j_laurentius hat geschrieben:Das wüsste ich aber auch gern. In Ansehung der BGH-Entscheidung müsste in einer Mandantenvereinbarung wohl eher ausdrücklich enthalten sein, dass der Anwalt bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt mitwirken darf, damit das EB zurückgesendet werden darf - und dabei würde sich mir auch noch die Frage stellen, ob der entsprechende Passus einer AGB-Überprüfung standhielte, von wegen "überraschende Klausel" - , als dass aus dem Fehlen einer Untersagung der Mitwirkung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt geschlossen werden dürfte, dass der Anwalt mitwirken darf. "Selbstverständlich" ist da gar nichts, würde ich sagen.
Im Übrigen - Lügen und Betrügen (z.B. beim Vortäuschen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen, um eine gerichtliche Entscheidung zu verzögern) geht natürlich nicht, das kann der Mandant vom Anwalt nicht verlangen.
Sorry, aber jetzt wird es absurd. Es geht beim Empfangsbekenntnis lediglich um den Beweis der Zustellung und nicht die Zustellung an sich. Und bei verstaendiger Auslegung der Mandatsvereinbarung umfasst diese (zumal dies seit jeher herrschende Praxis ist) auch die Ausstellung eines Empfangsbekenntnisses. Im uebrigen gilt die Sozialadqaequanzklausel des § 2 Abs. 3 lit. c BORA.
Wie gesagt, der Anwaltssenat hatte sich auch mit einer ganz anderen Konstellation zu beschaeftigen. Es ging um eine Mitwirkungspflicht und nicht um ein Mitwirkungsrecht. Zudem ging es um eine Verfuegung im Einstweiligen Rechtschutz und damit eine Sonderkonstellation. Es gilt der altbekannte Grundsatz "bad cases make bad law". Wobei man leider sagen muss, dass die Entscheidungen der Anwaltsgerichte oft von juristisch ziemlich niedriger Qualitaet sind. Deswegen wird in der Literatur ja auch gefordert, die Besetzungsregelungen zu ueberarbeiten.