2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Moderator: Verwaltung
- j_laurentius
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Naja, sagen wir es so, es ist eine Gratwanderung. Man darf jedenfalls nicht die kollegiale Rücksichtnahme höher gewichten als die Vertretung der Mandanteninteressen, auch wenn das auf den ersten Blick unmoralisch erscheint.
Ich persönlich nehme Mandate nicht an, bei denen ich von vornherein Gewissensbisse habe, ich kann mir das aber auch leisten. Andere Anwälte können das nicht.
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Durfte ich vor fast einem Jahrzehnt auch.Ara hat geschrieben:Wo wir mehr oder weniger beim Thema sind.
Was hat es eigentlich damit auf sich, dass man bei der Akteneinsicht keine Fotos machen darf? Was ist Sinn und Zweck dieser Regelung? Spätestens mit dem Widerspruch muss man mir doch Akteneinsicht gewähren und mir die Möglichkeit der Kopien eröffnen?
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Es geht auch nicht um Moral, sondern wieso es sachgerecht erscheint, jemandem auf Umwegen zum Anwaltsberuf zu verhelfen, der dazu nachweislich nicht geeignet ist. Und ja,da denke ich in der Tat an die Rechtspflege, nicht an dessen Interessen.joee78 hat geschrieben:Der Anwalt ist gerade noch rechtzeitig gekommen, so dass kein VU erlassen wurde. Ich wollte nur auf die stattfindende Verschiebung des Anwaltsberufs zum reinen Interessenvertreter hinweisen, die sich auch in der Entscheidung zur Verweigerung des EB unter Anwälten zeigt:
http://www.lto.de/recht/job-karriere/j/ ... her-frist/
Daher auch mein Unverständnis zur Kritik an den Posts, die einem gescheiterten Examenskandidaten die Wege aufzeigen, wie er doch noch Anwalt werden kann. Mit Moral hat der Anwaltsberuf mE nichts zu tun.
Diese Entscheidung zum EB ist nebenbei eine der fragwürdigsten, die ich in den letzten jahren gelesen habe.
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Aber das hängt ja auch davon ab, wie man die "Regeln" interpretiert und inwieweit man geneigt ist, Regeln zu akzeptieren, die dem Mandanten im Einzelfall vielleicht lästig sind, aber der Rechtspflege insgesamt sehr dienlich sind - und auf die man in anderen Fällen selbst gerne bauen würde. Und hierzu dürfte es zählen, ein VU nicht zu beantragen, wenn bekannt ist, dass der Gegner quasi zeitgleich auf den Gerichtsparkplatz fährt, und ein EB zurückzuschicken.j_laurentius hat geschrieben:Naja, sagen wir es so, es ist eine Gratwanderung. Man darf jedenfalls nicht die kollegiale Rücksichtnahme höher gewichten als die Vertretung der Mandanteninteressen, auch wenn das auf den ersten Blick unmoralisch erscheint.
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Re: AW: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestand
Da es julée gerade anspricht: Es würde mich mal interessieren, wie die werten Kollegen hier das EB bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt handhaben.
Ist zwar offtopic, lohnt aber mE jetzt keinen neuen Thread.
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Re: AW: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestand
Bei der derzeitigen Rechtslage wird man kaum mehr ohne Pflichtverletzung dem Mandanten gegenüber ein solches EB unterschreiben können, oder?scndbesthand hat geschrieben:Da es julée gerade anspricht: Es würde mich mal interessieren, wie die werten Kollegen hier das EB bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt handhaben.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
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- j_laurentius
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Hinsichtlich der Zustellung von Anwalt zu Anwalt teile ich Samsons Befremden über die BGH-Entscheidung, vor allem angesichts der gesetzlichen Regelung in § 195 ZPO, die ich eigentlich so verstanden hätte, dass der empfangende Anwalt sich gegen die Zustellung gar nicht "wehren" kann. Ich selbst war noch nicht in der Situation, eine solche Zustellung ablehnen zu müssen, bin eh kaum noch im Zivilrecht/Familienrecht tätig.
@julée: Man steht als Anwalt selbst immer mit mindestens einem Bein in der Haftung gegenüber dem Mandanten, wenn man dessen persönliche Interessen nicht über alles andere stellt, das ist das Problem.
@julée: Man steht als Anwalt selbst immer mit mindestens einem Bein in der Haftung gegenüber dem Mandanten, wenn man dessen persönliche Interessen nicht über alles andere stellt, das ist das Problem.
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Der "Problematik" bin ich mir durchaus bewusst. Es läuft m. E. aber auch im Haftungsrecht etwas falsch, wenn dort letztlich ein "standeswidriges" Verhalten (was auch immer man als standesgemäß ansehen will) gefordert und der Anwalt tatsächlich zum bloßen Interessenvertreter der Partei degradiert wird, der keinen Gedanken an "fair play" verschwendet.j_laurentius hat geschrieben:
@julée: Man steht als Anwalt selbst immer mit mindestens einem Bein in der Haftung gegenüber dem Mandanten, wenn man dessen persönliche Interessen nicht über alles andere stellt, das ist das Problem.
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Als Fachfremder: Wenn das im Anwaltshaftungsrecht so ist, wäre hier - wenn man auf eine Änderung hinarbeiten will - vielleicht eine der ersten Baustellen identifiziert: Das Haftungsrecht bewirkt gewiss eine starke Verhaltenssteuerung - das ist in anderen juristischen Berufen nicht anders.
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Das eine bedingt das andere: Wenn der anwaltliche Konsens ist, es sei ein Kunstfehler, ein EB zurückzuschicken, wenn es zum Nachteil des Mandanten ist, dann kann das Haftungsrecht dies letztlich nicht unberücksichtigt lassen. Und die wesentliche Triebfeder der Entwicklung scheint mir weniger die Rechtsprechung zu sein, die die Anwälte massenhaft in Haftungsprozessen zu "standeswidrigem" Verhalten zwingt, als - pauschal formuliert - die Anwaltschaft selbst, die das eigene Standesrecht als immer lästiger empfindet.Niederegger hat geschrieben:Als Fachfremder: Wenn das im Anwaltshaftungsrecht so ist, wäre hier - wenn man auf eine Änderung hinarbeiten will - vielleicht eine der ersten Baustellen identifiziert: Das Haftungsrecht bewirkt gewiss eine starke Verhaltenssteuerung - das ist in anderen juristischen Berufen nicht anders.
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Ob und inwiefern ein anwaltlicher Konsens besteht ist völlig nebensächlich, wenn und soweit die Gerichte das Zurückschicken eines EB als Kunstfehler ansehen.
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Wann kommt der erste Klugscheißer und belehrt uns, dass es kein "Standesrecht", sondern nur "Berufsrecht" gibt?
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Das würde postulieren, dass diese gerichtliche Wertung quasi aus dem Nichts kommt. Das glaube ich kaum.Kroate hat geschrieben:Ob und inwiefern ein anwaltlicher Konsens besteht ist völlig nebensächlich, wenn und soweit die Gerichte das Zurückschicken eines EB als Kunstfehler ansehen.
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- jurabilis
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
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Re: 2. juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden
Das wollte ich gerade machen. Die Zeitverschiebung hat mich an einem frueheren Beitrag gehindert.jurabilis hat geschrieben:Wann kommt der erste Klugscheißer und belehrt uns, dass es kein "Standesrecht", sondern nur "Berufsrecht" gibt?
Zum Thema:
Der BGH hatte in der EB-Entscheidung (die ich inhaltlich fuer falsch halte) ja nicht ueber eine Haftungsfrage zu entscheiden.
Und den Haftungsprozess, bei dem mich ein Mandant verklagt, weil ich ein EB zu seinen Lasten zurueckgeschickt habe, fuehre ich gerne. Wenn in der Mandatsvereinbarung eine derartige Anweisung nicht geregelt ist, ist ein zurueckschicken von Empfangsbekenntnissen selbstverstaendlich erlaubt und sogar geboten. Sobald mir ein Mandant eine Anweisung erteilen wuerde, ein Empfangsbekenntnis nicht zurueckzuschicken, wuerde ich das Mandat sofort niederlegen.
Man muss sich als Anwalt schiesslich auch fragen, ob man der Sklave seiner Mandanten sein will oder sich ethisch korrekt verhalten moechte. Das gilt auch im eigenen Interesse. Die Anwaltsszene ist in vielen Rechtsgebieten klein und haengt oft von persoenlichen Empfehlungen ab. Ein Anwalt, der sich derart unkollegial verhaelt, hat seinen Ruf ganz schnell verspielt. Ich gehe mit jedem Kollegen, der sich anstaendig verhaelt, kollegial um und stimme z.B. auch Schriftsatzverlaengerungsbitten etc. zu. Auf Konfrontation schalte ich nur, wenn die Gegenseite sich unethisch verhaelt. Z.B. wenn gegnerische Anwaelte ihren Vortrag bewusst auf Luegen ihrer Mandanten aufbauen oder sonstige Tricks versuchen. Mein Highlight war bisher ein Kollege, der ein Urteil zu seinen Lasten verzoegern wollte, indem er am Tag vor der Urteilsverkuendung an das Gericht gefaxt hat, die Parteien befaenden sich in Vergleichsverhandlungen und das Verfahren sei auszusetzen. Vergleichsverhandlungen hatte es allerdings zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ich verstehe nicht, wie man sich so dumm verhalten kann.
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?