Klausurenkorrektur

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

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JulezLaw
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von JulezLaw »

Oh, und es ging um diesen Aufsatz. Also ohne Weiteres zu googlen.
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Eagnai
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von Eagnai »

JulezLaw hat geschrieben:Aber der Verf. hat offenbar auch nicht wirklich realisiert, dass es Unterschiede zwischen den Fallkonstellationen ging, sodass auch noch falsch plagiiert wurde und quasi keinerlei Transfer stattgefunden hat.
Dann ist die Lösung aber doch offenbar zumindest in Teilen falsch und die Frage nach den 18 Punkten stellt sich sowieso nicht.

Wenn die Lösung wirklich wortwörtlich aus dem Aufsatz abgeschrieben ist, würde ich aber auch 0 Punkte geben oder (da es ja nur eine freiwillige kursbegleitende Übungsklausur ist) die Klausur unter Hinweis darauf, dass das Abschreiben eines Aufsatzes nicht Sinn der Sache ist, einfach nicht korrigieren.
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JulezLaw
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von JulezLaw »

Von ca. 30 Seiten der Bearbeitung wurden knapp 25 Seiten wortwörtlich aus dem Aufsatz abgeschrieben, auf den letzten Seiten finden sich eigene, aber allenfalls "ausreichende" Ausführungen.

Die Frage nach den 18 Punkte ergab sich daraus, dass eine entsprechende Lösung (Abgrenzung Tun - Unterlassen) im vorliegenden Fall zumindest auch genauso möglich war, wie in dem Aufsatz. Allerdings hätte es dazu einer anderen Argumentation bedurft, weil die Personen schlicht in einem anderen Verhältnis zueinander standen. Daher wirkte die Argumentation etwas holprig, die Ausführungen waren aber nicht unbedingt falsch, wenn man sie entsprechend verstehen WOLLTE. Zu diesem Zeitpunkt des Lesens ging ich noch von einer (weitgehenden) Eigenleistung aus.
Im Ergebnis ginge es dann quasi um 16 oder 0 Punkte ;) Habe mich jetzt aber auch dank eures Feedbacks für die 0 entschieden, evtl. gebe ich auch einen "Gnadenpunkt" für die eigenen Ausführungen am Ende, mehr wird es aber nicht... Ich gebe zu, man fühlt sich ein bisschen veräppelt.
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joee78
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von joee78 »

16 P. Denn in Übungsklausuren gelten die Regelungen über Täuschungsversuche, z.B. § 15 JAO-Berlin
Täuschungsversuch

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Benutzung oder Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, oder durch Einwirkung auf eine Prüferin oder einen Prüfer zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so sind nach der Schwere des Verstoßes

1.
Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezieht, mit "ungenügend (0 Punkte)" zu bewerten,

2.
der Ausschluss von der Prüfung oder in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit auszusprechen.

Die Aufsichtführenden können den Arbeitsplatz des Prüflings jederzeit kontrollieren.
nicht. Euer Rep. schreibt ja nicht vor, dass die Übungsklausuren unter Examensbedingungen zu schreiben sind. Wie die Leistung also zustandekommt, ist egal. Daher 16 P. mit dem Hinweis, dass im Examen ein Täuschungsversuch vorgelegen hätte.
Sind Sie ein Mensch? Sowas Ähnliches, ich bin Anwalt.

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julée
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von julée »

Halte ich nicht für überzeugend. Die Korrektur soll auch beim Rep wie im Examen sein - und da gäbe es ja ohne weiteres die 0 Punkte (ungeachtet der Frage, dass man es im Examen wahrscheinlich eher nicht schafft, einen Aufsatz 1:1 abzuschreiben). Und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Lösungsvariante "ich suche nach der Musterlösung und schreibe sie ab" den Spielregeln des Reps entspricht.
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JulezLaw
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von JulezLaw »

Das war auch meine Überlegung. Letztlich dienen die Klausuren der Vorbereitung aufs Examen. In Absprache mit einem der Repetitoren habe ich den Segen für (konsequent) 0 Punkte oder einen Gnadenpunkt ("noch vertretbar") bekommen.
Ich habe mich für die 0 Punkte entschieden - schließlich wird die Klausur auch im Examen als Ganzes durch den "Täuschungsversuch" als ungenügend (=0) bewertet, nicht nur der tatsächlich betroffene Teil.
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von JulezLaw »

Mal eine "Anschlussfrage" im Sinne eines Meinungsbildes:

Gebt ihr 0 Punkte bei wirklich unterirdischen Leistungen?
Früher habe ich immer gesagt, dass ich das nicht machen würde, weil sich derjenige ja dann doch fünf Stunden hingesetzt und eine Klausur geschrieben hat. Allerdings hat sich diese Auffassung mittlerweile geändert, denn ich will auch zwischen demjenigen mit 1 Punkt und dem mit 0 Punkten noch differenzieren. Andererseits vergebe ich bei entsprechenden Leistungen auch ohne weiteres ein "sehr gut", schöpfe die Notenskala also aus.
Das stößt bei anderen Korrektoren aber manchmal auf Unverständnis, während sich die Teilnehmer an den Klausuren bisher nie beschwert haben, selbst wenn sie wussten, dass ich ihre Klausuren hatte (vermutlich wegen der sehr ausführlichen Begründung?).

Daher würde ich mich hier mal über einen allgemeinen Meinungsaustausch freuen. Die Aussage meines DV, dass er selbst nie 0 Punkte vergeben würde, hat mich dann doch etwas verunsichert ;)
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Ara
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von Ara »

Ohne Korrektor zu sein: Ich finde 0 Punkte ist respektlos gegenüber jedem der sich Mühe gegeben hat.... Ich finde es gibt eigentlich beim Durchfallen nur die Status:

3 Punkte = Reicht leider nicht mehr zum bestehen
2 Punkte = Da fehlt einiges zum bestehen
1 Punkt = War schon extrem Scheiße
0 Punkte = Leeres Blatt abgegeben
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von markus87 »

Natürlich kann man 0 Punkte geben; aber es ist gerade in Jura wirklich fast unmöglich eine derart unterirdische Leistung abzuliefern.
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Tibor
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von Tibor »

Es gibt doch klare Vorgaben: "eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung" ist 3, 2 oder 1 Punkt und nur
"eine völlig unbrauchbare Leistung" ist 0 Punkte. Völlig unbrauchbar muss komplett verrissen sein, währen bei 1-3 Punkten noch ein Lösungsansatz erkennbar sein muss, der nur eben so viele Fehler in sich trägt, dass man die Lösung nicht mehr brauchen kann.
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von julée »

Also für die Kombination "Lösungsansatz allenfalls mit viel gutem Willen erahnbar, im Übrigen eigentlich nichts Brauchbares" und zusätzlich mehrere kapitale Fehler habe ich auch schon 0 Punkte vergeben. Nur dafür, dass jemand in 5 Stunden in einer Klausur zum Bereicherungsrecht wenigstens irgendwann erahnt hat, dass es möglicherweise um "§ 812 BGB" gehen könnte, oder wenigstens die Seiten so schön voll geschrieben hat, halte ich einen Punkt nicht für gerechtfertigt. Und man mag es für hart halten, die Anstrengung nicht zu würdigen, aber m. E. ist es fairer den Leuten rechtzeitig zu sagen, wenn eine Leistung wirklich schlechter als unterirdisch war.
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Zu den 0 Punkten noch einmal die Ansicht des BVerwG:
Nach § 1 der vorgenannten Verordnung ist die Note „ungenügend“ für „eine völlig unbrauchbare Leistung“ vorgesehen, wohingegen die Note „mangelhaft“ zu vergeben ist, wenn es sich um eine „an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“ handelt. Wortlaut und systematischer Zusammenhang beider Definitionen deuten zunächst darauf hin, dass Leistungen, die in Teilen noch brauchbar sind, nicht mit „ungenügend“, sondern allenfalls mit „mangelhaft“ benotet werden dürfen. Allerdings wird, abgesehen von extrem gelagerten Fällen wie der Abgabe eines unbeschriebenen Blattes, praktisch jede Prüfungsleistung irgendwelche für sich betrachtet noch brauchbaren Teile - und sei es nur in Gestalt vereinzelter Absätze, Sätze oder Überschriften - aufweisen. Ein sinnhaftes Normverständnis ergibt sich nur dann, wenn als ergänzendes Abgrenzungskriterium hinzugenommen wird, ob der für sich genommen noch brauchbaren Teilleistung im Gesamtrahmen der Prüfungsarbeit überhaupt relevantes Gewicht beizumessen ist. Andernfalls verbliebe für die Note „ungenügend“ kein nennenswerter Anwendungsbereich, was vom Verordnungsgeber nicht bezweckt gewesen sein kann.

Einzelne positive Elemente in einer Prüfungsleistung stehen deren Bewertung als „ungenügend“ demnach nicht schlechthin, sondern - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - erst dann entgegen, wenn sie eine nicht nur geringfügige Bedeutung aufweisen und hierdurch der Annahme entgegenstehen, die Prüfungsleistung sei dem Gesamteindruck nach eine völlig unbrauchbare Leistung. Dieser Maßstab lag der Sache nach bereits einem Beschluss des Senats vom 2. Juni 1998 (BVerwG 6 B 78.97 - juris Rn. 2) zugrunde und entspricht einer auch in der Instanzrechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. die Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 411 f. Rn. 819). Weitere Verfeinerungen dieses Maßstabs sind auf einer fallübergreifenden Ebene nicht möglich.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/ent ... B6B36.11.0
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Ara
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von Ara »

Naja ich glaube auch bei 1 Punkt ist sich jeder bewusst, dass es keine Glanzleistung war, die er da abgeliefert hat... Die Frage ist halt tatsächlich, ob einem n Zacken aus der Krone bricht, wenn man da 1 statt 0 Punkte gibt. Du gibst in der Schule ja auch keine 6, sondern belässt es einfach bei einer 5. Da weiß schon jeder, dass es extrem kacke war und für die Versetzung nicht reicht.

Aber ich bin da vielleicht auch nur außergewöhnlich nett und freundlich!

(Ich kann übrigens mit Stolz verkünden, dass ich selbst im Examensklausurenkurs als Elitejurist nie unter die 2 Punkte gekommen bin!)
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von julée »

Ara, vermutlich hast Du keine rechte Vorstellung davon, wie viel Ahnungslosigkeit man auf 10-30 Seiten offenbaren kann - insbesondere wenn man sich auch sonst eher im unterdurchschnittlichen Bereich bewegt.
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Re: Klausurenkorrektur

Beitrag von Ara »

Vielleicht fehlt mir da wirklich die Erfahrung... Vielleicht sollte ich mich mal in die Fakultät schleichen und bei den Probeexamensklausuren mal so eine 0-Punkte Klausur rausfischen und durchlesen :D
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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