Markenrecht
Moderator: Verwaltung
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Markenrecht
Servus,
wenn ich mich Recht erinnere, gibt es nach dt. Recht die nichteingetragene Marke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) und die eingetragene Marke (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Bei der einen erfolgt der Schutz formell wegen der Eintragung, bei der anderen materiell durch Verkehrsgeltung.
Eine Frage zum Verhältnis: Wenn ich zunächst eine nicht eingetragene Marke habe (unstreitig), dann aber auch für die selbe Marke Schutz durch Eintragung erlange, bestehen ja beide Schutzformen weiter, richtig? Oder geht der materielle Schutz im formellen Schutz auf? Geht also mit Eintragung einer identischen Marke der Schutz der nicht eingetragenen Marke unter?
Hat jemand einen Kommentar zu § 4 MarkenG und könnte mal zum Verhältnis nachschlagen?
VG
Tibor
wenn ich mich Recht erinnere, gibt es nach dt. Recht die nichteingetragene Marke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) und die eingetragene Marke (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Bei der einen erfolgt der Schutz formell wegen der Eintragung, bei der anderen materiell durch Verkehrsgeltung.
Eine Frage zum Verhältnis: Wenn ich zunächst eine nicht eingetragene Marke habe (unstreitig), dann aber auch für die selbe Marke Schutz durch Eintragung erlange, bestehen ja beide Schutzformen weiter, richtig? Oder geht der materielle Schutz im formellen Schutz auf? Geht also mit Eintragung einer identischen Marke der Schutz der nicht eingetragenen Marke unter?
Hat jemand einen Kommentar zu § 4 MarkenG und könnte mal zum Verhältnis nachschlagen?
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Tibor
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Re: Markenrecht
Ah, ich glaube die Lösung ist § 12 MarkenG.
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Re: Markenrecht
§ 12 regelt doch das Verhältnis zwischen zwei unterschiedlichen Markeninhabern. Ich habe aktuell keinen Kommentar zur Hand, aber ich schaue nach meinem Urlaub gerne mal nach, wenn noch Bedarf besteht.
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Re: Markenrecht
Ja. Gern. Ich meine wenn es eine Regelung wie § 12 bedarf, dann bedeutet dies doch auch, dass eben die eingetragene Marke nicht lediglich die "verfestigte" Variante der materiellen Marke ist.
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Re: Markenrecht
Ich sehe hierin eine Hervorhebung der Bedeutung der Priorität, was eventuell dafür sprechen könnte, dass die Benutzungsmarke durch die eingetragene Marke nicht einfach ersetzt wird (und ihren "Zeitrang" verliert).
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Re: Markenrecht
Spielt es denn eine Rolle, ob der Markenrechtsschutz einer Marke iSd § 3 MarkenG sich nun nach § 4 MarkenG doppelt herleiten lässt oder "nur" über einen Begründungsstrang?
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Re: Markenrecht
Möglicherweise dann vlt. wenn zwischen Entstehen der Benutzungsmarke und Eintragung dieser, ein Dritter eine identische Marke einträgt.OJ1988 hat geschrieben:Spielt es denn eine Rolle, ob der Markenrechtsschutz einer Marke iSd § 3 MarkenG sich nun nach § 4 MarkenG doppelt herleiten lässt oder "nur" über einen Begründungsstrang?
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Re: Markenrecht
Aber davor schützt doch der § 12 MarkenG den Markenrechtsinhaber im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG.
- Trente Steele82
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Re: Markenrecht
Du hast PN.OJ1988 hat geschrieben:Aber davor schützt doch der § 12 MarkenG den Markenrechtsinhaber im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG.
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Re: Markenrecht
Falls es noch aktuell ist: Beide Marken bestehen separat voneinander weiter. Das ist wichtig für die Priorität. Sinkt die Verkehrsgeltungsmarke unter den notwendigen Bekanntheitsgrad bei den betetiligten Verkehrskreisen, erlischt die Benutzungsmarke allerdings und nur das Registerrecht besteht fort. Allerdings muss dieses gem. §§ 25, 26 MarkenG rechterhaltend benutzt werden.Tibor hat geschrieben:Servus,
wenn ich mich Recht erinnere, gibt es nach dt. Recht die nichteingetragene Marke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) und die eingetragene Marke (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Bei der einen erfolgt der Schutz formell wegen der Eintragung, bei der anderen materiell durch Verkehrsgeltung.
Eine Frage zum Verhältnis: Wenn ich zunächst eine nicht eingetragene Marke habe (unstreitig), dann aber auch für die selbe Marke Schutz durch Eintragung erlange, bestehen ja beide Schutzformen weiter, richtig? Oder geht der materielle Schutz im formellen Schutz auf? Geht also mit Eintragung einer identischen Marke der Schutz der nicht eingetragenen Marke unter?
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Tibor
Den Begriff „poppen” kennen die Senatsmitglieder zwar, allerdings nicht von Kindesbeinen an, sondern erst etwa seit der Pubertät und in einem völlig anderen Zusammenhang, was hier aber nicht vertieft zu werden braucht.
OLG HH, GRUR-RR 2003, 266, 267
OLG HH, GRUR-RR 2003, 266, 267