Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensverf.?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Gelöschter Nutzer

Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensverf.?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Könnte die bloße Entgegennahme einer falschen bzw. unberechtigten Schadensmeldung durch die Versicherung bzw. deren Sachbearbeiter bereits als Vermögensverfügung iSd. § 263 I StGB verstanden werden?

Beispiel: T hat eine Versicherung gegen Feuerschäden. Er zündet deshalb sein Auto selbst an/lässt es anzünden und meldet den Schaden der Versicherung. Diese glaubt dem T, aber prüft den Fall zunächst.

§ 263 I StGB
TB:
- Täuschung (+)
- Irrtum Sachbearbeiter (+)
- VV (Dreiecksbetrug/Lagertheorie (+) -- P: überhaupt Verfügung?

Auf den ersten Blick scheint das natürlich eher fern zu liegen. Denn "es passiert ja noch nichts", die Auszahlung ist noch nicht erfolgt. Riecht nach klassischem Versuch.

Doch an diesem vorläufigen Ergebnis könnte man im Lichte der Definition der VV und der Gefährdungsschadensthematik durchaus zweifeln:

VV ist jedes rechtliche oder tatsächliche Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar vermögensmindernd wirkt. D.h. auf das fehlende rechtsgeschäftliche oder aktive Tun kommt es jedenfalls für die Subsumtion nicht an.

Fraglich ist nur, ob eine Vermögensminderung vorliegt. Dafür spricht, dass bereits ein hinreichend konkreter, bezifferbarer Gefährdungsschaden besteht: T hat den Fall geltend gemacht. Die "Maschinerie" der Auszahlung ist bereits in Gang gesetzt. Dass die Täuschung noch auffliegen kann, mag das Risiko der endgültigen Vermögensbeeinträchtigung verringern, kann es aber nicht ausschließen.

Zumal die Parallele zu dem klassischen AQ-Fall nahe liegt: wenn bereits der bloße Abschluss eines Versicherungsvertrages einen vollwertigen (Gefährdungs-)Schaden begründen kann, sollte dies doch erst recht für die Entgegennahme der Schadensmeldung gelten.

Als Unterschied kann ich nur erkennen, dass die Entgegennahme der Meldung keinen rechtsgeschäftlichen Charakter hat, aber nochmal: darauf kommt es für die Frage der VV ja gerade nicht an.

----

Was meint ihr? Dass das Ganze etwas "komisch" wirkt, wie ein klassischer Versuch aussieht und die Vollendungsstrafbarkeit in einen typischen Versuchsbereich vorverlagert, ist mir bewusst. Dennoch würde ich mich über eine tatsächliche Begründung dafür, weshalb hier (ggf.) noch keine VV vorliegt, freuen. Entscheidend ist dabei v.a., worin (ggf.) der Unterschied zu der o.g. AQ-Entscheidung bestehen sollte.
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von [enigma] »

Ich denke es kommt vor allem darauf an, wie sicher die Auszahlung nach der Entgegennahme und Prüfung der Schadensmeldung ist. Wenn der Sachbearbeiter den Vorgang nur noch an die Auszahlungsstelle weiterleitet, die nicht selbst prüft könnte man hier wohl von einer unmittelbaren VV durch die Prüfung/Weiterleitung sowie einer hinreichenden Vermögensgefährdung ausgehen.

Laut Fischer, § 263 Rn. 76 stellt die Anweisung eines Darlehensnehmers an den Darlehensgeber, die Valuta direkt an einen Dritten auszuzahlen, eine unmittelbare VV dar. Halte ich auf den ersten Blick für einen vergleichbaren Fall.
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von OJ1988 »

Ohne "Bewilligung" der Auszahlung der Versicherungssumme sehe ich bei bestem Willen keine Vermögensminderung. Außerdem wäre über diesen Weg der § 265 StGB obsolet.
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von [enigma] »

OJ1988 hat geschrieben:Ohne "Bewilligung" der Auszahlung der Versicherungssumme sehe ich bei bestem Willen keine Vermögensminderung.
Wenn aber ausschließlich der Sachbearbeiter für die Prüfung zuständig ist und die Zahlungsstelle lediglich die Überweisungen rausschickt, hat man doch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, sobald der Fall auf dem Tisch der Zahlungsstelle liegt? Ich finde das eigentlich deutlich unproblematischer als die VV.
Zuletzt geändert von [enigma] am Montag 13. Februar 2017, 22:05, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von OJ1988 »

[enigma] hat geschrieben:
OJ1988 hat geschrieben:Ohne "Bewilligung" der Auszahlung der Versicherungssumme sehe ich bei bestem Willen keine Vermögensminderung.
Wenn aber der Sachbearbeiter ausschließlich für die Prüfung zuständig ist und die Zahlungsstelle lediglich die Überweisungen rausschickt, hat man doch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, sobald der Fall auf dem Tisch der Zahlungsstelle liegt? Ich finde das eigentlich deutlich unproblematischer als die VV.
Das ist nicht der Sachverhalt.
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von [enigma] »

Verzeihung, dachte die Prüfung sei bereits erfolgt. Dann definitiv weder VV noch Schaden.
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

OJ1988 hat geschrieben:Ohne "Bewilligung" der Auszahlung der Versicherungssumme sehe ich bei bestem Willen keine Vermögensminderung. Außerdem wäre über diesen Weg der § 265 StGB obsolet.
[enigma] hat geschrieben:Verzeihung, dachte die Prüfung sei bereits erfolgt. Dann definitiv weder VV noch Schaden.
Was ist eure Begründung, insb. wo liegt der Unterschied zur Al-Q. Entscheidung des BGH?

Weshalb sollte der bloße Abschluss eines Versicherungsvertrages bereits für die Annahme einer VV genügen, aber nicht die Entgegennahme der Schadensmeldung, die bereits deutlich näher an der Auszahlung als endgültigem Vermögensabfluss liegt?

Auf die rechtsgeschäftliche Natur und auf die Einordnung als Tun oder Unterlassen kommt es für die Frage, ob eine VV vorliegt, bekanntlich nicht an (s.o.).
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von [enigma] »

Suchender_ hat geschrieben:
Auf den ersten Blick scheint das natürlich eher fern zu liegen. Denn "es passiert ja noch nichts", die Auszahlung ist noch nicht erfolgt. Riecht nach klassischem Versuch.

Doch an diesem vorläufigen Ergebnis könnte man im Lichte der Definition der VV und der Gefährdungsschadensthematik durchaus zweifeln:

VV ist jedes rechtliche oder tatsächliche Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar vermögensmindernd wirkt. D.h. auf das fehlende rechtsgeschäftliche oder aktive Tun kommt es jedenfalls für die Subsumtion nicht an.
Die Vermögensgefährdung hilft aber nur dann über die Unmittelbarkeit hinweg, wenn sie hinreichend konkret und akut ist. Ich weiss nicht, auf welchen "AQ-Fall" du dich genau beziehst. Aber wenn zwischen der Entgegennahme und der Auszahlung noch die Prüfung liegt, ist das Vermögen noch nicht hinreichend gefährdet. Insbesondere liegt mit der Prüfung ja noch ein wesentlicher Schritt (nämlich die eigentliche VV) dazwischen. Und in der Tat wäre wie von OJ bereits erwähnt § 265 dann überflüssig.
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

[enigma] hat geschrieben:
Suchender_ hat geschrieben:
Auf den ersten Blick scheint das natürlich eher fern zu liegen. Denn "es passiert ja noch nichts", die Auszahlung ist noch nicht erfolgt. Riecht nach klassischem Versuch.

Doch an diesem vorläufigen Ergebnis könnte man im Lichte der Definition der VV und der Gefährdungsschadensthematik durchaus zweifeln:

VV ist jedes rechtliche oder tatsächliche Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar vermögensmindernd wirkt. D.h. auf das fehlende rechtsgeschäftliche oder aktive Tun kommt es jedenfalls für die Subsumtion nicht an.
Die Vermögensgefährdung hilft aber nur dann über die Unmittelbarkeit hinweg, wenn sie hinreichend konkret und akut ist. Ich weiss nicht, auf welchen "AQ-Fall" du dich genau beziehst. Aber wenn zwischen der Entgegennahme und der Auszahlung noch die Prüfung liegt, ist das Vermögen noch nicht hinreichend gefährdet. Insbesondere liegt mit der Prüfung ja noch ein wesentlicher Schritt (nämlich die eigentliche VV) dazwischen. Und in der Tat wäre wie von OJ bereits erwähnt § 265 dann überflüssig.
§ 265 liegt noch im Vorfeld dazu: erforderlich ist nur die Beschädigung/Beisteschaffung usw. der versicherten Sache in einer bestimmten Absicht, nicht aber das Anrufen der Versicherung. § 265 gilt insbesondere auch für Dritte, die nie mit der Versicherung in Kontakt treten.

Zu dem betreffenden Fall: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/08/3-552-08.php

(ich wollte nur nicht die entsprechende Gruppe beim Namen nennen, nenn mich paranoid...)
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von OJ1988 »

Meine Begründung wäre, dass ein bezifferbarer (!) Vermögensschaden - der bekanntlich auch in den Fällen des sog. Gefährdungsschadens muss festgestellt werden können - zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt. Um einen Eingehungsbetrug (wie im Al-Qu.-Fall) geht es hier nicht, die Anhaltspunkte der vergleichenden Betrachtung zur Ermittlung der Vermögensminderung sind nicht die wechselseitig eingegangenen Verpflichtungen. Dass man das unter Zugrundelegung dieser Rspr. ggf. anders sehen müsste, wenn die Feuerversicherung schon zum Zweck der späteren Falschmeldung abgeschlossen wurde (dazu insb. die Ausführungen im Urteil unter Rn. 161 ff. bei HRR), spricht m.E. eher gegen diese Rspr. als gegen meine Lösung deines Falles. Die Argumente sind ja bekannt: Viorverlagerung des Versuchszeitraumes, Unterlaufen von § 265 StGB, usw.
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von [enigma] »

OJ1988 hat geschrieben:Meine Begründung wäre, dass ein bezifferbarer (!) Vermögensschaden - der bekanntlich auch in den Fällen des sog. Gefährdungsschadens muss festgestellt werden können - zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt.
Der Gefährdungsschaden ist doch in Höhe des geltend gemachten Sachschadens (u.U. begrenzt durch die Deckungssumme und abzüglich Selbstbehalt) bezifferbar? Ich würde die Vermögensgefährdung hier wie gesagt eher wegen der vor der Realisierung des Schadens liegenden Prüfung ablehnen.
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

OJ1988 hat geschrieben:Meine Begründung wäre, dass ein bezifferbarer (!) Vermögensschaden - der bekanntlich auch in den Fällen des sog. Gefährdungsschadens muss festgestellt werden können - zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegt. Um einen Eingehungsbetrug (wie im Al-Qu.-Fall) geht es hier nicht, die Anhaltspunkte der vergleichenden Betrachtung zur Ermittlung der Vermögensminderung sind nicht die wechselseitig eingegangenen Verpflichtungen. Dass man das unter Zugrundelegung dieser Rspr. ggf. anders sehen müsste, wenn die Feuerversicherung schon zum Zweck der späteren Falschmeldung abgeschlossen wurde (dazu insb. die Ausführungen im Urteil unter Rn. 161 ff. bei HRR), spricht m.E. eher gegen diese Rspr. als gegen meine Lösung deines Falles. Die Argumente sind ja bekannt: Viorverlagerung des Versuchszeitraumes, Unterlaufen von § 265 StGB, usw.
Ob es um einen Eingehungsbetrug geht oder nicht, sollte aber doch eigentlich nicht entscheidend sein. Denn ein "Eingehungsbetrug" ist ja kein eigener gesetzlich geregelter Betrugsfall, sondern nur ein Schlagwort für einen konkreten Sachverhalt, in dem eine Schädigung bereits durch eine vertragliche Verpflichtung eingetreten ist.

MaW: nur weil die Rspr. klassischerweise in bestimmten Fällen bereits bei Vertragsschluss einen ("Eingehungs"-)Betrug animmt, heißt das nicht, dass ein Betrug im Vorfeld zur klassischen Auszahlung nicht auch durch rein tatsächliches Handeln begangen werden kann. Zumal eine VV ja gerade kein rechtsgeschäftliches Tun voraussetzt.

Die Bezifferbarkeit kann man immer so und so sehen, was schon der Konflikt auf höchster Ebene zwischen BGH und BVerfG zeigt. Aber wenn die bloße Eingehung eines Vertrages in der Absicht, später eine falsche Schadensmeldung einzureichen, für einen hinreichend bezifferbaren Schaden ausreicht (iSv vertragliche Verpflichtung x Wahrscheinlichkeit der rechtsgrundlosen Auszahlung), dann dürfte nichts anderes gelten, wenn eine fälschliche Schadensmeldung sogar bereits entgegen genommen wird.

Dass die Rspr. zur Frage des Gefährdungsschadens insgesamt etwas fragwürdig und konfus ist, geschenkt. Aber mMn müsste sie, konsequent zuende gedacht, auch einen Schaden durch bloße Entgegennahme der Schadensmeldung annehmen.

Denn zentrale Unterschiede zwischen diesem meinem und dem Al-Q. Fall konnte ich bisher noch keine erkennen. Die einzigen Gegenargumente scheinen darauf hinauszulaufen, dass sie entweder auch der entsprechenden Rspr. entgegen stünden ("Bezifferbarkeit", § 265, Versuch usw.) oder dass sie den rechtsgeschäftlichen Charakter der Verfügung betonen ("Eingehungsbetrug"), auf den es aber ausweislich der Definition gerade nicht ankommt.
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von OJ1988 »

Konkret: Nehmen wir an, im Fall steht die Auszahlung von 1.000 € im Raum. Du stellst die These in den Raum, dass schon vor Prüfung und Auszahlung eine Vermögensminderung eingetreten sein könnte. Tatsächlich muss man das nun irgendwie nach bilanziellen Maßstäben beziffern können, sonst kann vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 2 GG nicht von einem "Schaden" im tatbestandlichen Sinne gesprochen werden. Wie das hier gehen soll, müsste man jetzt klären [@enigma: die 1.000 € sind es in diesem Beispiel natürlich nicht].
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von [enigma] »

EDIT: Hier stand Unsinn, OJ hat Recht.
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Re: Entgegennahme Schadensmeldung durch Vers. = Vermögensver

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

OJ1988 hat geschrieben:Konkret: Nehmen wir an, im Fall steht die Auszahlung von 1.000 € im Raum. Du stellst die These in den Raum, dass schon vor Prüfung und Auszahlung eine Vermögensminderung eingetreten sein könnte. Tatsächlich muss man das nun irgendwie nach bilanziellen Maßstäben beziffern können, sonst kann vor dem Hintergrund von Art. 103 Abs. 2 GG nicht von einem "Schaden" im tatbestandlichen Sinne gesprochen werden. Wie das hier gehen soll, müsste man jetzt klären [@enigma: die 1.000 € sind es in diesem Beispiel natürlich nicht].
Das ist natürlich eine Einzelfallfrage, maßgeblich ist v.a. die Wahrscheinlichkeit des endgültigen Abflusses. Bspw. spielt es eine Rolle, welche Mühen die Versicherung überhaupt auf sich nimmt bzw. nehmen wird, um den Fall zu prüfen; wie die Beweislage im Einzelnen aussieht; wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Manipulation entdeckt werden wird usw.

Bsp.: wenn die Versicherung grundsätzlich Fotos und eine Aussage genügen lässt und nur wenige Nachfragen stellt (Tatfrage), ist die Ausfallwahrscheinlichkeit sehr hoch, etwa 80%. Schaden = 800 €. Wenn die Versicherung eher gründlicher nachforscht, etwa nur 20% = 200 €.

Aber entscheidend ist doch der Vergleich mit dem Al-Q.-Fall bzw. ähnlichen Fällen: Wenn eine bilanzielle Schadensbezifferung bei einem bloßen Vertragsabschluss noch Monate oder Jahre vor jedweder Prüfung und (!) Auszahlung möglich ist, gilt dies doch erst recht für den Fall, dass Prüfung und Auszahlung unmittelbar bevorstehen. Oder etwa nicht?
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