VB: Mittelbare Drittwirkung von GR - Aufbau?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

VB: Mittelbare Drittwirkung von GR - Aufbau?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Jeder kennt die Problematik der mittelbaren Drittwirkung. Die Schlagwörter und die Probleme sind ebenfalls bekannt. Allerdings ist mir bis heute noch nicht ganz klar, wie ich einen entsprechenden Fall in der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde am besten aufbauen sollte.

Urteile sind für diese Frage natürlich wenig hilfreich, da die Ausführungen meist im luftleeren Raum schweben bzw. gewisse formale Vorgaben nicht berücksichtigen müssen. Auch Falllösungen habe ich nicht viele dazu gesehen.

Beispiel:

A wird von Reporter B in seinem APR verletzt; zivilrechtlich: A gegen B, § 1004 analog (bzw. §§ 12, 862, 1004 gesamtanalog). B unterliegt vor dem BGH.

Erfolg einer VB des B?

A. Zul. (+)

B. Begr.: (+), wenn B in seinen GR verletzt ist

I. Prüfungsmaßstab:
BVerfG keine Superrevisionsinstanz, prüft nur spezif. VerfR, insb. ob GR von InstanzG verkannt wurden.

[Problem:
Nun die entscheidende Frage: prüfe ich stupide den klassischen Eingriffsaufbau oder bietet sich etwas anderes an? Wenn ja, was genau?

Bisher habe ich einfach ersteres gemacht:
]

II. Art. 5 I 2 Var. 1 (Pressefreiheit)

1. SB (+)
2. Eingriff durch letztinstanzliches Urteil (+)
3. RF
a) Schranken Art. 5 II GG --> § 1004 BGB (analog) als Schranke; ist allgemeines Gesetz, ist VM
b) VerhältnisM im konkreten Fall/Wechselwirkungslehre
aa) leg. Zweck (wirkt schon etwas kurios): Schutz des APR
bb) Eignung
cc) Erforderlichkeit
dd) Angemessenheit --> hier nun Interessenabwägung APR/Pressefreiheit; hat das ZivilG bei der Auslegung von § 1004 (II) BGB analog die Pressefreiheit verkannt?

Damit bin ich in der betreffenden Examensklausur auch ganz gut gefahren, fühlte mich aber durchweg etwas unwohl dabei.

---

In einem anderen Fallbuch (Beck'sche Examinatorien, VerfassungsprozessR) habe ich nun z.B. gelesen, dass sich der klassische Eingriffsaufbau bei derartigen Fällen nicht anbiete. Stattdessen solle eher allgemein abgewogen werden, ob hier das GR "verkannt" worden sei. Das kommt mir aber etwas unbestimmt und wenig klausurtauglich vor.

Habt ihr dazu etwas gelesen bzw. eine Quelle/ein Fallbuch, das ihr empfehlen könntet?
Honigkuchenpferd
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Re: VB: Mittelbare Drittwirkung von GR - Aufbau?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Augsberg/Viellechner, Die Drittwirkung der Grundrechte als Aufbauproblem, JuS 2008, 406 ff.
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Gelöschter Nutzer

Re: VB: Mittelbare Drittwirkung von GR - Aufbau?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Augsberg/Viellechner, Die Drittwirkung der Grundrechte als Aufbauproblem, JuS 2008, 406 ff.
Danke, ich schaue es mir an. :)
Gelöschter Nutzer

Re: VB: Mittelbare Drittwirkung von GR - Aufbau?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Habe es mir zu Gemüte geführt. Leider (erwartbar?) natürlich auch keine eindeutige Antwort (Jura!).

Von den verschiedenen Aufbauarten hat mich der klassische SB/Eingriff/RF-Aufbau dennoch am meisten überzeugt, zumal er den Korrektor im Zweifel am wenigsten "überraschen" wird.

Entscheidend ist wohl, jedenfalls auf der RF-Ebene nach dem folgenden Prinzip zu prüfen:

1. Hat das Fachgericht zu prüfende Grundrechte vollständig verkannt?

2. Falls nein, hat es die Grundrechte außerdem hinreichend berücksichtigt?

3. (Schwerpunkt) Und schließlich, wurden miteinander in Konflikt stehende Grundrechte in nachvollziehbarer, nicht willkürlicher Weise gegeneinander abgewogen?
Honigkuchenpferd
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Re: VB: Mittelbare Drittwirkung von GR - Aufbau?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Wenn es um eine Verfassungsbeschwerde geht, die sich gegen eine Verurteilung richtet, ist m.E. der klassische Eingriffsaufbau klar vorzuziehen.

Wenn es hingegen um die Abweisung einer Klage geht, wird es schwierig. Tendenziell würde ich hier auch den Eingriffsaufbau vorziehen. Es lässt sich aber nicht vermeiden, dass es dann an manchen Stellen "knirscht". Man sollte das dann bei der Prüfung m.E. nicht einfach übergehen, sondern klar darauf hinweisen, dass und warum es schwierig ist, das mit der üblichen Eingriffsdogmatik (und dem entsprechenden Schema) zu bewältigen.

Bei der Rechtfertigung ist natürlich - egal, wie man es macht - die Abwägung der widerstreitenden Grundrechte von größter Bedeutung.
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