Ausschlussgründe bei Ausschreibung

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Blue125
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Ausschlussgründe bei Ausschreibung

Beitrag von Blue125 »

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zum Ausschreibungsrecht. Soweit ich weiß, kann man einen Bieter gemäß § 124 GWB vom Verfahren ausschließen, wenn er zahlungsunfähig ist oder das Insolvenzverfahren läuft.

Wie aber ist es, wenn nicht der Bieter selbst zahlungsunfähig ist, sondern wenn man weiß, dass der zentrale Handelspartner des Bieters insolvent ist.
Wenn also zumindest die Gefahr besteht, dass der Bieter seinen Leistungspflichten nicht nachkommen kann, weil er sich eines Dritten bedient, der zahlungsunfähig ist und der Bieter kaum Möglichkeiten hat, sich diese Leistungen anderweitig zu besorgen. Kurzum: Gibt es Ausschlussgründe, die auf die Gefährdung der Leistungserbringung abstellen bzw., wo auf Nachunternehmer abgestellt wird?
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famulus
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Re: Ausschlussgründe bei Ausschreibung

Beitrag von famulus »

Ist dein Fall überhaupt oberhalb der Schwellenwerte angesiedelt (m.a.W.: Kommt das GWB wegen § 106 GWB überhaupt zur Anwendung)?

Falls ja:

Öffentliche Aufträge dürfen gem. § 122 Abs. 1 GWB nur an leistungsfähige Unternehmen vergeben werden, die nicht nach den §§ 123 f. GWB ausgeschlossen worden sind. Die Bieter müssen u.a. über die für die Ausführung des konkreten Auftrags erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügen. Die Ausschlussgründe des §§ 123 f. GWB sind hiervon unabhängig. Maßgeblich ist daher, ob das Unternehmen während der Vertragslaufzeit über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen laufenden Verpflichtungen gegenüber Personal, Staat und sonstigen Gläubigern nachzukommen. Die Eignungs- und Prüfungsvorgaben sind in der VgV konkretisiert. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich anhand der beigebrachten Nachweise zu den nach den § 122 Abs. 2 GWB i. V. m. §§ 42 ff. VgV festgelegten Eignungskriterien. Die Eignungsprüfung ist aber nicht zwingend auf diese Nachweise beschränkt, sondern berücksichtigt werden können auch anderweitig gewonnene Erkenntnisse (z.B. eingeholte Auskünfte oder Medienberichterstattung). Wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind, die Leistungsfähigkeit eines Bieters anzuzweifeln, muss diesen nachgegangen werden. Ansatz ist dann aber nicht sofort "Ausschluss", sondern selbstverständlich u.a. wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst "Aufklärung" gem. §§ 15 Abs. 5 S. 1, 56 Abs. 2 S. 1 VgV.

PS: Ein "zentraler Handelspartner des Bieters" ist natürlich nicht zwangsläufig "Nachunternehmer" i.S.d. Vergaberechts. Vor welchem (beruflichen) Hintergrund erfolgen eigentlich deine unregelmäßig gestellten vergaberechtlichen Fragen?
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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famulus
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Re: Ausschlussgründe bei Ausschreibung

Beitrag von famulus »

Fändest du eine Antwort nicht angemessen?
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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