EGLen -- Abgrenzungen & Verwirrungen?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

EGLen -- Abgrenzungen & Verwirrungen?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Frage, die sich mir stellt, ist wohl gleichzeitig amateurhaft und schwierig bis "unlösbar", trotzdem will ich es versuchen:

Bei meiner Vorbereitung auf den Verbesserungsversuch werde ich im Verwaltungsrecht immer wieder mit der Problematik konfrontiert, auf welche EGL sich die Behörde konkret stützt bzw. stützen kann. Die Frage stellt sich natürlich gleichermaßen, wenn der Bürger einen Anspruch auf Einschreiten ggü Dritten durchsetzen möchte.

Konkret bereitet es mir in manchen Fällen Probleme, auf welche EGL sich die Behörde stützt bzw. stützen kann.

Die Grundlagen sind mir natürlich bekannt wie bewusst:

- ggf. Sperrwirkungen (z.B. VersG oder PresseG)
- leges speciales (z.B. Standardmaßnahmen PolizeiG)
- jede Behörde kann sich nur auf "ihre" EGL berufen (Bsp.: Baurechtsbehörde --> LandesbauO-EGLen)

Allerdings hilft das nicht in jedem Fall. Problematisch ist es insbesondere dann, wenn:

- sich mehrere Rechtsgebiete überschneiden, z.B. AbfallR/StraßenR/BauR/BImschG

und/oder

- nicht klar ist, wer handelt ("die zust. Behörde"/die Stadt S als untere Verwaltungsbehörde) bzw. der Handelnde sich theoretisch auf mehrere EGLen berufen könnte, je nachdem, "welchen Hut er sich aufsetzt"

Beispiele:

1. Bürger will von der "zust. Behörde" ein Einschreiten gegen einen Dritten. Das Verhalten des Dritten kann sowohl unter § 3 I/§ 25 II BImSchG als auch unter z.B. § 34 BauGB/Rücksichtnahmegebot/LandesbauO-EGL subsumiert werden

--> SV ist tendenziell auf Immissionsschutz ausgelegt, d.h. natürlich prüfe ich § 25 II in erster Linie. Dennoch gibt es keinen "rationalen Grund", nicht auch/gleichrangig § X LandesbauO (Nutzungsuntersagung) zu prüfen (jeweils Anspruch auf Einschreiten). Deshalb prüfe ich eben beides alternativ bzw. sukzessive. Das kostet aber wiederum Zeit und ist u.U. auch nicht gewollt bzw. bringt keine Punkte. Es kommt mir nur äußerst unschön vor, ohne echten Grund mich auf eine EGL zu beschränken, wenn die andere auch denkbar wäre.

2. Bürgermeister erlässt Allgemeinverf. gegen Glasflaschen für begrenzten Zeitraum (Standardfall).

--> SV ist eindeutig auf PolR/Generalklausel angelegt. Ein guter Grund, weshalb nicht auch die AbfallG-EGL in Betracht käme (die Gemeinde ist auch die Abfallbehörde), ist aber nicht ersichtlich. Höchstens: "der Schwerpunkt liegt auf der Gefahrenabwehr".

3. Polizeivollzugsdienst schreitet gegen straßenrechtlich rechtswidriges Verhalten ein.

--> ich denke: Straßenbaubehörde =/= PVD, d.h. Rückgriff auf PolG/Generalklausel; nicht so die Lösungsskizze: StraßenbauR ist spezielles PolizeiR, deshalb gilt die Norm, die bei Gefahr im Verzug ein Handeln des PVD im PolG ermöglicht, auch für das StraßenbauR.

usw. usf.


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Kurz: abgesehen von den Grundregeln oder offensichtlichen Fällen ("die Straßenbaubehörde erlässt eine Verfügung" --> StrG) ist mir gerade bei Spezialgesetzen oft nicht klar, aufgrund welcher EGL die Behörde nun handelt, präziser: weshalb die Behörde wohl aufgrund von EGL X (wie im SV tendenziell angelegt) und nicht von EGL Y handelt, obwohl theoretisch beides möglich wäre.

Insbesondere bin ich nicht sicher, ob ich entgegen der (wohl) "richtigen" Rechtslage "klausurtaktisch" einen Teil der Wahrheit verschweigen sollte (jedenfalls dann, wenn ich keinen guten Grund dafür weiß, weshalb hier z.B. nicht [auch] eine baurechtliche Nutzungsuntersagung in Frage kommen sollte) oder ob und ggf. wie ich die anderen denkbaren EGLen ablehnen kann...

Gibt es insoweit irgendwelche "Tipps" abgesehen von den o.g. Grundregeln oder handelt es sich hierbei einfach um eine dem Verwaltungsrecht immanente Grundunsicherheit (die in der Praxis wohl eine eher geringe Rolle spielt, weil tendenziell die exakt handelnde Behörde auf dem Bescheid angegeben sein wird)?
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