Moin liebes Forum!
Nach § 41 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde den VA "demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird". Muss ich jetzt einen Antrag auf Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 VwVfG stellen, damit ich im Zweifel eine Bekanntgabe an mich erreiche oder liegt die Bekanntgabe an "Unbeteiligte", also an solche, von denen die Behörde meint, sie seien nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen, im Ermessen der Behörde? Geht das überhaupt unabhängig von § 41 VwVfG? Eine öffentliche Bekantgabe ist ja gemäß § 41 Abs. 3 VwVfG nur möglich, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Spricht das dann dafür, dass eine Bekanntgabe an Unbeteiligte ebenfalls unzulässig wäre? In der Kommentarliteratur habe ich dazu nichts gefunden.
Vielen Dank!
Bekanntgabe eines VA an Unbeteiligte
Moderator: Verwaltung
- daimos
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Bekanntgabe eines VA an Unbeteiligte
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Re: Bekanntgabe eines VA an Unbeteiligte
Die Bekanntgabe eines VA an Dritte, die nicht Beteiligte i.S.d. § 13 VwVfG sind, ist möglich und steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Bei betroffenen Dritten kann sie dazu sogar gehalten sein (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 33 f.).
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Re: Bekanntgabe eines VA an Unbeteiligte
Aber Ermessensentscheidungen sind immer ein bisschen riskant.
Wenn du unbedingt vom VA erfahren willst, lasse dich ruhig hinzuziehen!
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- daimos
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Re: Bekanntgabe eines VA an Unbeteiligte
Vielen Dank an euch beide!
@Honigkuchenpferd
Ich sollte genauer lesen. Diese Rn ist mir im Stelkens irgendwie durchgerutscht.
@Honigkuchenpferd
Ich sollte genauer lesen. Diese Rn ist mir im Stelkens irgendwie durchgerutscht.
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