Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachteilig?
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Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachteilig?
Ist eine Diebstahlsangelegenheit denkbar, die sich negativ auf den Verlauf im Sinne des Mandanten auswirkt, allein deshalb, weil vor Anklageerhebung (zu der es möglicherweise gar nicht kommt) ein Rechtsanwalt hinzugezogen wird, der Einblick in die Strafakte nimmt? Vielleicht in sofern, als daß durch die Hinzuziehung überhaupt erst Anklage erhoben wird oder etwa der Anklage Punkte / Umstände / Tatschen / Informationen hinzugefügt oder ausgelassen werden, was jeweils / gänzlich / in Teilen ohne Einbeziehung eines Rechtsanwaltes nicht geschehen wäre?
Oder wirkt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bei den oben genannten Umständen immer positiv aus, bzw. nicht nachteilig (für den Mandanten)?
Bzw., könnte ein Vorsitzender und / oder Staatsanwalt einzig auf Grund dessen, daß ein Anwalt einbzogen wurde, vor (nicht feststehender) Anklageerhebung und nach ihr, sich anders Verhalten (etwa in gewissen Entscheidungen), als sie / er es sonst getan hätte(n)?
Ist die Einschaltung eines Anwaltes in einer Diebstahlsangelegenheit ohne Ausnahme immer die optimale / beste Vorgehensweise für einen potentiellen Mandanten?
Oder wirkt sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bei den oben genannten Umständen immer positiv aus, bzw. nicht nachteilig (für den Mandanten)?
Bzw., könnte ein Vorsitzender und / oder Staatsanwalt einzig auf Grund dessen, daß ein Anwalt einbzogen wurde, vor (nicht feststehender) Anklageerhebung und nach ihr, sich anders Verhalten (etwa in gewissen Entscheidungen), als sie / er es sonst getan hätte(n)?
Ist die Einschaltung eines Anwaltes in einer Diebstahlsangelegenheit ohne Ausnahme immer die optimale / beste Vorgehensweise für einen potentiellen Mandanten?
Zuletzt geändert von Donn am Mittwoch 15. Februar 2017, 11:01, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Was würdest Du denn aus Deiner Erfahrung sagen?
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Nein, wegen der Mandatsanzeige wird ein Verfahren nicht höher gehängt. Und an der Akte wird erst recht nicht manipuliert.
Also: Ab zum Rechtsanwalt. Mit dem kannst Du auch Deine Bedenken besprechen - das gehört zu seinem Job dazu.
Tipp: Sollte der Rechtsanwalt auf Deine Bedenken hören und deshalb davon absehen wollen, Akteneinsicht zu nehmen, solltest Du schleunigst den Anwalt wechseln.
Also: Ab zum Rechtsanwalt. Mit dem kannst Du auch Deine Bedenken besprechen - das gehört zu seinem Job dazu.
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Üblicherweise nicht. Der Verteidiger müsste sich jedenfalls ziemlich anstrengen, um die Beteiligten so zu verprellen, dass das zu auch den Mandanten betreffenden Folgen führt.Donn hat geschrieben:Bzw., könnte ein Vorsitzender und / oder Staatsanwalt einzig auf Grund dessen, daß ein Anwalt einbzogen wurde, vor (nicht feststehender) Anklageerhebung und nach ihr, sich anders Verhalten (etwa in gewissen Entscheidungen), als sie / er es sonst getan hätte(n)?
Manche sind darin allerdings echte Könner.
So lange die Beauftragung eines Anwalts sich mit Blick auf die Kosten lohnt: ja. Diese Frage (werfe ich nicht unnötig Geld aus dem Fenster, wenn ich einen Anwalt beauftrage?) ist auch in Strafsachen die einzige, die man sich sinnvollerweise stellt. Wer sich aber Sorgen und Gedanken macht, sollte nicht zögern und in einen Verteidiger investieren.Donn hat geschrieben: Ist die Einschaltung eines Anwaltes in einer Diebstahlsangelegenheit ohne Ausnahme immer die optimale / beste Vorgehensweise für einen potentiellen Mandanten?
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Vielen Dank.
Vielen Dank nochmals
Verzeihung, "höher gehängt" heißt in diesem Zusammenhang, wegen der Einschaltung eines Anwaltes wird in dem Verfahren / der Angelegenheit definitiv nicht in einer (anderen) Art vorgegangen, die für den Mandanten nachteiliger wäre oder sein könnte, als es ohne Einschaltung des Anwaltes getan worden wäre?Nein, wegen der Mandatsanzeige wird ein Verfahren nicht höher gehängt.
Verzeihung nochmals, bin mir nicht ganz sicher, auf welche Äußerung sich das bezieht, aber das heißt bestimmt, daß weder Richter, Staatsanwalt noch eine andere Person die Akte manipulieren werden, weil ein Anwalt in diesem Fall aktiv wird und vermutlich auch unabhängig davon.Und an der Akte wird erst recht nicht manipuliert.
Könnte mir vorstellen, es gibt auch Verteidiger (eben wohl die als "Könner" bezeichenbaren), die sich dazu nicht anstrengen müßten / müssen. Aber auf jeden Fall könnten Nachteile, wenn ich richtig verstehe, dann einzig durch den Auftritt / das Verhalten des Anwaltes hervorgerufen werden, nicht etwa durch den bloßen Umstand des Hinzuziehens eines Anwaltes.Bzw., könnte ein Vorsitzender und / oder Staatsanwalt einzig auf Grund dessen, daß ein Anwalt einbzogen wurde, vor (nicht feststehender) Anklageerhebung und nach ihr, sich anders Verhalten (etwa in gewissen Entscheidungen), als sie / er es sonst getan hätte(n)?
Üblicherweise nicht. Der Verteidiger müsste sich jedenfalls ziemlich anstrengen, um die Beteiligten so zu verprellen, dass das zu auch den Mandanten betreffenden Folgen führt.
Und das deshalb, weil zu erwarten wäre, daß eine Verhandlung / eine Angelegenheit (also auch ohne Verhandlung) ohne Anwalt für den Betroffenen schlechter beendet würde, als mit Anwalt, falls ich richtig verstehe. Wenn also die (Höhe der) Investition in diesem Zusammenhang unbedeutend wäre, wäre die Antwort also eindeutig "ja", wenn ich recht sehe.So lange die Beauftragung eines Anwalts sich mit Blick auf die Kosten lohnt: ja. Diese Frage (werfe ich nicht unnötig Geld aus dem Fenster, wenn ich einen Anwalt beauftrage?) ist auch in Strafsachen die einzige, die man sich sinnvollerweise stellt. Wer sich aber Sorgen und Gedanken macht, sollte nicht zögern und in einen Verteidiger investieren.
Vielen Dank nochmals
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Ich kann mir kein realistisches Szenario vorstellen, in dem es irgendeine negative Auswirkung für einen Beschuldigten im Ermittlungsverfahren hat, wenn sich für ihn ein Verteidiger meldet und Akteneinsicht beantragt.
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
In Ordnung, vielen Dank.
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Der Beschuldigte muss sich eben überlegen, ob sich die Hinzuziehung eines Anwalts kostenmäßig für ihn lohnt.
Klaut beispielsweise ein Ersttäter ein Kaugummi für 0,99 Euro, hat gleich im Laden schon gestanden und will sich auch weiterhin geständig und reuig zeigen, dann macht es für ihn möglicherweise mehr Sinn, auf einen Anwalt zu verzichten, weil der ihn leicht mehr kosten könnte als alles, was er in dem Strafverfahren im schlimmsten Fall zu erwarten hätte.
Der unter dreifacher Bewährung stehende drogenabhängige Wohnungseinbrecher oder jemand, der bei schwieriger Beweislage die Tat bestreitet, wird hingegen auf den Anwalt meist besser nicht verzichten.
Alles weitere würde jetzt aber zu sehr in Richtung Rechtsberatung gehen.
Klaut beispielsweise ein Ersttäter ein Kaugummi für 0,99 Euro, hat gleich im Laden schon gestanden und will sich auch weiterhin geständig und reuig zeigen, dann macht es für ihn möglicherweise mehr Sinn, auf einen Anwalt zu verzichten, weil der ihn leicht mehr kosten könnte als alles, was er in dem Strafverfahren im schlimmsten Fall zu erwarten hätte.
Der unter dreifacher Bewährung stehende drogenabhängige Wohnungseinbrecher oder jemand, der bei schwieriger Beweislage die Tat bestreitet, wird hingegen auf den Anwalt meist besser nicht verzichten.
Alles weitere würde jetzt aber zu sehr in Richtung Rechtsberatung gehen.
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Es kommt aber bisweilen schon vor, dass der Verteidiger es nicht besser macht.StanleyKubrick hat geschrieben:Ich kann mir kein realistisches Szenario vorstellen, in dem es irgendeine negative Auswirkung für einen Beschuldigten im Ermittlungsverfahren hat, wenn sich für ihn ein Verteidiger meldet und Akteneinsicht beantragt.
Ich hatte letztens z.B. eine Haftsache, in der sich der Beschuldigte noch nicht geäußert hatte, so dass der Haftbefehl allein auf die Angaben des Geschädigten gestützt war. Im Verkündungstermin wollte der Beschuldigte sich unbedingt äußern, wurde aber von dem Verteidiger, der die Akten noch nicht kannte, mehr oder weniger vehement überredet, zunächst zu schweigen. Tatsächlich hat er sich dann erst in dem einige Zeit später stattfindenden Haftprüfungstermin geäußert, nachdem er schon eine Weile gesessen hatte, und ich musste ehrlich sagen, dass ich - wenn die Einlassung schon ganz zu Beginn gekommen wäre - wahrscheinlich gar nicht erst beantragt hätte, den Beschuldigten in Haft zu nehmen.
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Du weißt ja nicht, was der Beschuldigte im Verkündungstermin sagen wollte. Und als Verteidiger - was will man machen, wenn man die Akten noch nicht kennt? Da kann man dem Mandanten nicht guten Gewissens sagen: Reden Sie ruhig!Eagnai hat geschrieben:Es kommt aber bisweilen schon vor, dass der Verteidiger es nicht besser macht.StanleyKubrick hat geschrieben:Ich kann mir kein realistisches Szenario vorstellen, in dem es irgendeine negative Auswirkung für einen Beschuldigten im Ermittlungsverfahren hat, wenn sich für ihn ein Verteidiger meldet und Akteneinsicht beantragt.
Ich hatte letztens z.B. eine Haftsache, in der sich der Beschuldigte noch nicht geäußert hatte, so dass der Haftbefehl allein auf die Angaben des Geschädigten gestützt war. Im Verkündungstermin wollte der Beschuldigte sich unbedingt äußern, wurde aber von dem Verteidiger, der die Akten noch nicht kannte, mehr oder weniger vehement überredet, zunächst zu schweigen. Tatsächlich hat er sich dann erst in dem einige Zeit später stattfindenden Haftprüfungstermin geäußert, nachdem er schon eine Weile gesessen hatte, und ich musste ehrlich sagen, dass ich - wenn die Einlassung schon ganz zu Beginn gekommen wäre - wahrscheinlich gar nicht erst beantragt hätte, den Beschuldigten in Haft zu nehmen.
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Nein, das will ich gar nicht in Abrede stellen. Die ursprüngliche Frage des Threaderstellers ging aber ja dahin, ob allein durch die Hinzuziehung eines Verteidigers und dessen mögliche Einsichtnahme in die Ermittlungsakte Nachteile im Ermittlungsverfahren entstehen könnten. Und das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen... Dann müsste die zuständige Ermittlungskraft sich ja so etwas denken wie: "Dieser Querulant rennt direkt zum Anwalt? Allein als Dankeschön dafür klage ich den jetzt mal schön an!" oder: "Wer meint, es sei nötig, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, wird ja wohl selber wissen, dass er 'Dreck am Stecken' hat!". Und sowas ist halt abwegig...Eagnai hat geschrieben:Es kommt aber bisweilen schon vor, dass der Verteidiger es nicht besser macht. [...]
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Das war auch kein Vorwurf an den Verteidiger (auch wenn es sich vielleicht angeboten hätte, darum zu bitten, dass man die Akten vor der Verkündung mal eine halbe Stunde lang einsehen darf, um sich dann ggf. direkt äußern zu können).Swann hat geschrieben: Du weißt ja nicht, was der Beschuldigte im Verkündungstermin sagen wollte. Und als Verteidiger - was will man machen, wenn man die Akten noch nicht kennt? Da kann man dem Mandanten nicht guten Gewissens sagen: Reden Sie ruhig!
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Vielen Dank.
Vielen Dank nochmals
Ich könnte mir eigentlich vorstellen, die Hinzuziehung allein von jenen Kosten abhängig zu machen, falls man dieser Abwägung mangels Kenntnis bzw. bei nur eingeschränkter Kenntnis der möglichen und schon gar nicht der tatsächlich eintretenden Folgen / des Endes der Angelegenheit überhaupt fähig sein könnte / sollte, wäre vielleicht nicht die optimale, gar eine ungünstige Vorgehensweise.Der Beschuldigte muss sich eben überlegen, ob sich die Hinzuziehung eines Anwalts kostenmäßig für ihn lohnt.
Ein Strafverfahren würde tatsächlich eingeleitet werden bei diesen Gegebenheiten? Hätte ich nicht vermutet.Klaut beispielsweise ein Ersttäter ein Kaugummi für 0,99 Euro, hat gleich im Laden schon gestanden und will sich auch weiterhin geständig und reuig zeigen, dann macht es für ihn möglicherweise mehr Sinn, auf einen Anwalt zu verzichten, weil der ihn leicht mehr kosten könnte als alles, was er in dem Strafverfahren im schlimmsten Fall zu erwarten hätte.
"Meist besser nicht" bedeutet also wohl, es gibt bei dieser Konstellation oder / und vermutlich ähnlichen, Fälle, in denen auf den Einsatz eines Anwaltes verzichtet werden könnte, ohne daß sich das negativ auswirkte, welche wären das?Der unter dreifacher Bewährung stehende drogenabhängige Wohnungseinbrecher oder jemand, der bei schwieriger Beweislage die Tat bestreitet, wird hingegen auf den Anwalt meist besser nicht verzichten.
Hätte ich gar nicht gedacht, daß das trotz der nach meiner Einschätzung mindestens recht allgemein gehaltenen Fragen, ohne daß nicht nur nicht ein konkret geschilderter Fall vorliegt, sondern gar keiner? In wie fern kann das hier sein?Alles weitere würde jetzt aber zu sehr in Richtung Rechtsberatung gehen.
Vielen Dank nochmals
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Wenn seitens des Geschäfts Strafanzeige erstattet und/oder die Polizei hinzugezogen wurde, wird immer ein Strafverfahren eingeleitet. Dazu sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet.Donn hat geschrieben:Ein Strafverfahren würde tatsächlich eingeleitet werden bei diesen Gegebenheiten? Hätte ich nicht vermutet.Klaut beispielsweise ein Ersttäter ein Kaugummi für 0,99 Euro, hat gleich im Laden schon gestanden und will sich auch weiterhin geständig und reuig zeigen, dann macht es für ihn möglicherweise mehr Sinn, auf einen Anwalt zu verzichten, weil der ihn leicht mehr kosten könnte als alles, was er in dem Strafverfahren im schlimmsten Fall zu erwarten hätte.
Wie weit das Verfahren dann fortgeführt wird, ist eine andere Frage.
Das kann dann sein, wenn man einem Fragesteller irgendwann nicht mehr wirklich abnimmt, dass es nicht um einen konkreten Fall geht.Donn hat geschrieben:Hätte ich gar nicht gedacht, daß das trotz der nach meiner Einschätzung mindestens recht allgemein gehaltenen Fragen, ohne daß nicht nur nicht ein konkret geschilderter Fall vorliegt, sondern gar keiner? In wie fern kann das hier sein?Alles weitere würde jetzt aber zu sehr in Richtung Rechtsberatung gehen.
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Re: Diebstahlsangelegenheit: Einbezug eines Anwaltes nachtei
Das wäre bei dem Fall ja offenbar nicht nur nicht besser gemacht gewesen, sondern vermutlich schlechter, als es hätte ablaufen können, wenn der Beschuldigte keinen Anwalt, bzw. jedenfalls diesen nicht, gehabt hätte. Klingt aber schon ganz schön extrem übel.Es kommt aber bisweilen schon vor, dass der Verteidiger es nicht besser macht.
Ich hatte letztens z.B. eine Haftsache, in der sich der Beschuldigte noch nicht geäußert hatte, so dass der Haftbefehl allein auf die Angaben des Geschädigten gestützt war. Im Verkündungstermin wollte der Beschuldigte sich unbedingt äußern, wurde aber von dem Verteidiger, der die Akten noch nicht kannte, mehr oder weniger vehement überredet, zunächst zu schweigen. Tatsächlich hat er sich dann erst in dem einige Zeit später stattfindenden Haftprüfungstermin geäußert, nachdem er schon eine Weile gesessen hatte, und ich musste ehrlich sagen, dass ich - wenn die Einlassung schon ganz zu Beginn gekommen wäre - wahrscheinlich gar nicht erst beantragt hätte, den Beschuldigten in Haft zu nehmen.
Ja, so wollte ich es verstanden wissen. Daß sich durch die Qualität des Anwaltes eine Angelegenheit wie erwähnte ungünstig für den Mandanten verlaufen kann, steht bestimmt außer Frage.Die ursprüngliche Frage des Threaderstellers ging aber ja dahin, ob allein durch die Hinzuziehung eines Verteidigers und dessen mögliche Einsichtnahme in die Ermittlungsakte Nachteile im Ermittlungsverfahren entstehen könnten.
Es fällt mir schwer, eigentlich sehe ich gar keine andere Interpretationsmöglichkeit, den Informationen - auch wenn es nicht beabsichtigt gewesen wäre, das zu tun - keinen Vorwurf zu entnehmen; wie wäre der Umstand ohne zuvor Akteneinsicht gehabt zu haben, für den Verteidiger denn zu seiner Entlastung zu sehen, vor allem noch dazu im Hinblick auf die Haftzeit?Das war auch kein Vorwurf an den Verteidiger (auch wenn es sich vielleicht angeboten hätte, darum zu bitten, dass man die Akten vor der Verkündung mal eine halbe Stunde lang einsehen darf, um sich dann ggf. direkt äußern zu können).