§ 38 VVG
Moderator: Verwaltung
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§ 38 VVG
Absatz 3 des 38 VVG lautet:
Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
Kündigt der Versicherer in letzter Konsequenz, heisst das, das Vertragsverhältnis ist beendet. Es hat dann doch auch keine Zahlung mehr zu erfolgen, oder hänge ich gerade?
Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
Kündigt der Versicherer in letzter Konsequenz, heisst das, das Vertragsverhältnis ist beendet. Es hat dann doch auch keine Zahlung mehr zu erfolgen, oder hänge ich gerade?
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- Tibor
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Re: § 38 VVG
Hä?
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Re: § 38 VVG
Ich meine die versäumte Folgeprämienzahlung. Oder was verstehst du nicht?
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Re: § 38 VVG
Satz 3 gibt dem Versicherungsnehmer das Recht, die Wirkung der Kündigung (Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum xxx) zu verhindern, indem er zahlt. Die Regelung besagt nicht zugleich, dass die tatsächliche Beendigung des Versicherungsverhältnisses dann zum Verlust der Forderung beim Versicherer führt.
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Re: § 38 VVG
Also die besteht weiter, weil zum Zeitpunkt der Enstehung ein Vertragsverhältnis bestand?
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Re: § 38 VVG
Ich meine Folgeprämie meint nicht, dass es eine Prämienvorauszahlung ist (also Fälligkeit 31.10. und Versicherungszeitraum November. Folgeprämie ist doch alles nach der 1. Prämie, oder? Aber meine PrivatversicherungsVL ist schon gewaltig lang her.
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Re: § 38 VVG
Ja, Folgeprämie ist nicht die Erstprämie.
Und bei 39 VVG siehts so aus: Bei der Nichtzahlung einer Folgeprämie kann der Versicherer nach einer qualifizierten Mahnung und Fristablauf den Versicherungsvertrag gemäß § 38 Absatz 3 VVG fristlos kündigen. Dann wird der Versicherungsvertrag mit Zugang der Kündigung beendet.
Wenn der Versicherungsnehmer nun nicht doch noch zahlt und keine Wiederherstellung des Versicherungsschutzes herbeiführt, dann kommt meine Frage:
Hat der Versicherer dennoch Anspruch auf die Folgeprämie oder nicht?
Und bei 39 VVG siehts so aus: Bei der Nichtzahlung einer Folgeprämie kann der Versicherer nach einer qualifizierten Mahnung und Fristablauf den Versicherungsvertrag gemäß § 38 Absatz 3 VVG fristlos kündigen. Dann wird der Versicherungsvertrag mit Zugang der Kündigung beendet.
Wenn der Versicherungsnehmer nun nicht doch noch zahlt und keine Wiederherstellung des Versicherungsschutzes herbeiführt, dann kommt meine Frage:
Hat der Versicherer dennoch Anspruch auf die Folgeprämie oder nicht?
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Re: § 38 VVG
Nach dem Motto: Versicherungsschutz hast du keinen, du böser böser Versicherungsnehmer, aber die Forderung auf Zahlung der Folgeprämie machen wir dennoch gerichtlich geltend, weil du den Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gekündigt hast.
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Re: § 38 VVG
Ähh, das meinst du. Aber das regelt doch 39 (1) 1, oder? " steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat"
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Re: § 38 VVG
Der Anspruch besteht grundsätzlich (nur) bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird. Regelmäßig muss deshalb eine anteilige Folgeprämie gezahlt werden. Auch die Kündigung nach § 38 III VVG fällt unter § 39 I 1 VVG.
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