Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

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[enigma]
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Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von [enigma] »

Kann ich in einer Abschlussverfügung das Verfahren bezüglich der "nicht angeklagten Taten" nach § 170 II StPO einstellen, oder muss ich diese eindeutig konkretisieren? Bei der Teileinstellung nach Anklageerhebung müssen die eingestellten Taten ja eindeutig individualisierbar sein, um der Umgrenzungsfunktion der Anklage gerecht zu werden. Bei einer Teileinstellung im Ermittlungsverfahren sehe ich diese Notwendigkeit nicht. Ist das korrekt?
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Eagnai
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von Eagnai »

Ich konkretisiere die Taten, auf die sich meine (Teil-)Einstellung bezieht, immer möglichst genau - zum Beispiel à la "Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, soweit dem Beschuldigten auch der Diebstahl eines Handys der Zeugin Mayer am 11.02.17 (vgl. Bl. 12 d. Akte) und der Einbruch in den Kiosk in der Steinstraße am 12.02.17 (vgl. Bl. 77 d. Akte) zur Last gelegt wurden".

Sonst weiß doch nachher kein Mensch, welchen Sachverhalt du überhaupt wie gewürdigt und wo du ggf. noch welche möglichen Straftaten gesehen hast.

Auch im Hinblick darauf, dass der Verletzte wegen der Einstellung ja Beschwerde einlegen könnte, halte ich es für kaum vertretbar, offen zu lassen, auf welche konkreten Taten sich deine Einstellung bezieht.
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von [enigma] »

Ja, wenn es nur um ein oder zwei einzustellende Taten ginge, hätte ich mit sowas auch kein Problem, das ist ja der Standardfall. Hier geht es um hunderte Seiten Chatprotokolle, die den Anfangsverdacht auf BtM-Handel begründen. Es kann aber nur in einem Bruchteil der Fälle nachgewiesen werden, dass es tatsächlich zu konkreten Angeboten oder zum Verkauf kam.

Würde ich nun jede der einzustellenden Taten mit Datum und Gesprächspartner konkretisieren, sitze ich alleine stundenlang an der Teileinstellungsverfügung. Das erscheint mir unpraktikabel ;)

Mir schwebt halt eher sowas vor wie eine pauschale Einstellung aller nicht angeklagten Taten, zumal die Begründung (Ermittlungen konnten den Tatverdacht nicht ausreichend erhärten) ja immer die gleiche ist. Nen Verletzten habe ich hier auch nicht.
Zuletzt geändert von [enigma] am Mittwoch 15. Februar 2017, 21:48, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von julée »

Umgekehrt: Du hast jetzt die Akte gelesen, der Nächste, der nochmal rein schauen muss, wird ja wahnsinnig, wenn er versuchen muss herauszufinden, was Du gewürdigt hast.
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von [enigma] »

Alles, was nicht angeklagt wurde? ;) Ja, das ist natürlich ein Gegenargument.
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von Eagnai »

[enigma] hat geschrieben:Hier geht es um hunderte Seiten Chatprotokolle, die den Anfangsverdacht auf BtM-Handel begründen. Es kann aber nur in einem Bruchteil der Fälle nachgewiesen werden, dass es tatsächlich zu konkreten Angeboten oder zum Verkauf kam.

Würde ich nun jede der einzustellenden Taten mit Datum und Gesprächspartner konkretisieren, sitze ich alleine stundenlang an der Teileinstellungsverfügung. Das erscheint mir unpraktikabel ;)
In solchen Fällen kann man sicherlich eine Kompromisslösung vertreten, etwa im Sinne von "Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, soweit sich aus den Chatprotokollen Bl. x-y Anhaltspunkte für weitere An- und Verkaufshandlungen zwischen X und Y im Zeitraum von... bis... ergeben".

Im Vermerk kann man das ja noch näher erläutern, ohne dabei jede einzelne potentielle Tat aufzulisten.
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von [enigma] »

Super, das wollte ich hören, danke :D
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von Eagnai »

Es scheint mir jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass dein Ausbilder es bemängeln wird, wenn du es so machst. ;)
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von [enigma] »

Ich werde berichten.
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von julée »

Eagnai hat geschrieben:Es scheint mir jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass dein Ausbilder es bemängeln wird, wenn du es so machst. ;)
Wer weiß, vielleicht war das gerade der Grund, die Akte an den übermotivierten Referendar zu delegieren? ;)
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von [enigma] »

Gut möglich. Ich musste ja auch noch mit "ich würde ja mal gerne was mit BtM machen" provozieren ;)
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von Sebast1an »

In deinem Fall wäre zunächst aber zu klären, ob überhaupt verschiedene prozessuale Taten vorliegen - Stichwort: Bewertungseinheit.
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von thh »

[enigma] hat geschrieben:Ja, wenn es nur um ein oder zwei einzustellende Taten ginge, hätte ich mit sowas auch kein Problem, das ist ja der Standardfall. Hier geht es um hunderte Seiten Chatprotokolle, die den Anfangsverdacht auf BtM-Handel begründen. Es kann aber nur in einem Bruchteil der Fälle nachgewiesen werden, dass es tatsächlich zu konkreten Angeboten oder zum Verkauf kam.

Würde ich nun jede der einzustellenden Taten mit Datum und Gesprächspartner konkretisieren, sitze ich alleine stundenlang an der Teileinstellungsverfügung. Das erscheint mir unpraktikabel ;)

Mir schwebt halt eher sowas vor wie eine pauschale Einstellung aller nicht angeklagten Taten, zumal die Begründung (Ermittlungen konnten den Tatverdacht nicht ausreichend erhärten) ja immer die gleiche ist. Nen Verletzten habe ich hier auch nicht.
Die Praxis verfährt hier in der Regel wohl nach §§ 154, 154a StPO; und dann tatsächlich in solchen Fällen pauschal à la "Soweit dem Angeschuldigten weitere Betäubungsmittelgeschäfte zwischen dem ... und dem ... (oder bis zum ...) zur Last fallen sollten, wird die Strafverfolgung (ohne gesonderte Verfügung [1]) gemäß §§ 154, 154a StPO auf die dem Anklagesatz zu entnehmenden Taten und Strafvorschriften beschränkt". Das ist natürlich ein gewisses Risiko, falls der Angeschuldigte unbekannterweise im Kilobereich mit Koks gedealt hat, aber ja nun ... Wenn man will, kann man das noch nach Drogen, Handelspartnern pp. einschränken. Eine solche Verfügung ist - zu Lasten der Strafverfolgung, zu Gunsten des Angeklagten - ausreichend konkretisiert.

Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass sich der Dezernent weder Gedanken darum machen muss, ob denn nun hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht oder vielleicht, noch sauber zwischen Tateinheit und -mehrheit trennen muss, sondern einfach einige klare und/oder besonders schwerwiegende Fälle aus dem Wust herausgreifen kann, den die Ermittlungsakten in solchen Drogensachen zumeist darstellen. Juristisch 100%ig korrekt und examenstauglich ist das freilich nicht.



[1] Es ist hienieden teilweise üblich, solche Verfügungen nicht in der Begleitverfügung zu treffen, sondern im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen (oder im Anschreiben zum Strafbefehlsantrag), insbesondere dann, wenn keine umfassende Begleitverfügung erfolgt, sondern im wesentlichen nur Weisungen zum Umgang mit der Anklage (MiStra, Abdrucke, Mitteilungen).
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Re: Konkretisierung bei Teileinstellung § 170 II StPO

Beitrag von [enigma] »

Danke für die Erklärung =D> Habe es dann letztendlich auf die Handelspartner und den sich aus den Chatprotokollen ergebenden Verdacht konkretisiert, hätte meine Ausbilderin auch so gemacht.

Was ich noch nicht ganz verstehe: Ab wann bezieht sich ein Ermittlungsverfahren in solchen Fällen überhaupt auf eine konkrete Tat? Wenn in den Protokollen etwa Gespräche auf einen bestimmten Verkauf hindeuten, der von der Polizei in der Anzeige jedoch nicht berücksichtigt wurde und auch nicht bewiesen werden kann, muss ich dann einstellen? Einen Anfangsverdacht habe ich ja und das Ermittlungsverfahren müsste sich ja auf alle möglichen Drogenverkäufe beziehen, oder? Meine Ausbilderin beschränkt sich da nur auf die Taten, die in der Anzeige der Polizei ausdrücklich aufgeführt sind, konnte mir das aber nicht richtig erklären.
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