Beschwerde nach §172

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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thh
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von thh »

dumdum hat geschrieben:
Eagnai hat geschrieben:wenn der Richter nach Anklageerhebung aber das Gleiche tut, nämlich das Verfahren nicht verhandelt, sondern die Akten einfach liegen lässt, kommt es genauso wenig zu einem Urteil. Und gegen den untätigen Richter hast du als Bürger auch keine Handhabe.
Dann wird die Verjährung aber i.d.R ruhen oder unterbrochen sein...
Ich würde mich einmal zur strafrechtlichen Verjährung belesen.
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dumdum
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

Sooo interessant ist das auchnicht - und eher ein Nebenkriegsschauplatz. Ein hättet hätte Fahrradkette Problem...
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Ara
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von Ara »

Ich verstehe dein Problem ehrlich gesagt noch immer nicht so ganz...

Wenn der Staatsanwalt nicht richtig arbeitet, dann kriegt er von seinem Abteilungsleiter auf den Deckel, dieser vom Leitenden Oberstaatsanwalt, dieser vom Generelstaatsanwalt, diese vom Justizminister und dieser vom Ministerpräsident.

Das System funktioniert... Aber ja es ist richtig, dass du prozessual nicht dem Staatsanwalt vorschreiben kannst, wie er zu arbeiten hat. Das hat der Gesetzgeber schon getan.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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thh
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von thh »

Ara hat geschrieben:Ich verstehe dein Problem ehrlich gesagt noch immer nicht so ganz...

Wenn der Staatsanwalt nicht richtig arbeitet, dann kriegt er von seinem Abteilungsleiter auf den Deckel, dieser vom Leitenden Oberstaatsanwalt, dieser vom Generelstaatsanwalt, diese vom Justizminister und dieser vom Ministerpräsident.
Was beim Richter keineswegs so einfach ist.
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StudiVader315226
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von StudiVader315226 »

Ich vermute entweder einen Reichsbürger oder einen Populisten, der auf "tough on crime!" machen will durch Abschaffung oder Verwässerung von 153, 170, 171, 172, 179 (und vielleicht noch mehr §) in der StPO.

Oder aber ein Opfer einer Straftat, die tatsächlich von einem Staatsanwalt nicht verfolgt wurde.

Oder eine Kombination...
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

..und ich vermute eine Straftat aus dem 14. Abschnitt von den billigen Plätzen, die inhaltlich nichts hinzuzufügen haben...
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

thh hat geschrieben:
dumdum hat geschrieben:
Eagnai hat geschrieben:wenn der Richter nach Anklageerhebung aber das Gleiche tut, nämlich das Verfahren nicht verhandelt, sondern die Akten einfach liegen lässt, kommt es genauso wenig zu einem Urteil. Und gegen den untätigen Richter hast du als Bürger auch keine Handhabe.
Dann wird die Verjährung aber i.d.R ruhen oder unterbrochen sein...
Ich würde mich einmal zur strafrechtlichen Verjährung belesen.
Ich hoffe ich oute mich nicht als "Reichsbürger", wenn ich mal anmerke, dass genau anders herum ein Schuh daraus wird:

Entscheidungen werden gemeinhin den Richtern übertragen , weil die nicht weisungsgebunden sind. Meinetwegen kann mann auch sagen, sie sind nicht weisungegebunden weil sie frei entscheiden sollen.
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von Eagnai »

Trotzdem versteht kein Mensch, was überhaupt der Sinn dieses Threads sein soll.

Dass ein Verfahren nicht seinen rechtsstaatlich vorgesehenen Gang nimmt, wenn sich der Staatsanwalt weigert zu arbeiten, ist jedem klar.

Dass ein Verfahren nicht seinen rechtsstaatlich vorgesehenen Gang nimmt, wenn sich der Richter weigert zu arbeiten, ist auch jedem klar.

Was genau an neuen Erkenntnissen willst du also mitteilen?
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

Eagnai hat geschrieben:Trotzdem versteht kein Mensch, was überhaupt der Sinn dieses Threads sein soll.

Dass ein Verfahren nicht seinen rechtsstaatlich vorgesehenen Gang nimmt, wenn sich der Staatsanwalt weigert zu arbeiten, ist jedem klar.

Dass ein Verfahren nicht seinen rechtsstaatlich vorgesehenen Gang nimmt, wenn sich der Richter weigert zu arbeiten, ist auch jedem klar.

Was genau an neuen Erkenntnissen willst du also mitteilen?
Lassen wir den "Richter" mal aussen vor - das war eh Unsinn und am Thema vorbei. (wer's nicht versteht: Wenn der Jockel Fieber hat, hilft's nicht dem Herrn die Medizin zu geben - Motor und Getriebeschaden...)

Ich dachte eigentlich hier sind Leute vom Fach, die das überraschende Element hier begreifen können.

Der Punkt ist doch der, dass hier an einer Stelle das ganze System ausgeheblt wird durch ein einfaches Unterlassen. Das finde ich überraschend. Wäre ein technisches Gerät so aufgebaut würde man wohl von schlechtem Design sprechen.

Dazu der Hintergrund:

Die eigentlich "funktional wichtige" Norm ist der §172 StPO. wenn man den liest, denkt man, ok, das ist dann wohl der Rechtsweg/Verfahrensgang.
Nun ist es aber auch so, dass bei genauerer Betrachtung die OLGs schon besondrs hohe Hürden aufgebaut haben "um sich vor Klageerzwingungsverfahren zu schützen". Die meisten Klagen scheitern wohl offensichtlich schon an formalen Gründen.
Ohne eine vorherige Vorschaltbeschwerde (eben eine sachliche Beschwerde gegen einen Einstellungsbescheid(!)) wird kein OLG der Republik tätig werden.
Die Voraussetzung für eine Beschwerde gegen einen Einstellungsbescheid ist natürlich: Der Einstellungsbescheid!

Jetzt werfen wir mal einen Blick in die Kommentarliteratur zum §171 StPO - in den meisten Kommentaren steht dann zwar jede Menge gelehriges - nur nichts was das Ganze in Gang bringen könnte - wohl aber schon die Sollbruchstelle, die die Justiz sich unabhängig vom Gesetzgeber geschaffen hat:

Es steht zu befürchten, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde (die man im Zweifel ja wie richtig erkannt auch als Anzeige wegen §258a StGB [Kenntnis Offizialdelikt] betrachten könnte) den Beschwerdeführer gleich zum Querulanten macht.
querulatorische Anzeigen müssen eh nicht mehr beschieden werden. Steht so in der Literatur.

Für den normal denkenden Menschen ist das zwar abwegig, dass man mit einer einzigen Anzeige vogelfrei gestellt wird - wer aber so ein bisschen beobachtet, zu welch gedanklichen Verrenkungen Juristen in der Lage sind, wenn sie auf Teufel komm raus etwas wollen... der hält die Hexenprobe der Ritter der Kokusnus für historisch verbrieft und angemessen.

Ergo: Eine Dienstaufsichtsbeschwerde erscheint einem wie ein Himmelfahrtskomando, materielles Recht zieht mal wieder den Kürzeren, weil ein dichter Wall von formalrechtlichem Gestrüpp den Zugang verwehrt.
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Urs Blank
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von Urs Blank »

dumdum hat geschrieben:zu welch gedanklichen Verrenkungen Juristen in der Lage sind, wenn sie auf Teufel komm raus etwas wollen... der hält die Hexenprobe der Ritter der Kokusnus für historisch verbrieft und angemessen
Jetzt mal tief durchatmen und bis 100 zählen. Dein Anliegen ist ja berechtigt: Der Anspruch auf das Klageerzwingungsverfahren würde leerlaufen, wenn - wie der Wortlaut des § 172 Abs. 2 StPO nahelegt - ein förmlicher Bescheid im Sinne des § 171 StPO die zwingende Voraussetzung wäre, jedoch die Staatsanwaltschaft keinen Bescheid erlässt, sondern das Verfahren "einfach so" nicht betreibt oder gar nicht erst einleitet.

In solchen Fällen ist nach verbreiteter Meinung von einem stillschweigenden Einstellungsbescheid auszugehen, der den Weg zur Beschwerde eröffnet (so ausdrücklich Meyer/Goßner, StPO, § 172/6).
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

@Urs Blank

Abgesehen davon, dass das Klageerzwingungsverfahren nur eine Option sein sollte, hat das "stillschweigend eingestellte Verfahren" für den Normalbürger gleich 2 Schönheitsfehler.

1.) Das materielle/tatsächliche

Würde man nun Akteneinsicht beantragen - was wohl bei einer sachlichen Beschwerde nicht schlecht wäre, weil man die Einstellungsbegründung gar nicht kennt, nicht weiß ob alles eingestellt ist/wird/soll usw... wird man wohl auf das Problem stoßen, das auch die Akte keine Begründung enthält. Dann hat man wieder einige Euronen an den nächsten Anwalt vereiert, ohne einen Effekt.

Kann man aber nicht herausfinden, wo die StA ihr Problem hat, dann muss, wenn die ursprüngliche Anzeige eine Broschüre war, die Beschwerde ein Buch werden.

Stand in der Anzeige: Zu Punkt 2 ggf. Zeuge XY befragen und dieses und jenes auswerten, bei Rückfragen bitte melden, wird das in einer alles umfassenden "Beschwerde" ja nicht reichen - es gehört dann noch dazu ausdrücklich wass die StA gemerkt hätte, wenn sie .. hätte....

2.) Könnte ich mir vorstellen, dass es auch formal an einer "stillschweigenden Einstellung" hapert, wenn die StA z.B. alle halbe Jahre anfragt, ob man nicht auch ohne ausführliche Begründung einstellen könnte - man also (zwischen den Zeilen gelesen) auf eine Beschwerde verzichten wolle...
Da ist ja nix stillschweigend. Das ist höchstens faktisch.

In einem "Metakontext" könnte man auch fragen, wie die Motivlage des Anwalts ist, der die Anzeige empfohlen und auch abgefasst hat ist. Hat der Mandant ihm ggf. seinerzeit schon gesagt, das er denkt die Abfassung kommt nicht auf den Punkt - will er vermutlich das nicht auch nochmal von der StA schwarz auf weiß haben.

Auf jeden Fall denke ich, das ein berufen auf eine stillschweigende Einstellung zunächst keine Einstellungsgründe hervorzaubern wird.
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von thh »

dumdum hat geschrieben:Die Voraussetzung für eine Beschwerde gegen einen Einstellungsbescheid ist natürlich: Der Einstellungsbescheid!
Ja, angegriffen werden können regelmäßig nur Entscheidungen, nicht aber die Nichtentscheidung - Ausnahmen dazu die Untätigkeitsklage im Verwaltungsrecht und die Verzögerungsrüge nach § 198 ff. GVG.

Das ist kein Spezifikum des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
dumdum hat geschrieben:Es steht zu befürchten, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde (die man im Zweifel ja wie richtig erkannt auch als Anzeige wegen §258a StGB [Kenntnis Offizialdelikt] betrachten könnte) den Beschwerdeführer gleich zum Querulanten macht.
querulatorische Anzeigen müssen eh nicht mehr beschieden werden. Steht so in der Literatur.
Ersteres ist in dieser Allgemeinheit fernliegend bzw. fehlgehend, letzteres ist richtig, betrifft aber nur die (ständige) Wiederholung bereits beschiedenen Vorgehens.
dumdum hat geschrieben:Für den normal denkenden Menschen ist das zwar abwegig, dass man mit einer einzigen Anzeige vogelfrei gestellt wird
Stimmt. Was auch immer das über die von Dir geführte Diskussion aussagt. ;)
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von dumdum »

thh hat geschrieben: Stimmt. Was auch immer das über die von Dir geführte Diskussion aussagt. ;)
Na, ich würd sagen, dass vielleicht die These, es mit normaldenkenden Menschen zu tun zu haben, sich leicht als etwas zu optimistisch herausstellen könnte?

Ich meine Indizien gibt es ja so einige...

Sicher ist zumindest, dass sich Erwartungen, die man auf Grund von Erfahrungen im (normalen) (Geschäfts-)Leben gemacht hat, sich auf den Bereich der Rechtspflege nicht übertragen lassen.

Nehmt es als konstruktive Kritik ::roll:
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von Levi »

dumdum hat geschrieben:Sicher ist zumindest, dass sich Erwartungen, die man auf Grund von Erfahrungen im (normalen) (Geschäfts-)Leben gemacht hat, sich auf den Bereich der Rechtspflege nicht übertragen lassen.
Wenn du damit meinst, dass man die Dienstleistung von Staatsanwälten und Gerichten gemeinhin nicht einkaufen kann, hast du wohl recht.
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Re: Beschwerde nach §172

Beitrag von Tibor »

dumdum hat geschrieben: In einem "Metakontext" könnte man auch fragen, wie die Motivlage des Anwalts ist, der die Anzeige empfohlen und auch abgefasst hat ist.
Motiv: €€€, hoffentlich Vorkasse bei solcher Klientel.
dumdum hat geschrieben: Hat der Mandant ihm ggf. seinerzeit schon gesagt, das er denkt die Abfassung kommt nicht auf den Punkt - will er vermutlich das nicht auch nochmal von der StA schwarz auf weiß haben.
Das juckt den Anwalt nicht die Bohne.
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