Hallo,
wie soll das denn ablaufen, wenn ich eine Nebentätigkeit im Ref. vor Aufnahme anzeigen soll, diese aber schon vor dem Beginn des Refs (nach 1. Ex) und sogar noch vor Erhalt eines Einstellungsbescheides angetreten wurde?
Ich nehme mal an, dann reicht auch die Anzeige, dass eine solche Beschäftigung bereits aufgenommen wurde und auch während Ref. fortgesetzt wird?
Es geht um BaWü.
Vielen Dank!
Anzeige Nebentätigkeit
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Re: Anzeige Nebentätigkeit
Hey,
ich war in der gleichen Situation, da ich nach dem 1. Stex. am Lehrstuhl gearbeitet habe und dies als Nebenjob auch neben dem Ref. beibehalten habe. Allerdings habe ich mein Ref. in Berlin absolviert und nicht in BaWü.
Jedenfalls habe ich die Dame am Kammergericht, die für die Nebentätigkeiten verantwortlich ist, angerufen und um die richtige Vorgehensweise gefragt. Sie bat darum, dass ich ihr vor Erhalt des Einstellungsbescheides einen Dreizeiler zukommen lasse, in dem ich darauf hinweise, dass ich a) gegenwärtig eine juristische Nebentätigkeit ausübe und b) diese auch während des Ref. ausüben werde. Auch bat sie darum, dass ich ab Erhalt des Einstellungsbescheides die Nebentätigkeit "regulär" beantrage. So habe ich das dann getan und keinerlei Probleme erlitten.
Im Zweifel würde ich einfach Deine zuständige Sachbearbeiterin kontaktieren.
Viel Erfolg im Ref.!
ich war in der gleichen Situation, da ich nach dem 1. Stex. am Lehrstuhl gearbeitet habe und dies als Nebenjob auch neben dem Ref. beibehalten habe. Allerdings habe ich mein Ref. in Berlin absolviert und nicht in BaWü.
Jedenfalls habe ich die Dame am Kammergericht, die für die Nebentätigkeiten verantwortlich ist, angerufen und um die richtige Vorgehensweise gefragt. Sie bat darum, dass ich ihr vor Erhalt des Einstellungsbescheides einen Dreizeiler zukommen lasse, in dem ich darauf hinweise, dass ich a) gegenwärtig eine juristische Nebentätigkeit ausübe und b) diese auch während des Ref. ausüben werde. Auch bat sie darum, dass ich ab Erhalt des Einstellungsbescheides die Nebentätigkeit "regulär" beantrage. So habe ich das dann getan und keinerlei Probleme erlitten.
Im Zweifel würde ich einfach Deine zuständige Sachbearbeiterin kontaktieren.
Viel Erfolg im Ref.!
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- Fossil
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Re: Anzeige Nebentätigkeit
Anrufen scheint mir wirklich die beste Möglichkeit zu sein, um in Erfahrung zu bringen, wie es das jeweilige OLG gerne hätte. Meist kann man mit den Sachbearbeitern dort auch sehr nett telefonieren.
Und inhaltlich dürfte es um die Genehmigung der Fortführung der Nebentätigkeit während des Refs gehen, so dass der Antrag zumindest vor dem ersten Ref-Tag da sein sollte.
Und inhaltlich dürfte es um die Genehmigung der Fortführung der Nebentätigkeit während des Refs gehen, so dass der Antrag zumindest vor dem ersten Ref-Tag da sein sollte.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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- Super Power User
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Re: Anzeige Nebentätigkeit
Der offizielle Antrag zu Beginn des Refs dürfte schon deshalb nötig sein, da mancherorts eine Begrenzung der Wochenstunden bzw. eine Begrenzung nach Art der Tätigkeit besteht.
Beim OLG München (und sicher auch anderenorts) ist beispielsweise die Chance, eine Tätigkeit außerhalb juristischer Berufe genehmigt zu bekommen eher gering und selbst im Erfolgsfall bekommt man dann evtl. nur so wenige Wochenstunden genehmigt, dass man den Job auch direkt aufgeben kann. Zudem gibt es eine Punkte-Untergrenze (Note Erstes und später mE laufende AG-Note, damit hab ich mich aber nicht genauer beschäftigt) ab der selbst juristische Nebentätigkeiten zeitlich weiter gedeckelt oder untersagt werden.
Beim OLG München (und sicher auch anderenorts) ist beispielsweise die Chance, eine Tätigkeit außerhalb juristischer Berufe genehmigt zu bekommen eher gering und selbst im Erfolgsfall bekommt man dann evtl. nur so wenige Wochenstunden genehmigt, dass man den Job auch direkt aufgeben kann. Zudem gibt es eine Punkte-Untergrenze (Note Erstes und später mE laufende AG-Note, damit hab ich mich aber nicht genauer beschäftigt) ab der selbst juristische Nebentätigkeiten zeitlich weiter gedeckelt oder untersagt werden.