Anwaltskorrespondenz Fristen
Moderator: Verwaltung
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Anwaltskorrespondenz Fristen
Ich habe gerade eine Korrespondenz mit einer größeren Kanzlei. Meine Mandantin hat Geldforderungen gegen die Gegenseite, die diese dem Grunde nach bestreiten. Nachdem ich auf diverse Beweismittel verwiesen habe und "letztmalig" Zahlungsfrist von 14 Tagen zur Reaktion gesetzt habe, versucht mir die Kollegin auch schon in den ersten Schreiben die Zügel aus der Hand zu nehmen und gibt sich selbst großzügige Fristen, nach dem Motto: Ihr Schreiben kann ich erst in 4 Wochen beantworten, ohne Gründe zu liefern. Das habe ich mir jetzt zweimal angesehen, bin aber nicht dazu bereit, mich vorführen zu lassen. Mandantin drängt jetzt auch, zu recht wie ich finde. Bin ich unkollegial, wenn ich auf das letzte Schreiben nicht reagiere und (im Einverständnis mit Mandant) Klage erhebe ?
Soll ich Kollegin nochmal mit kurzer Frist vorwarnen ?
Soll ich Kollegin nochmal mit kurzer Frist vorwarnen ?
- j_laurentius
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Re: Anwaltskorrespondenz Fristen
Natürlich nicht. Du bist Deiner Mandantin verpflichtet, nicht der gegnerischen Anwältin, und musst Dich doch nicht auf die Verzögerungstaktik der Gegenseite einlassen. Wenn die Mandantin Dir Klageauftrag erteilt hat, dann leg los.
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Re: Anwaltskorrespondenz Fristen
Tut gut zu lesen. Das wäre auch so mein Empfinden gewesen. Sonst könnte die Gegenseite einen ja bis zum Sankt Nimmerleinstag in Schach halten.
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Re: Anwaltskorrespondenz Fristen
Eben. Du bist nicht verpflichtet, auf Antwort der Kollegin zu warten. Natürlich kann das im Einzelfall ungerechtfertigt sein, aber dann wäre es m. E. angebracht, wenn die Kollegin ihre Fristverlängerungsgesuche besser begründet.
"Eine Verschiebung eines Termins setzt jedoch denklogisch voraus, dass vorher ein fester Termin vereinbart worden ist."
- Ferdi Binger
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Re: Anwaltskorrespondenz Fristen
Darf ich hierzu kurz einhaken, da ich derzeit einen ähnlichen Fall habe:
Die Gegenseite hat bei Bestellung zunächst mit den üblichen Floskeln (Termin, Fristen, Urlaub) vorgebracht "Bearbeitung innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist nicht möglich. (...) werden wir unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen"
3 wochen später ein weiteres Schreiben eines anderen Kollegen der Kanzlei, Übersendung Vollmacht (nicht angefordert), Anfordern Vollmacht meinerseits (nicht mehr unverzüglich?), der Kollege würde "krankheitsbedingt einige Wochen fehlen". Er würde aber unaufgefordert darauf zurückkommen.
Ich sehe eigentlich nicht mal mehr einen Grund, das Spiel mit der Vollmacht mitzuspielen.
Droht bei Klage trotzdem noch ein sofortiges Anerkenntnis? Das ist ja schon ein Hammer und sehr durchschaubar. Wie würdet ihr reagieren?
Die Gegenseite hat bei Bestellung zunächst mit den üblichen Floskeln (Termin, Fristen, Urlaub) vorgebracht "Bearbeitung innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist nicht möglich. (...) werden wir unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen"
3 wochen später ein weiteres Schreiben eines anderen Kollegen der Kanzlei, Übersendung Vollmacht (nicht angefordert), Anfordern Vollmacht meinerseits (nicht mehr unverzüglich?), der Kollege würde "krankheitsbedingt einige Wochen fehlen". Er würde aber unaufgefordert darauf zurückkommen.
Ich sehe eigentlich nicht mal mehr einen Grund, das Spiel mit der Vollmacht mitzuspielen.
Droht bei Klage trotzdem noch ein sofortiges Anerkenntnis? Das ist ja schon ein Hammer und sehr durchschaubar. Wie würdet ihr reagieren?
- batman
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Re: Anwaltskorrespondenz Fristen
Das "droht" bei jeder KlageFerdi Binger hat geschrieben:Droht bei Klage trotzdem noch ein sofortiges Anerkenntnis?
Natürlich meinst Du die Kostenfolge des § 93 ZPO. Wenn bei Klageerhebung Verzug vorlag, in aller Regel nicht.
- Ferdi Binger
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Re: Anwaltskorrespondenz Fristen
Stimmt, sorry , das war gemeint.batman hat geschrieben:Das "droht" bei jeder KlageFerdi Binger hat geschrieben:Droht bei Klage trotzdem noch ein sofortiges Anerkenntnis?
Natürlich meinst Du die Kostenfolge des § 93 ZPO. Wenn bei Klageerhebung Verzug vorlag, in aller Regel nicht.
Würde jetzt noch eine letzte kurze Frist setzen und dieses Mal eine Vollmacht wg 174 mitschicken. Ansonsten hätte ich gerne darauf verzichtet, da jedenfalls nicht unverzüglich zurückgewiesen wurde.
Wie würdest Du reagieren? Habe solche Verzögerungstaktiken noch nicht erlebt und kenne das Vollmachtsspielchen nur bzgl. Abmahnungen aus dem IP-Bereich.
- batman
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Re: Anwaltskorrespondenz Fristen
Damit machst Du zumindest nichts falsch.Ferdi Binger hat geschrieben:Würde jetzt noch eine letzte kurze Frist setzen und dieses Mal eine Vollmacht wg 174 mitschicken.