Wenn ich § 823 I bejahe, kann ich dann auch noch den II bejahen oder schließen die sich aus?
§ 823 II alleine zu bejahen und § 823 I zu verneinen, geht ja nicht?!
Freue mich über Erleuchtung. Guten Morgen!
Verhältnis § 823 I zu § 823 II BGB
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Re: Verhältnis § 823 I zu § 823 II BGB
Doch, beides ist möglich. Es kann durchaus vorkommen, dass nur § 823 II BGB i.V.m. einem entsprechenden Schutzgesetz zu bejahen ist.
§ 823 I BGB ist nur in Teilbereichen gegenüber § 823 II BGB subsidiär, wenn es um (manche) "sonstigen Rechte" wie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geht.
§ 823 I BGB ist nur in Teilbereichen gegenüber § 823 II BGB subsidiär, wenn es um (manche) "sonstigen Rechte" wie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geht.
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Re: Verhältnis § 823 I zu § 823 II BGB
Ok also können bei den herkömmlich im Gesetz genannte Rechten 823 I und II nebeneinander bestehen?Honigkuchenpferd hat geschrieben:Doch, beides ist möglich. Es kann durchaus vorkommen, dass nur § 823 II BGB i.V.m. einem entsprechenden Schutzgesetz zu bejahen ist.
§ 823 I BGB ist nur in Teilbereichen gegenüber § 823 II BGB subsidiär, wenn es um (manche) "sonstige Rechte" wie das Recht am eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb geht.
823 II kann auch alleine bestehen wenn 823 I abgelehnt wird?
und 823 II ist subsidiär beim APR und dem Gewerbebetireb?
Wenn das so richtg ist, hab ich es kapiert
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Re: Verhältnis § 823 I zu § 823 II BGB
Ja.Jurakel83 hat geschrieben:Ok also können bei den herkömmlich im Gesetz genannte Rechten 823 I und II nebeneinander bestehen?
Ja.823 II kann auch alleine bestehen wenn 823 I abgelehnt wird?
Nein.und 823 II ist subsidiär beim APR und dem Gewerbebetireb?
Beim eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist § 823 I BGB grds. subsidiär, sofern eben § 823 II BGB i.V.m. einem Schutzgesetz durchgreift, beim APR gilt das im Grundsatz dagegen nicht (Details würden zu weit führen).
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