Steuern - Versorgungswerk
Moderator: Verwaltung
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Steuern - Versorgungswerk
Ist der Arbeitgeberanteil meines Beitrags zum Versorgungswerk nicht steuerlich als Vorsorgeaufwendung abzugsfähig?
Hintergrund meiner Frage ist folgender: Ich habe im Steuerrecht nicht die geringsten Kenntnisse und verstehe vor dem Hintergrund dieses Dilletantentums § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit a und lit b EStG so, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig absetzbar sind, zum Versorgungswerk aber nur, insoweit sie vom Steuerpflichtigen entrichtet wurden. Andernfalls würde dieser in Nr. 2 wahrscheinlich nicht ausdrücklich erwähnt werden. Als rentenversicherungspflichtig Beschäftigter zu WissMit-Zeiten konnte ich, wenn ich mich recht erinnere, immer alles absetzen; jetzt will mir das Finanzamt eben den Arbeitgeberanteil nicht mehr als Vorsorgeaufwendung anerkennen.
Ein Steuerrechtler ist die einzige funktionale Lücke in meinem Bekanntenkreis und eine Kommentierung habe ich gerade nicht greifbar; falls es also jemand zufällig weiss, wäre ich für einen kurzen Hinweis dankbar und würde dann morgen noch schnell meinen Einspruch begründen
Hintergrund meiner Frage ist folgender: Ich habe im Steuerrecht nicht die geringsten Kenntnisse und verstehe vor dem Hintergrund dieses Dilletantentums § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit a und lit b EStG so, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig absetzbar sind, zum Versorgungswerk aber nur, insoweit sie vom Steuerpflichtigen entrichtet wurden. Andernfalls würde dieser in Nr. 2 wahrscheinlich nicht ausdrücklich erwähnt werden. Als rentenversicherungspflichtig Beschäftigter zu WissMit-Zeiten konnte ich, wenn ich mich recht erinnere, immer alles absetzen; jetzt will mir das Finanzamt eben den Arbeitgeberanteil nicht mehr als Vorsorgeaufwendung anerkennen.
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- Tibor
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Re: Steuern - Versorgungswerk
Der Arbeitgeberanteil ist - je nach Auslegung - entweder schon kein Arbeitslohn und nicht steuerbar beim Arbeitnehmer (hM) oder steuerfrei nach § 3 Nr 62 EStG (MM). In ersterem Fall liegt kein Aufwand des ArbN vor, der als SoA abzugsfähig sein könne. Nach der MM könnten die selben Zahlungen nicht zugleich steuerfrei sein und gleichzeitig noch steuermindernd angesetzt werden.
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- Tibor
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Re: Steuern - Versorgungswerk
Vgl BFH VI R 178/97 und § 10 Abs 3 Satz 5 EStG.
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Re: Steuern - Versorgungswerk
Vielen Dank! Dem von Dir zitierten Urteil nach müsste doch das Gegenteil gelten, da Beiträge zum Versorgungswerk im Gegensatz zu denen in der Rentenversicherung gerade nicht fremdnützig erbracht werden. Ich hatte irgendwie in Erinnerung, die Beiträge zu meinen rentenversicherungspflichtigen Zeiten immer abgesetzt zu haben und wunderte mich jetzt, dass das mit den Beiträgen zum Versorgungswerk nicht im gleichen Umfang geht.
- Tibor
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Re: Steuern - Versorgungswerk
Fremdnützig aus Sicht des ArbG. Seit 2009/2010 (?) ist es kompliziert mit RV Abzug bei den Vorsorgeaufwendungen. Man trägt im Formular erstmal ArbN und ArbG Anteil ein, dann wird der % Satz angewendet, der sich aus der Überleitung zur sog nachgelagerten Besteuerung ergibt und davon wird der ArbG Anteil wieder abgezogen. Wenn man in der Anlage Vorsorgeaufwand alle Angaben richtig hat, dann rechnet der Amtscomputer auch richtig. Probleme gibt es, wenn der ArbG via ELSTAM fehlerhafte Daten meldet oder wenn man im Formular eine 1 statt einer 0 bzw. umgekehrt einträgt (ArbN bzw. Beamter/Selbständiger).
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Re: Steuern - Versorgungswerk
Das wird es bei mir sein. Der Arbeitgeberanteil wurde überhaupt nicht berücksichtigt, technisch gesehen also vor der Kürzung auf 80% abgezogen; die 80% wurden nur vom AN-Anteil genommen. Damit ist der auf 80% reduzierte Wert aber erheblich geringer, als wenn der AG-Anteil hinterher abgezogen werden würde. Ich rufe am Montag mal bei meinem Sachbearbeiter an.Tibor hat geschrieben:Man trägt im Formular erstmal ArbN und ArbG Anteil ein, dann wird der % Satz angewendet, der sich aus der Überleitung zur sog nachgelagerten Besteuerung ergibt und davon wird der ArbG Anteil wieder abgezogen. Wenn man in der Anlage Vorsorgeaufwand alle Angaben richtig hat, dann rechnet der Amtscomputer auch richtig.
Vielen Dank für die Aufklärung!
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Re: Steuern - Versorgungswerk
So, ich habs jetzt verstanden:
Vielleicht setze ich mich aber auch nicht im Detail damit auseinander und weise die Sachbearbeiterin gleich darauf hin, dass wenn überhaupt die kommissarische Reichsregierung für meine Einkommenssteuer zuständig ist und ich bestenfalls zu Vertragsverhandlungen nach Handelsrecht bereit bin. Das ganze mit einer Lebendanzeige garniert und dem Einspruch sollte ohne weiteres abgeholfen werden
Der Arbeitgeberanteil zum Versorgungswerk wurde nicht in die Gesamtsumme einbezogen, aber nach der Prozentsatzbildung davon subtrahiert. Es wurde also etwas abgezogen, was vorher garnicht einbezogen wurde. Mal schauen, was das Finanzamt dazu sagt.Tibor hat geschrieben:Man trägt im Formular erstmal ArbN und ArbG Anteil ein, dann wird der % Satz angewendet, der sich aus der Überleitung zur sog nachgelagerten Besteuerung ergibt und davon wird der ArbG Anteil wieder abgezogen.
Vielleicht setze ich mich aber auch nicht im Detail damit auseinander und weise die Sachbearbeiterin gleich darauf hin, dass wenn überhaupt die kommissarische Reichsregierung für meine Einkommenssteuer zuständig ist und ich bestenfalls zu Vertragsverhandlungen nach Handelsrecht bereit bin. Das ganze mit einer Lebendanzeige garniert und dem Einspruch sollte ohne weiteres abgeholfen werden
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Re: Steuern - Versorgungswerk
Da wird nix abgeholfen, da bekommst du einen roten Strich auf den Aktendeckel oder sonst ein unmissverständliches Zeichen.
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Re: Steuern - Versorgungswerk
Gut verständlich. Mir tun die Kollegen aus der Finanzverwaltung wirklich Leid, was diese Klientel angeht.
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Re: Steuern - Versorgungswerk
Nachtrag der Vollständigeit halber: Ich habe es erstattet bekommen, also nochmal vielen Dank!
Ich fand die Begründung aber merkwürdig. Die Sachbearbeiterin schrieb mir, dass der Beitrag zum Versorgungswerk zwar vom Arbeitgeber genannt worden sei, ich aber den Nachweis vom Versorgungswerk vergessen hätte. Deswegen hätte man es rausgelassen. Ich hätte es irgendwie fair gefunden, wenn man mich zumidnest drauf hingewiesen hätte, dass meine Angabe grundsätzlich zum Abzug führt, wenn ich den Wisch in Kopie beilege.
Ich fand die Begründung aber merkwürdig. Die Sachbearbeiterin schrieb mir, dass der Beitrag zum Versorgungswerk zwar vom Arbeitgeber genannt worden sei, ich aber den Nachweis vom Versorgungswerk vergessen hätte. Deswegen hätte man es rausgelassen. Ich hätte es irgendwie fair gefunden, wenn man mich zumidnest drauf hingewiesen hätte, dass meine Angabe grundsätzlich zum Abzug führt, wenn ich den Wisch in Kopie beilege.