Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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E46
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von E46 »

... mit ausführlicher und überzeugender Begründung:

Damit kann es offen bleiben, ob die § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3, § 31b SGB II wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig sind, wovon die Kammer überzeugt ist (vgl. im Einzelnen SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14 –).

Ein anderes SG hat erst kürzlich das Gegenteil geschrieben. Und? Klarheit haben wir in einigen Jahren.
Ant-Man
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von Ant-Man »

E46 hat geschrieben:... mit ausführlicher und überzeugender Begründung:

Damit kann es offen bleiben, ob die § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3, § 31b SGB II wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig sind, wovon die Kammer überzeugt ist (vgl. im Einzelnen SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14 –).
Das Gericht hätte die Frage auch gänzlich offen lassen können, hat sich aber statt dessen dazu entschlossen, in einem Nebensatz die eigene Meinung darzulegen.
E46 hat geschrieben:.
Ein anderes SG hat erst kürzlich das Gegenteil geschrieben. Und? Klarheit haben wir in einigen Jahren.
Der Titel lautet "Hartz IV Sanktionen und die Verfassung". Und wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist, dann ist das etwas, was hier zumindest nicht unerwähnt bleiben kann.
E46
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von E46 »

Das durch Art 1 Abs 1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 134). Das bedingt jedoch nicht, dass diese Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten (ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen BVerfG Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33 = BVerfGK 17, 375 RdNr 13; Berlit, Sanktionen im SGB II - nur problematisch oder verfassungswidrig?, info also 2013, 195, 200 ff; Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2011, 584 ff). Bei der Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist dem Gesetzgeber vielmehr ein Gestaltungsspielraum zugewiesen, innerhalb dessen er die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 138 ff).

Dass der Gesetzgeber dabei von Verfassungs wegen schlechterdings gehindert wäre, die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II an (Mitwirkungs-)Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen, vermag der Senat nicht zu erkennen (so aber Neskovic/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, 134 ff; ähnlich Drohsel, Sanktionen nach dem SGB II und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, NZS 2014, 96 ff; wie hier dagegen etwa: Berlit, Sanktionen im SGB II - nur problematisch oder verfassungswidrig?, info also 2013, 195 ff; ders in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 31 RdNr 13 f; Burkiczak, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, 324 ff; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 31 RdNr 7; Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2011, 584 ff; ders in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2014, K § 31 SGB II RdNr 2; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, 2. Aufl, Stand: März 2015, § 31 RdNr 39; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Sanktionen im Arbeitsförderungsrecht: BVerfG Beschluss vom 10.2.1987 - 1 BvL 15/83 - BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2). Zudem ist zu bedenken, dass es sich bei den sog "Sanktionen" grundrechtsdogmatisch nicht um einen Eingriff, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung handelt (vgl Berlit, info also 2013, 195 ff; Burkiczak, SGb 2012, 324 ff).

Eine andere Auslegung würde mittels des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Richtung auf ein bedingungsloses Grundeinkommen weiterentwickeln (vgl dazu zB Eicker-Wolf, Money for nothing? - Das bedingungslose Grundeinkommen, SF 2013, 172 ff; Opielka, Grundeinkommensversicherung, SF 2004, 114 ff); eine solche Entscheidung muss jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

BSG, Urteil vom 29.4.2015, B 14 AS 19/14 R, Rdn. 51-53
Ant-Man
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von Ant-Man »

E46 hat geschrieben:BSG, Urteil vom 29.4.2015, B 14 AS 19/14 R, Rdn. 51-53
Der Ball liegt momentan beim BVerfG.
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JS
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von JS »

Ant-Man hat geschrieben:Das SG Gotha, Beschluss vom 26. Mai 2015 - S 15 AS 5157/14 hält die Hartz IV-Sanktionsregelungen für verfassungswidrig und hat die Frage dem BVerfG vorgelegt.
Ist hierzu das Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts bekannt? Ich konnte es nicht finden.
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JulezLaw
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von JulezLaw »

Bisher ist meines Wissens (wenngleich aktuell ca. 2 Monate alt) noch nichts bekannt. Ich habe damals auch kein Az. finden können und schätze, dass es noch nicht veröffentlicht wurde.
Lasse mich aber gern eines Besseren belehren, falls es jemand weiß ;)
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Um mal einen anderen Aspekt zu erwähnen:

Man kann die Pflicht zur Gewährung eines Existenzminimums auch als notwendigen Gegenpart für gesetzliche Arbeitsverbote (z.B. Mindestlohn) und andere eingriffsintensive Regulierung des Arbeitsmarkts bzw. der Wirtschaft sehen.

Letztlich produziert jeder Eingriff in die Berufs- und Wirtschaftsfreiheit Gewinner und Verlierer. Bestenfalls ist die Gesamtbilanz positiv, so dass dadurch ein Mehrwert existiert der an die Verlierer umverteilt werden kann (und sollte - in der Regel).

Die extremsten Verlierer der Regulierung, z.B. sicher viele Flüchtlinge, haben in Deutschland aktuell keine Möglichkeit ihren Lebensunterhalt auf legale Weise selbst zu verdienen, weil der Wert ihrer Arbeit unter dem Mindestlohn liegt. Hier müsste es eigentlich zwingend geboten sein einen Ausgleich zu schaffen, den man dann auch eigentlich nicht als sozialstaatliche Aktivität (also Almosen) sehen dürfte, sondern als Entschädigung für die auf sie entfallenden Regulierungsschäden (eine Art Staatshaftungsrecht). Man könnte das Kompensationssozialhilfe nennen.

Imho ist das eine überzeugendere Begründung für Sozialhilfe als die Menschenwürde, weil die Pflicht zur Gewährung eines Existenzminimums nicht universalisierbar ist, also es könnten nicht alle von Sozialhilfe leben. Jedem Sozialhilfeempfänger steht ja immer eine Art Arbeitssklave entgegen, der das ganze finanzieren muss, anders gesagt: ein Recht auf Existenzminimum ist notwendig verbunden mit einer Pflicht zu Zwangsarbeit (oder Zwangsmehrarbeit durch Besteuerung freiwilliger Arbeit). Und das klingt eher nicht menschenrechtskompatibel, ausser wenn der Wohlstand hoch genug ist und der Umfang gering. Das würde ich originäre Sozialhilfe nennen und sollte auf die beschränkt werden, die auch ohne Regulierung ihren Lebensunterhalt nicht selbst verdienen könnten, der Menschenrechtskompatibilität wegen.

Imho ist heute der Grossteil der Grundsicherung Kompensationssozialhilfe, so dass der heute zu beobachtende Umgang mit den Antragsstellern als Bittsteller absolut unangemessen ist.
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von Ant-Man »

JS hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:Das SG Gotha, Beschluss vom 26. Mai 2015 - S 15 AS 5157/14 hält die Hartz IV-Sanktionsregelungen für verfassungswidrig und hat die Frage dem BVerfG vorgelegt.
Ist hierzu das Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts bekannt? Ich konnte es nicht finden.
Ein Aktenzeichen des BVerfG zu der Sache ist mir nicht bekannt.
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

falsus hat geschrieben:Bei den aktuellen Anforderungen kann ich verstehen, dass man lieber um 13 Uhr Feierabend macht anstatt einen Normenkontrollantrag zu formulieren.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 6-031.html
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von Tibor »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
falsus hat geschrieben:Bei den aktuellen Anforderungen kann ich verstehen, dass man lieber um 13 Uhr Feierabend macht anstatt einen Normenkontrollantrag zu formulieren.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 6-031.html
@Einwendungsduschgriff: Deine Signatur passt heute ganz vorzüglich: Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von markus87 »

Auch beim BVerfG macht man wohl lieber um 13 Uhr Feierabend ;)
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von JS »

markus87 hat geschrieben:Auch beim BVerfG macht man wohl lieber um 13 Uhr Feierabend ;)
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.

Und die Mühe war ja nicht umsonst.
Zwar genügen die Darlegungen des Sozialgerichts zu seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II jedenfalls hinsichtlich Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG den Anforderungen.
Damit ist ein schwieriger Teil geschafft. Den kann man beim nächsten Versuch übernehmen.

Und hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit gibt die Kammer Hinweise, was beim nächsten Mal besser gemacht werden muss.
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von JS »

Wie gesagt: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben.

Gute Nachricht für diejenigen, die an einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht interessiert sind, ob die Sanktionsregelungen verfassungswidrig sind. Die 15. Kammer des SG Gotha hat am 02.08.2016 erneut einen Vorlagebschluss gefasst (S 15 AS 5157/14). Dieser Beschluss betrifft das Verfahren, das bereits Gegenstand des vorherigen Vorlagebeschlusses war. Allerdings hat das SG Gotha diesmal umfassende Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II gemacht. Das BVerfG scheint die Vorlage mindestens teilweise für zulässig zu erachten. Ansonsten würde wohl kaum sachkundigen Dritten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2117/

Aktenzeichen des BVerfG: 1 BvL 7/16
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Jedenfalls ist damit geklärt, dass es im Senat entschieden wird. Eine erneute Kammerentscheidung erscheint mir demnach ausgeschlossen. Auch die sehr zügige Zustellung ist bemerkenswert.
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Re: Hartz IV Sanktionen und die Verfassung

Beitrag von JS »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Jedenfalls ist damit geklärt, dass es im Senat entschieden wird. Eine erneute Kammerentscheidung erscheint mir demnach ausgeschlossen.
Ja. Eine Entscheidung noch 2017 erscheint möglich, wird wohl aber spätestens 2018 fallen.

Ich hoffe, dass die benötigten fünf Stimmen zusammenkommen.

Derzeit gehören dem Ersten Senat an:

Prof. Dr. Kirch­hof
Prof. Dr. Eich­ber­ger
Dr. h.c. Schlucke­bier
Prof. Dr. Ma­sing
Prof. Dr. Pau­lus
Prof. Dr. Dr. h.c. Ba­er
Prof. Dr. Britz
Dr. Ott

Am Regelsatzurteil waren fünf dieser Richter beteiligt, am Asylbewerberleistungsgesetzurteil sieben. Soweit von Belang sind diese beiden Entscheidungen einstmmig ergangen. Nur Prof. Dr. Eich­ber­ger und Dr. h.c. Schlucke­bier werden eventuell nicht an der zu erwartenden Entscheidung beteiligt sein, da sie im Laufe des Jahres 2018 ausscheiden werden.

Von den in den oben angeführten Urteilen aufgestellten Grundsätzen (die ja auch Kritik ausgesetzt waren und sind) wird also im zu erwartenden Urteil zu den Sanktionsregelungen wahrscheinlich nicht abgewichen werden. Die Frage wird also sein, wer bei der Interpretation dieser Entscheidungen recht hat(te).
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