Straßenrennen und Strafzumessung

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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famulus
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Parabellum »

famulus hat geschrieben:Kann das mal einer rausschneiden? ::roll:
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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Tibor »

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Re: Manches muss einfach gemeldet werden

Beitrag von Honigkuchenpferd »

[enigma] hat geschrieben:Kaum einer dieser Umstände ist ein anerkannter Gesichtspunkt bei der Strafzumessung, und das ist auch gut so.
Doch, natürlich. Abgesehen davon, dass der Fahrlässigkeitsvorwurf bei Straßenrennen groß ist (vgl. § 29 I StVO), zeugt das Verhalten jedenfalls eines der Angeklagten von völliger Uneinsichtigkeit.
Es kann natürlich keine Rolle spielen, ob es sich beim Opfer um ein junges Mädchen auf dem Heimweg oder um einen Zuhälter auf dem Weg zu seinen Zwangsprostituierten handelte. Jedes Menschenleben ist gleichviel wert. Das finde ich absolut richtig, lässt sich den Eltern des Mädchens aber natürlich nicht vermitteln und ich würde es auch aus Pietätsgründen gar nicht erst versuchen. Das Nachtatverhalten stellt ebenfalls keinen Strafschärfungsumstand dar, da nur das bei der Tat begangene Unrecht bewertet werden kann. Allenfalls kann das reuelose Verhalten des einen Angeklagten deshalb als Argument gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt werden. Ich halte es auch für zweifelhaft, Strafen deshalb zu erhöhen, weil ein bestimmtes Delikt gerade "im Trend" ist oder ein akutes Problem darstellt. Zumal das zu einer völlig uneinheitlichen Rechtsanwendung führen würde.
Das war schon ein Popanz, als es oben in die Diskussion eingeführt wurde. Kaum jemand erwartet, dass man ernsthaft ein "Wertigkeits-Ranking" von Tatopfern anstellt. Die junge Frau ist vielmehr ein Beispiel für ein zufälliges Tatopfer - mit allen regelmäßig zu erwartenden Auswirkungen. Dieses Beispiel verdeutlicht aber besonders gut den rechtserschütternden Eindruck, den solche Taten hinterlassen und auf den der Staat zu reagieren hat.
Was unterscheidet denn den Rennfall vom tödlichen Unfall, bei dem der Fahrer absichtlich zu schnell gefahren ist? Letztendlich handelt es sich dabei um einen höchst tragischen und verheerenden Unfall, für den die Fahrer natürlich die Verantwortung tragen, aber kaum kriminelle Energie an den Tag gelegt haben. Tatsächlich hätten sowohl das Opfer als auch die Fahrer deine oder meine Kinder sein können. Das sind also keine Schwerkriminellen, die sehenden Auges jemanden getötet haben. Deshalb hält sich das Bedürfnis nach einer sozial vernichtenden Strafe hier mE in Grenzen. Natürlich gibt es Sotuationen, in denen Teilnehmer an illegalen Rennen oder Raser im Allgemeinen ohne Bewährung verurteilt werden müssen. Das ergibt sich für mich aber wender aus dem Rennen selbst, noch aus dem verachtenswerten Verhalten nach dem Unfall.
Straßenrennen sind realistischerweise um einiges gefährlicher, als wenn jemand (mal?) "absichtlich zu schnell" fährt. Zumal dieser Vorwurf bei Straßenrennen regelmäßig noch hinzutritt. Und ich bestreite wiederum entschieden, dass Personen, die sich an Straßenrennen beteiligen und dabei den Tod eines Menschen verschulden, "kaum kriminelle Energie an den Tag gelegt haben" sollen: Wie kommt man auf so etwas?!

Das ist gerade nichts, was man als typisches Verhalten junger Männer akzeptieren kann oder bagatellisieren sollte.
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Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von [enigma] »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Es kann natürlich keine Rolle spielen, ob es sich beim Opfer um ein junges Mädchen auf dem Heimweg oder um einen Zuhälter auf dem Weg zu seinen Zwangsprostituierten handelte. Jedes Menschenleben ist gleichviel wert. Das finde ich absolut richtig, lässt sich den Eltern des Mädchens aber natürlich nicht vermitteln und ich würde es auch aus Pietätsgründen gar nicht erst versuchen. Das Nachtatverhalten stellt ebenfalls keinen Strafschärfungsumstand dar, da nur das bei der Tat begangene Unrecht bewertet werden kann. Allenfalls kann das reuelose Verhalten des einen Angeklagten deshalb als Argument gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung berücksichtigt werden. Ich halte es auch für zweifelhaft, Strafen deshalb zu erhöhen, weil ein bestimmtes Delikt gerade "im Trend" ist oder ein akutes Problem darstellt. Zumal das zu einer völlig uneinheitlichen Rechtsanwendung führen würde.
Das war schon ein Popanz, als es oben in die Diskussion eingeführt wurde. Kaum jemand erwartet, dass man ernsthaft ein "Wertigkeits-Ranking" von Tatopfern anstellt. Die junge Frau ist vielmehr ein Beispiel für ein zufälliges Tatopfer - mit allen regelmäßig zu erwartenden Auswirkungen. Dieses Beispiel verdeutlicht aber besonders gut den rechtserschütternden Eindruck, den solche Taten hinterlassen und auf den der Staat zu reagieren hat.
Insbesondere verdeutlich das Beispiel aber auch, dass dieser rechtserschütternde Eindruck nicht zuletzt auf der "Unschuld" des Opfers beruht, was vom Gericht nunmal nicht berücksichtigt werden kann.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Das ist gerade nichts, was man als typisches Verhalten junger Männer akzeptieren kann oder bagatellisieren sollte.
Ich bagatellisiere das nicht, eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe mit Bewährung ist ebenfalls keine Bagatelle. Ich akzeptiere das Verhalten der Männer erst recht nicht. Ich würdige lediglich, dass die Verhängung einer nicht bewährungsfähigen Freiheitsstrafe in aller Regel nunmal ein hohes Maß an krimineller Energie voraussetzt, das bei der Teilnahme an einem spontanen Rennen unmal nicht ungeachtet aller sonstigen Umstände zwangsläufig gegeben sein muss.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

[enigma] hat geschrieben:Ich bagatellisiere das nicht,
Doch, das tust du, wenn du u.a. behauptest, man habe es hier mit nur geringer krimineller Energie, eher einem "Unglück" und geringer bzw. allenfalls mittlerer Fahrlässigkeit zu tun.
eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe mit Bewährung ist ebenfalls keine Bagatelle. Ich akzeptiere das Verhalten der Männer erst recht nicht. Ich würdige lediglich, dass die Verhängung einer nicht bewährungsfähigen Freiheitsstrafe in aller Regel nunmal ein hohes Maß an krimineller Energie voraussetzt, das bei der Teilnahme an einem spontanen Rennen unmal nicht ungeachtet aller sonstigen Umstände zwangsläufig gegeben sein muss.
Es fehlt an jeder Begründung.

Im Übrigen möchte ich auch deiner zuvor geäußerten Behauptung widersprechen, eine Haftstrafe ohne Bewährung sei "sozial vernichtend".
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von [enigma] »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
[enigma] hat geschrieben:Ich bagatellisiere das nicht,
Doch, das tust du, wenn du u.a. behauptest, man habe es hier mit nur geringer krimineller Energie, eher einem "Unglück" und geringer bzw. allenfalls mittlerer Fahrlässigkeit zu tun.
Ich glaube, meine ursprüngliche Formulierung war "kaum kriminelle Energie", das hast du zu Recht kritisiert, war unglücklich formuliert. Ich meinte tatsächlich "geringe kriminelle Energie" und zwar relativ zu anderen Delikten, die einen ähnlichen öffentlichen Aufschrei und nicht bewährungsfähige Haftstrafen rechtfertigen. Denn wie bei Fahrlässigkeitsdelikten üblich erschöpft sich der (beweisbare) Vorwurf hier darin, dass die Angeklagten mit der Möglichkeit des tödlichen Unfalls hätten rechnen müssen, es aber nicht taten. Kognitive Defizite wird man ungeachtet ihrer Grundlage nicht als kriminelle Energie bezeichnen können. Die kriminelle Energie bezog sich hier also tatsächlich nur auf die (besonders krasse) Verletzung der Verkehrsregeln, nicht auf die Gefährdung eines menschlichen Lebens. Darauf hinzuweisen halte ich nicht für eine Verharmlosung, sondern für eine sachliche Einschätzung der Tatumstände.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:
eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe mit Bewährung ist ebenfalls keine Bagatelle. Ich akzeptiere das Verhalten der Männer erst recht nicht. Ich würdige lediglich, dass die Verhängung einer nicht bewährungsfähigen Freiheitsstrafe in aller Regel nunmal ein hohes Maß an krimineller Energie voraussetzt, das bei der Teilnahme an einem spontanen Rennen unmal nicht ungeachtet aller sonstigen Umstände zwangsläufig gegeben sein muss.
Es fehlt an jeder Begründung.
Begründung wofür? Dass bei der Verhängung einer nicht bewährungsfähigen Freiheitsstrafe hohe Anforderungen auch an die kriminelle Energie zu stellen sind oder dass diese nicht zwangsläufig bei jedem Straßenrennen gegeben sein muss? Liegt für mich beides auf der Hand.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Im Übrigen möchte ich auch deiner zuvor geäußerten Behauptung widersprechen, eine Haftstrafe ohne Bewährung sei "sozial vernichtend".
Eine vielleicht etwas drastische Formulierung, im Kern aber richtig. Für den Hartz IV Empfänger, den Berufskriminellen oder Multimillionär wohl nicht. Für den Rest der Bevölkerung, der in dieser Zeit häufig Job und Familie verliert und auch danach Schwierigkeiten haben wird, sich in die Gesellschaft zu integrieren, durchaus.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Erst einmal Danke an Tibor fürs Auslagern!
[enigma] hat geschrieben:Es fehlt an jeder Begründung.
Dafür dass diese - angeblichen - Maßstäbe richtig sind. Warum sollte man bei Straßenrennen, bei denen Personen zu Tode kommen, eigentlich nicht im Gegenteil sogar regelmäßig zu einer Haftstrafe ohne Bewährung gelangen (können)?

Ich verstehe auch überhaupt nicht, wie du darauf kommst, dass man bei Straftaten nicht berücksichtigen sollte, inwiefern sie ein gesellschaftliches Problem sind. Das Strafrecht dient gerade der Verhaltenssteuerung.
Eine vielleicht etwas drastische Formulierung, im Kern aber richtig. Für den Hartz IV Empfänger, den Berufskriminellen oder Multimillionär wohl nicht. Für den Rest der Bevölkerung, der in dieser Zeit häufig Job und Familie verliert und auch danach Schwierigkeiten haben wird, sich in die Gesellschaft zu integrieren, durchaus.
Pardon, das ist doch einfach Unsinn. Es werden beständig Leute zu Haftstrafen ohne Bewährung verurteilt, ohne dass das die völlige Vernichtung ihrer Existenz zur Folge hat. Davon kann gerade in Deutschland nicht die Rede sein.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von [enigma] »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
[enigma] hat geschrieben:Es fehlt an jeder Begründung.
Dafür dass diese - angeblichen - Maßstäbe richtig sind. Warum sollte man bei Straßenrennen, bei denen Personen zu Tode kommen, eigentlich nicht im Gegenteil sogar regelmäßig zu einer Haftstrafe ohne Bewährung gelangen (können)?
Weil Grundlage der Strafzumessund die individuelle Schuld des Täters ist, ich hoffe, das muss ich nicht begründen. Diese lässt sich nur durch eine Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls feststellen. Schematische Lösungen bringen es mit sich, dass diese konkreten Umstände dann keine Berücksichtigung mehr finden können. Das mag bei schweren Verbrechen angemessen sein, ist es bei Fahrlässigkeitsdelikten aber eben nicht. Dass tödliche Straßenrennen (oder einfache Körperverletzungen bei nicht vorbestraften Angeklagten) stets Bewährungsstrafen erfordern, ist deshalb ebenso falsch wie die Forderung nach nichtbewährungsfähigen Freiheitsstrafen für tödliche Straßenrennen.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ich verstehe auch überhaupt nicht, wie du darauf kommst, dass man bei Straftaten nicht berücksichtigen sollte, inwiefern sie ein gesellschaftliches Problem sind. Das Strafrecht dient gerade der Verhaltenssteuerung.
Ja. Allerdings kann man nicht auf jedes kriminologische Phänomen mit einer Erhöhung der Strafen reagieren. Das gilt insbesondere, wenn die Abschreckungswirkung höherer Strafen bereits fragwürdig ist. Wenn die Täter bereits nicht mit einem tödlichen Unfall rechnen, werden sie auch von der Abschreckungsfunktion der hohen Strafandrohung für diesen Fall nicht erreicht. Letztendlich müsste man also bereits die Tathandlung selbst, die Teilnahme an Straßenrennen mit nicht bewährungsfähigen Freiheitsstrafen ahnden. Das würde in der Tat abschrecken. Wäre aber völlig über das Ziel hinaus geschossen.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Eine vielleicht etwas drastische Formulierung, im Kern aber richtig. Für den Hartz IV Empfänger, den Berufskriminellen oder Multimillionär wohl nicht. Für den Rest der Bevölkerung, der in dieser Zeit häufig Job und Familie verliert und auch danach Schwierigkeiten haben wird, sich in die Gesellschaft zu integrieren, durchaus.
Pardon, das ist doch einfach Unsinn. Es werden beständig Leute zu Haftstrafen ohne Bewährung verurteilt, ohne dass das die völlige Vernichtung ihrer Existenz zur Folge hat. Davon kann gerade in Deutschland nicht die Rede sein.
Es werden auch beständig Leute zu Haftstrafen ohne Bewährung verurteilt, bei denen gerade das der Fall ist. Ich habe übrigens von sozialer Vernichtung (nicht völliger Vernichtung der Existenz) gesprochen und eingeräumt, dass das eine drastische Formulierung war. Es geht um die ganz erheblichen sozialen Konsequenzen, die eine Haftstrafe mit sich bringt und die in vielen, nicht allen Fällen tatsächlich zu einem sozialen Absturz führen, von dem man sich kaum erholen kann. Die Fälle habe ich in der Strafstation am Schöffengericht gesehen und die sehe ich gerade in der Anwaltstation beim Strafverteidiger. Tatsächlich sind die sozialen Folgen eines anderthalbjährigen Gefängnisaufenthalts natürlich umso gravierender, je weniger kriminell der Betroffene vor der Verurteilung war. Sie sind auch gravierender, je jünger der Betroffene vor der Verurteilung war, das gilt besonders für junge Menschen, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

Ich denke du unterschätzt die Reichweite und die Folgen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung etwas.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

[enigma] hat geschrieben:Weil Grundlage der Strafzumessund die individuelle Schuld des Täters ist, ich hoffe, das muss ich nicht begründen. Diese lässt sich nur durch eine Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls feststellen. Schematische Lösungen bringen es mit sich, dass diese konkreten Umstände dann keine Berücksichtigung mehr finden können. Dass tödliche Straßenrennen (oder einfache Körperverletzungen bei nicht vorbestraften Angeklagten) stets Bewährungsstrafen erfordern, ist deshalb ebenso falsch wie die Forderung nach nichtbewährungsfähigen Freiheitsstrafen für tödliche Straßenrennen.
Abgesehen davon, dass du oben selbst ein gewisses "Schema" propagiert hast, gibt es diese "Schemata" sehr wohl. Wir haben zum Beispiel im Fall Hoeneß eines kennen gelernt, das sich strikt an Zahlenwerten orientiert (was dort auch im Wesentlichen sachgerecht ist). Mir leuchtet nicht ein, warum man hier nicht ebenso eine Regel aufstellen könnte (die übrigens mit dem Schuldprinzip ohne weiteres vereinbar ist, denn regelmäßig bedeutet nicht "immer").
Ja. Allerdings kann man nicht auf jedes kriminologische Phänomen mit einer Erhöhung der Strafen reagieren. Das gilt insbesondere, wenn die Abschreckungswirkung höherer Strafen bereits fragwürdig ist. Wenn die Täter bereits nicht mit einem tödlichen Unfall rechnen, werden sie auch von der Abschreckungsfunktion der hohen Strafandrohung für diesen Fall nicht erreicht.
Das ist eine von dir aufgestellte und im Grunde durch nichts belegte Behauptung, die ich deswegen so nicht akzeptiere. Es gibt auch Leute, die meinen, Abschreckung bringe gar nichts. Dennoch liegt das Konzept unserem Strafrecht zugrunde. Dann ist es nur folgerichtig, es auch hier anzuwenden. Abgesehen davon geht es eben gerade auch darum, das Empfinden der Bevölkerung aufzugreifen.
Ich denke du unterschätzt die Reichweite und die Folgen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung etwas.
Das denke ich nicht.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von [enigma] »

Honigkuchenpferd hat geschrieben: Abgesehen davon, dass du oben selbst ein gewisses "Schema" propagiert hast, gibt es diese "Schemata" sehr wohl. Wir haben zum Beispiel im Fall Hoeneß eines kennen gelernt, das sich strikt an Zahlenwerten orientiert (was dort auch im Wesentlichen sachgerecht ist). Mir leuchtet nicht ein, warum man hier nicht ebenso eine Regel aufstellen könnte (die übrigens mit dem Schuldprinzip ohne weiteres vereinbar ist, denn regelmäßig bedeutet nicht "immer").
Welches Schema habe ich propagiert? Ich sage nicht, dass tödliche Straßenrennen stets mit Bewährungsstrafen bestraft werden müssen, auch nicht regelmäßig. Das Gegenteil ist aber auch nicht regelmäßig der Fall. Stattdessen kommt es auf den konkreten Fall an. Und im Kölner Fall dominieren in der Berichterstattung nun einmal die Umstände, die zwar die öffentliche Empörung (junges Mädchen, Rennen sind ein Problem in Köln, verachtenswertes Verhalten des einen Angeklagten) erklären, mit der Strafzumessung aber nichts zu tun haben. Die Richtigkeit und Vollständigkeit (letzteres ist sehr unwahrscheinlich) der tatsächlichen strafzumessungsrelevanten Umstände aus der Berichterstattung unterstellt, halte ich die Bewährungsstrafe für den einen Täter für nachvollziehbar und angemessen, die für den anderen nicht. Schon das spricht für mich gegen Regelstrafen in die eine oder andere Richtung.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Ja. Allerdings kann man nicht auf jedes kriminologische Phänomen mit einer Erhöhung der Strafen reagieren. Das gilt insbesondere, wenn die Abschreckungswirkung höherer Strafen bereits fragwürdig ist. Wenn die Täter bereits nicht mit einem tödlichen Unfall rechnen, werden sie auch von der Abschreckungsfunktion der hohen Strafandrohung für diesen Fall nicht erreicht.
Das ist eine von dir aufgestellte und im Grunde durch nichts belegte Behauptung, die ich deswegen so nicht akzeptiere. Es gibt auch Leute, die meinen, Abschreckung bringe gar nichts. Dennoch liegt das Konzept unserem Strafrecht zugrunde. Dann ist es nur folgerichtig, es auch hier anzuwenden. Abgesehen davon geht es eben gerade auch darum, das Empfinden der Bevölkerung aufzugreifen.
Dass hohe Strafandrohungen für schwere Folgen von Fahrlässigkeitstaten, mit deren Eintritt die Täter nicht rechnen, nicht abschreckend wirken können, ist eine völlig banale Erkenntnis. Um abschreckend zu wirken, muss der Täter erstmal mit dem Eintritt des die Strafe auslösenden Ereignisses rechnen. Hohe Strafen für Tathandlungen, wirken abschreckend, hohe Strafen für Taterfolge, mit denen der Täter nicht rechnet, naturgemäß nicht. Oder denkst du, eine Erhöhung der Strafandrohung des § 227 StGB würde vor Ohrfeigen oder Schubsern abschrecken?

Das Problem bei den Teilnehmern an solchen Rennen ist doch nicht, dass sie eine grundsätzliche Missachtung vor dem menschlichen Leben zeigen würden. Das zeigt schon die Reaktion des einen Angeklagten, der versucht hat, dem Opfer zu helfen. Das Problem ist, dass die Typen offensichtlich zu dumm sind, um zu raffen, wie gefährlich solche Rennen sind. Das spricht durchaus dafür, die Straßenverkehrsdelikte zu reformieren und für die Teilnahme an derartigen Rennen empfindliche Strafen zu verhängen. Aber es spricht eben nicht dafür, die Leute dann zu behandeln wie Schwerkriminelle. Denn das sind sie nunmal nicht, und das ist ungeachtet deines Vorwurfs keine Verharmlosung.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

[enigma] hat geschrieben:Welches Schema habe ich propagiert?
Du möchtest doch wohl im Zweifel ganz klar, dass keine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wird, oder etwa nicht? Im Übrigen ziehst du dich, wie so oft, auf weasel words zurück. Es geht ja gerade darum, einen Standpunkt zu finden, was hier grundsätzlich angemessen ist und was nicht.
Und im Kölner Fall dominieren in der Berichterstattung nun einmal die Umstände, die zwar die öffentliche Empörung (junges Mädchen, Rennen sind ein Problem in Köln, verachtenswertes Verhalten des einen Angeklagten) erklären, mit der Strafzumessung aber nichts zu tun haben.
Dass dies mit Blick auf die beiden letztgenannten Aspekte nicht der Fall ist, hatten wir doch schon geklärt. Natürlich spielt das Verhalten des Angeklagten, auch nach der Tat, mit Blick auf § 46 II StGB eine Rolle. Und auch die besondere Problematik in Köln kann m.E. problemlos in die Abwägung eingestellt werden. Warum sollte das nicht gehen?
Dass hohe Strafandrohungen für schwere Folgen von Fahrlässigkeitstaten, mit deren Eintritt die Täter nicht rechnen, nicht abschreckend wirken können, ist eine völlig banale Erkenntnis. Um abschreckend zu wirken, muss der Täter erstmal mit dem Eintritt des die Strafe auslösenden Ereignisses rechnen. Hohe Strafen für Tathandlungen, wirken abschreckend, hohe Strafen für Taterfolge, mit denen der Täter rechnet, naturgemäß nicht. Oder denkst du, eine Erhöhung der Strafandrohung des § 227 StGB würde vor heftigen Ohrfeigen abschrecken?
Ich halte vor allem deine Behauptung für völlig unbelegt, dass eine Erhöhung des Strafrahmens oder besser noch: die Ausgestaltung als eigenes Delikt mit deutlich höherem Strafrahmen ungeeignet wäre, das Bewusstsein für die möglichen Folgen von Straßenrennen zu schärfen. Dein Vergleich geht m.E. jedenfalls auch wieder in die Richtung, Straßenrennen zu bagatellisieren.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von Honigkuchenpferd »

[enigma] hat geschrieben:Das Problem bei den Teilnehmern an solchen Rennen ist doch nicht, dass sie eine grundsätzliche Missachtung vor dem menschlichen Leben zeigen würden. Das zeigt schon die Reaktion des einen Angeklagten, der versucht hat, dem Opfer zu helfen. Das Problem ist, dass die Typen offensichtlich zu dumm sind, um zu raffen, wie gefährlich solche Rennen sind. Das spricht durchaus dafür, die Straßenverkehrsdelikte zu reformieren und für die Teilnahme an derartigen Rennen empfindliche Strafen zu verhängen. Aber es spricht eben nicht dafür, die Leute dann zu behandeln wie Schwerkriminelle. Denn das sind sie nunmal nicht, und das ist ungeachtet deines Vorwurfs keine Verharmlosung.
Und der andere Täter zeigt das exakte Gegenteil. Ich sehe hier eine deutliche Missachtung von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer. Bei Straßenrennen geht es zudem allein um die eigene "Bespaßung", so dass der Fahrlässigkeit m.E. auch eine vergleichsweise verwerfliche Gesinnung zugrunde liegt.

Mit deinem sind "offensichtlich zu dumm" kann ich wenig anfangen. Übrigens wäre es allerdings auch gerade dann, wenn es sich so verhielte, angezeigt, klare gesellschaftliche Signale auszusenden, wozu auch entsprechende Strafurteile gehören.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von [enigma] »

Entsprechende Strafurteile (nach einer Gesetzesänderung) für die Teilnahme an solchen Rennen, ja. Da muss man dann auch nicht mit unbedingten Freiheitsstrafen drauf hauen, da genügen der Entzug der Fahrerlaubnis und hohe Geld- oder Bewährungsstrafen. Das würde auch tatsächlich abschrecken.

Ich habe jedenfalls den Eindruck, dass sich diejenigen, die in solchen Fällen pauschal lange Haftstrafen fordern von Motiven leiten lassen, die emotional zwar nachvollziehbar sind, mit dem Sinn und Zweck sowie den Möglichkeiten des Strafrechts aber nur wenig zu tun haben.
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Re: Straßenrennen und Strafzumessung

Beitrag von [enigma] »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:
[enigma] hat geschrieben:Welches Schema habe ich propagiert?
Du möchtest doch wohl im Zweifel ganz klar, dass keine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt wird, oder etwa nicht? Im Übrigen ziehst du dich, wie so oft, auf weasel words zurück. Es geht ja gerade darum, einen Standpunkt zu finden, was hier grundsätzlich angemessen ist und was nicht.
Nein, das möchte ich nicht. Ich wehre mich nur dagegen, grundsätzliche Pauschallösungen für Fälle aufzustellen, bei denen es - wie immer im Strafrecht - auf den konkreten Einzelfall ankommt. Ich denke jedenfalls nicht, dass sich das Unrecht eines tödlichen Straßenrennens mit Verbrechen vergleichen lässt, bei denen eine grundsätzlich unbedingte Freiheitsstrafe der Regelfall ist und bei denen eine Bewährungsstrafe schlechthin nicht mehr nachvollziehbar wäre.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:
Und im Kölner Fall dominieren in der Berichterstattung nun einmal die Umstände, die zwar die öffentliche Empörung (junges Mädchen, Rennen sind ein Problem in Köln, verachtenswertes Verhalten des einen Angeklagten) erklären, mit der Strafzumessung aber nichts zu tun haben.
Dass dies mit Blick auf die beiden letztgenannten Aspekte nicht der Fall ist, hatten wir doch schon geklärt. Natürlich spielt das Verhalten des Angeklagten, auch nach der Tat, mit Blick auf § 46 II StGB eine Rolle. Und auch die besondere Problematik in Köln kann m.E. problemlos in die Abwägung eingestellt werden. Warum sollte das nicht gehen?
Das Verhalten direkt nach der Tat mag in dem einen Fall gegen die Unrechtseinsicht sprechen, kann aber ebenso an der Schocksituation gelegen haben. Überhaupt bieten objektive Indizien insbesondere bei Feststellung fehlender Unrechtseinsicht kaum zuverlässige Anhaltspunkte. Deshalb sind Strafrichter bei der Auslegung solcher Anzeichen zurecht vorsichtig. In den Berichten wird hervorgehoben, wie einer der Angeklagten (der nette) mit gesenktem Kopf auf die Verteidigerunterlagen starrt, der andere (der böse) sitzt breitbeinig mit verschränkten Armen auf der Anklagebank. Die Wirkung solcher Schilderungen ist klar, über die tatsächliche Unrechtseinsicht sagt das wenig aus.
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Ich halte vor allem deine Behauptung für völlig unbelegt, dass eine Erhöhung des Strafrahmens oder besser noch: die Ausgestaltung als eigenes Delikt mit deutlich höherem Strafrahmen ungeeignet wäre, das Bewusstsein für die möglichen Folgen von Straßenrennen zu schärfen. Dein Vergleich geht m.E. jedenfalls auch wieder in die Richtung, Straßenrennen zu bagatellisieren.
Ich halte die Begründung für meine Behauptung für schlüssig. Überhaupt sehe ich eher dich in der Beweispflicht für die Abschreckungswirkung von hohen Strafen für erfolgsqualifizierte Fahrlässigkeitsdelikte, immerhin forderst du ja eine deutliche Erhöhung der hierfür verhängten Strafen. Ich bagatellisiere auch nicht, ich wehre mich gegen Übertreibungen.
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