Zwangsvollstreckung
Moderator: Verwaltung
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Zwangsvollstreckung
Hallo,
ich hoffe dringend auf kompetente Hilfe, da ich selbst nicht weiter komme.
Kurz zum Sachverhalt: Mandant wurde zur Zahlung verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe PkW. Dieser wurde jedoch weder herausgegeben, noch wurde die Übergabe angeboten, auf eine Terminvereinbarung wollte der G. auch nicht eingehen.
Nun erhält mein Mandant ein vorläufiges Zahlungsverbot! Pfüb ist noch nicht da.
Was kann ich denn jetzt hier tun? Ist die Erinnerung hier das probate Mittel? ich denke eigentlich nicht.
Wie sieht es mit der strafrechtlichen Seite aus? Letztlich ist der Titel noch nicht vollstreckbar, dies wird gegenüber dem Drittschuldner aber suggeriert. Betrug? Kreditgefährdung? Abmahnung? Bin für jeden Tipp dankbar.
ich hoffe dringend auf kompetente Hilfe, da ich selbst nicht weiter komme.
Kurz zum Sachverhalt: Mandant wurde zur Zahlung verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe PkW. Dieser wurde jedoch weder herausgegeben, noch wurde die Übergabe angeboten, auf eine Terminvereinbarung wollte der G. auch nicht eingehen.
Nun erhält mein Mandant ein vorläufiges Zahlungsverbot! Pfüb ist noch nicht da.
Was kann ich denn jetzt hier tun? Ist die Erinnerung hier das probate Mittel? ich denke eigentlich nicht.
Wie sieht es mit der strafrechtlichen Seite aus? Letztlich ist der Titel noch nicht vollstreckbar, dies wird gegenüber dem Drittschuldner aber suggeriert. Betrug? Kreditgefährdung? Abmahnung? Bin für jeden Tipp dankbar.
- scndbesthand
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Re: Zwangsvollstreckung
Wieso nicht Erinnerung verbunden mit einem Antrag auf Einstellung notfalls gegen Sicherheitsleistung? Auch bei einer Vorpfändung muss die Gegenleistung zumindest angeboten sein (§ 756 ZPO), siehe Zöller, § 845 Rn. 2.
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Re: Zwangsvollstreckung
Du hast Recht, Erinnerung ist hier wohl das korrekte Mittel.
Irgendeine Idee wie es mit der strafrechtlichen Seite aussieht? Der Mandant ist, um es mal vorsichtig auszudrücken, angepisst, da er seinen Ruf geschädigt sieht. Ist vielleicht etwas übertrieben, aber verstehen kann ich ihn doch auch irgendwie. Es geht hier auch um ein Geschäftskonto. Die Gegenseite ist anwaltlich vertreten, insofern finde ich das ganze schon mehr als dreist. Selbst wenn die Vorpfändung ins Leere läuft, aber einen Monat läuft sie dennoch.
Irgendeine Idee wie es mit der strafrechtlichen Seite aussieht? Der Mandant ist, um es mal vorsichtig auszudrücken, angepisst, da er seinen Ruf geschädigt sieht. Ist vielleicht etwas übertrieben, aber verstehen kann ich ihn doch auch irgendwie. Es geht hier auch um ein Geschäftskonto. Die Gegenseite ist anwaltlich vertreten, insofern finde ich das ganze schon mehr als dreist. Selbst wenn die Vorpfändung ins Leere läuft, aber einen Monat läuft sie dennoch.
- scndbesthand
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Re: Zwangsvollstreckung
Wenn Du glaubhaft machst, dass die ZV-Voraussetzungen nicht vorliegen, dürfte die Vorpfändung doch in ein paar Tagen aufzuheben sein. Ansonsten ruf doch den Gegner-RA an und schlage Hinterlegung auf einem RA-Treuhandkonto bei ihm vor mit der Treuhandauflage, dass das Geld nur dann an Gegner ausgezahlt wird, wenn das Fahrzeug innerhalb x Tagen übergeben wird, im Gegenzug bewilligt er Aufhebung der Vorpfändung.
Wenn Du das strafrechtlich weiterverfolgen willst, lass Dir den Vorpfändungsauftrag schicken und prüfe, ob die Zug-um-Zug-Leistung dort fälschlicherweise behauptet wurde.
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Wenn Du das strafrechtlich weiterverfolgen willst, lass Dir den Vorpfändungsauftrag schicken und prüfe, ob die Zug-um-Zug-Leistung dort fälschlicherweise behauptet wurde.
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Re: Zwangsvollstreckung
Danke für die Idee!
Den Vorpfändungsauftrag selbst habe ich, der ist relativ unspektakulär. Dort wird letztlich nur auf den Titel als solchen Bezug genommen, also Urteil des AG...., Az......, vom ..... . Dass es sich um ein Zug-um-Zug-Urteil handelt, wird dort schlichtweg gar nicht erwähnt. Wobei ich hier eine Strafbarkeit auch eher in Richtung Nötigung sehen würde.
Den Vorpfändungsauftrag selbst habe ich, der ist relativ unspektakulär. Dort wird letztlich nur auf den Titel als solchen Bezug genommen, also Urteil des AG...., Az......, vom ..... . Dass es sich um ein Zug-um-Zug-Urteil handelt, wird dort schlichtweg gar nicht erwähnt. Wobei ich hier eine Strafbarkeit auch eher in Richtung Nötigung sehen würde.
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Re: Zwangsvollstreckung
Davon ist dringend abzuraten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BORA).scndbesthand hat geschrieben:Wenn Du glaubhaft machst, dass die ZV-Voraussetzungen nicht vorliegen, dürfte die Vorpfändung doch in ein paar Tagen aufzuheben sein. Ansonsten ruf doch den Gegner-RA an und schlage Hinterlegung auf einem RA-Treuhandkonto bei ihm vor mit der Treuhandauflage, dass das Geld nur dann an Gegner ausgezahlt wird, wenn das Fahrzeug innerhalb x Tagen übergeben wird, im Gegenzug bewilligt er Aufhebung der Vorpfändung.
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Re: Zwangsvollstreckung
Schon klar. Deswegen ja auch Hinterlegung beim anderen Kollegen.Swann hat geschrieben:Davon ist dringend abzuraten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BORA).scndbesthand hat geschrieben:Wenn Du glaubhaft machst, dass die ZV-Voraussetzungen nicht vorliegen, dürfte die Vorpfändung doch in ein paar Tagen aufzuheben sein. Ansonsten ruf doch den Gegner-RA an und schlage Hinterlegung auf einem RA-Treuhandkonto bei ihm vor mit der Treuhandauflage, dass das Geld nur dann an Gegner ausgezahlt wird, wenn das Fahrzeug innerhalb x Tagen übergeben wird, im Gegenzug bewilligt er Aufhebung der Vorpfändung.
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Re: Zwangsvollstreckung
Offenbar nicht "schon klar", denn auch bei der von dir skizzierten Konstellation ist der gegnerische Anwalt Treuhänder für den eigenen Mandanten und zugleich für dessen Gegner. Das ist eine flagrante Verletzung des Verbotes der Vertretung widerstreitender Interessen. Oder möchtest du damit andeuten, dass man den Berufsrechtsverstoß an die Gegenseite auslagert und deshalb kein Problem habe?scndbesthand hat geschrieben:Schon klar. Deswegen ja auch Hinterlegung beim anderen Kollegen.Swann hat geschrieben:Davon ist dringend abzuraten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BORA).scndbesthand hat geschrieben:Wenn Du glaubhaft machst, dass die ZV-Voraussetzungen nicht vorliegen, dürfte die Vorpfändung doch in ein paar Tagen aufzuheben sein. Ansonsten ruf doch den Gegner-RA an und schlage Hinterlegung auf einem RA-Treuhandkonto bei ihm vor mit der Treuhandauflage, dass das Geld nur dann an Gegner ausgezahlt wird, wenn das Fahrzeug innerhalb x Tagen übergeben wird, im Gegenzug bewilligt er Aufhebung der Vorpfändung.
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Re: Zwangsvollstreckung
Aber was alle FWW Anwälte machen kann doch nicht verboten sein