Guten Tag liebe Freunde und Freundinnen der juristischen Welt,
ich bin Student und habe zur Zeit den Schwerpunkt Arbeitsrecht (sowohl kollektiv als auch individual). Wir haben vor kurzem Besprochen, dass ein unwirksames bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis nur eine ex nunc Nichtigkeit erfährt. Unser Professor war wohl nicht der Ansicht uns zu erklären weshalb, sodass ich kurzerhand mich auf die Suche nach dem Urteil gemacht habe.
Die Grundentscheidung ist wohl die NJW 1958, 397. Dort wird begründet, dass es sehr schwierig sei ein AV rückwirkend rück abzuwickeln. Problematisch sei hierbei die Arbeit welche der AN geleistet habe, da diese ja nicht in einem Realakt herausgegeben werden kann, sondern nur nach 818 II BGB mit Wertersatz zu berechnen sei und es im Endeffekt, so meine Konklusion irrelevant ob man nun ex tunc oder ex nunc abwickelt, da das Ergebnis doch gleich scheint.
Gibt es hierfür Gegenmeinungen? Klar ist die h.M. wohl für eine teleologische Reduktion des 142 BGB aber dennoch wundert es mich, dass ich keine Gegenmeinung in keinem Lehrbuch finde. Es scheint wohl kein großes Problem zu sein.
Die Erklärung, warum man eine solche Reduktion vornimmt fällt meiner Meinung nach auch recht dürftig aus. So abwegig ist eine Rückabwicklung nach 812, 818 II BGB doch garnicht. Welche Gründe werden hierfür noch in Betracht gezogen?
Ich würde mich freuen, wenn ich hier Antworten finden würde.
Vielen Dank und einen schönen Tag.
[ArbR] ex tunc Unwirksamkeit von in Vollzug gesetzten AV
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Re: [ArbR] ex tunc Unwirksamkeit von in Vollzug gesetzten AV
Naja, die wesentliche Überlegung dahinter ist ja gerade, dass es mit der Rückabwicklung gar nicht so leicht ist:
Zum einen müsste der Lohn zurückgezahlt werden, entsprechende Sozialversicherungsbeiträge etc. auch entsprechend verrechnet. Darüber hinaus hätte der Arbeitnehmer dann aber ggfs. einen Anspruch auf Wertersatz der von ihm geleisteten Arbeit. Wie soll man das berechnen?
Darüber hinaus hat das Ganze sicherlich auch versicherungstechnische Gründe ebenso wie hinsichtlich unterschiedlicher Rentenansprüche etc., die bei der Rückabwicklung problematisch würden (ohne mich damit auszukennen).
Zum einen müsste der Lohn zurückgezahlt werden, entsprechende Sozialversicherungsbeiträge etc. auch entsprechend verrechnet. Darüber hinaus hätte der Arbeitnehmer dann aber ggfs. einen Anspruch auf Wertersatz der von ihm geleisteten Arbeit. Wie soll man das berechnen?
Darüber hinaus hat das Ganze sicherlich auch versicherungstechnische Gründe ebenso wie hinsichtlich unterschiedlicher Rentenansprüche etc., die bei der Rückabwicklung problematisch würden (ohne mich damit auszukennen).
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Re: [ArbR] ex tunc Unwirksamkeit von in Vollzug gesetzten AV
Boemke, Schuldvertrag unbd Arbeitsverhältnis, 1996, S. 484 f.; Natzel, SAE 1999, 216 (220); Boecken, ZfA 2000, 379 (448).erudite hat geschrieben:Gibt es hierfür Gegenmeinungen?
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Re: [ArbR] ex tunc Unwirksamkeit von in Vollzug gesetzten AV
Könnte man nicht über eine analoge Anwendung des § 346 II BGB nachdenken? Der Wert soll sich nach der im Vertrag geregelten Gegenleistung bestimmen. Oder ist die Überlegung total abwegig?JulezLaw hat geschrieben:Darüber hinaus hätte der Arbeitnehmer dann aber ggfs. einen Anspruch auf Wertersatz der von ihm geleisteten Arbeit. Wie soll man das berechnen?
Was die Versicherungen angeht, geb ich dir vollkommen Recht. Das habe ich so noch gar nicht in Betracht gezogen. Ein AV hat ja weitaus mehr rechtliche Folgen, als ein schlichter Werkvertrag oder Kaufvertrag. Danke für diesen Denkanstoß!
Vielen Dank! Ich werde das mal nachlesen.Ant-Man hat geschrieben:
Boemke, Schuldvertrag unbd Arbeitsverhältnis, 1996, S. 484 f.; Natzel, SAE 1999, 216 (220); Boecken, ZfA 2000, 379 (448).
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Re: [ArbR] ex tunc Unwirksamkeit von in Vollzug gesetzten AV
Im Hromadka/Maschmann ist auch ein schön formuliertes Argument enthalten - sogar in einem anderen Zusammenhang:
Für den Arbeitnehmer ist [ein in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis] nicht wiederholbare Lebenszeit. Und mit welchem Wert möchtest du denn eine Stunde dieser Lebenszeit nach §818 II BGB ansetzen?
Für den Arbeitnehmer ist [ein in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis] nicht wiederholbare Lebenszeit. Und mit welchem Wert möchtest du denn eine Stunde dieser Lebenszeit nach §818 II BGB ansetzen?