Ein neuerlicher und unfreiwilliger Ausflug ins Sozialrecht zwingt mich zu nachfolgender Frage:
In § 57 SGG wird die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte geregelt. Gem. § 57 Abs. 1 SGG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Soweit, so klar.
Eine Frage an die Experten: Gibt es für Fragen der Sozialversicherungspflicht - abseits von § 57 Abs. 7 SGG - einen davon abweichenden Gerichtsstand?
Besten Dank für die Hilfe, Sozialrecht ist wirklich nicht meine Materie.
[SozialR] Örtliche Zuständigkeit Sozialgericht
Moderator: Verwaltung
- Abschreiber
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[SozialR] Örtliche Zuständigkeit Sozialgericht
Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen.
Die Kenntnis aber häufig.
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- De Owwebacher
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Re: [SozialR] Örtliche Zuständigkeit Sozialgericht
Wenn es um die Arbeitslosenversicherung geht, vielleicht § 369 SGB III ?
- j_laurentius
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Re: [SozialR] Örtliche Zuständigkeit Sozialgericht
Die örtliche Zuständigkeit ist abschließend in §§ 57-57b SGG geregelt, bis auf die von Owwebacher zitierte Regelung des § 369 SGB III und dann gibt es noch ein paar Spezialzuweisungen an die Landessozialgerichte und ganz speziell an die Landessozialgerichte NRW und Berlin-Brandenburg in § 29 SGG, worunter Fragen der Sozialversicherungspflicht allerdings nicht fallen dürften.
Grundsätzlich kannst Du eine Klage aber bei jedem beliebigen Sozialgericht erheben, ggf. wird halt verwiesen.
Viele Grüße, Jana
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Viele Grüße, Jana
- Abschreiber
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Re: [SozialR] Örtliche Zuständigkeit Sozialgericht
Danke Euch!
Das sieht die Behörde in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung anders
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