahnung" ist damit wohl endgültig geklärt.
Siehe Rn. 13 ff. und 22 ff. : http://curia.europa.eu/juris/document/d ... cid=570785
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesha ... rig-53663/
Das Thema "Streaming-Abmahnung" ist damit wohl endgültig geklärt.
Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Hallo,
das Urteil vom EuGH vom 5. Juni 2014 räumt ja zumindest mit der RedTube-Affäre auf.
Aber was für Folgen hat dieses Urteil auf das Streamen von Seiten wie kinox.to und Konsorten, deren Inhalte ja aus "offensichtlich rechtswidrigen Quelle" stammen?
Ich hab von einem Kollegen (nicht-Jurist) gehört, dass dieses Urteil zur Folge hat, dass das Streamen selber zwar legal wird, aber das Besuchen der Seite widerum illegal wird. Erklären konnte er mir das nicht.
Vor allem der zweite Teil dieser Aussage ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar.
Kann jemand, der sich auskennt, vielleicht Licht ins Dunkel bringen?
maikel
das Urteil vom EuGH vom 5. Juni 2014 räumt ja zumindest mit der RedTube-Affäre auf.
Aber was für Folgen hat dieses Urteil auf das Streamen von Seiten wie kinox.to und Konsorten, deren Inhalte ja aus "offensichtlich rechtswidrigen Quelle" stammen?
Ich hab von einem Kollegen (nicht-Jurist) gehört, dass dieses Urteil zur Folge hat, dass das Streamen selber zwar legal wird, aber das Besuchen der Seite widerum illegal wird. Erklären konnte er mir das nicht.
Vor allem der zweite Teil dieser Aussage ist für mich in keinster Weise nachvollziehbar.
Kann jemand, der sich auskennt, vielleicht Licht ins Dunkel bringen?
maikel
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Das "Besuchen der Seite" wird wohl in keinem Fall illegal sein.
Das Streamen ist nach wie vor umstritten: i.d.R. wird vor §§ 44a und 53 Abs. 1 UrhG davon ausgegangen, dass das bloße Anschauen des Streams grds. keine Verletzung des Urheberrechts darstellt (vgl. NJW 2014, 1553). So sieht das auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken (BT-Drs. 18/246). Die Sache ist allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt, also mit Vorsicht zu genießen.
Das Streamen ist nach wie vor umstritten: i.d.R. wird vor §§ 44a und 53 Abs. 1 UrhG davon ausgegangen, dass das bloße Anschauen des Streams grds. keine Verletzung des Urheberrechts darstellt (vgl. NJW 2014, 1553). So sieht das auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linken (BT-Drs. 18/246). Die Sache ist allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt, also mit Vorsicht zu genießen.
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Aber § 53 I UrhG kann kaum bei Kino.to oder Kinox.to herangezogen werden.famulus hat geschrieben: Das Streamen ist nach wie vor umstritten: i.d.R. wird vor §§ 44a und 53 Abs. 1 UrhG davon ausgegangen, dass das bloße Anschauen des Streams grds. keine Verletzung des Urheberrechts darstellt (vgl. NJW 2014, 1553)
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Stimmt - die Kleine Anfrage betraf die Redtube-Abmahnungen. Bei kinox.to etc. wird wohl immer "eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet", siehe auch die ersten Seiten dieses Freds.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Hauptsache es wird noch von "Thomas U." geschrieben, während iRd Abmahnwelle bereits der Nachname gängig war und im Artikel ausdrücklich auf diese und die Kanzlei verwiesen wird...Ant-Man hat geschrieben:http://www.augsburger-allgemeine.de/dil ... 17202.html
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Es war ja so klar, dass zwei Jahre mit Bewährung rauskommen ... aber wenigstens ist die Zulassung damit wohl weg.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
wohl § 14 II Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 I StGB (wobei das Widerrufsverfahren erst noch eingeleitet werden muss)Amtsgerichtsrat hat geschrieben:Es war ja so klar, dass zwei Jahre mit Bewährung rauskommen ... aber wenigstens ist die Zulassung damit wohl weg.
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Re: Kino.to (Streaming) und das UrhG
Wohl nicht, denn warum sollte hier ein Amtsfähigkeitsverlust vorliegen?Ant-Man hat geschrieben:wohl § 14 II Nr. 2 BRAO i.V.m. § 45 I StGB (wobei das Widerrufsverfahren erst noch eingeleitet werden muss)Amtsgerichtsrat hat geschrieben:Es war ja so klar, dass zwei Jahre mit Bewährung rauskommen ... aber wenigstens ist die Zulassung damit wohl weg.