Hallo,
kann mir jemand erklären warum in diesem Urteil (http://openjur.de/u/895128.html) sowohl der Rücktritt nach 323 I,326 V BGB (Rn.10) aber auch nach 323 I BGB (Rn.18) geprüft wurden?
Danke!
Rücktritt bei Kaufvertrag nach Gefahrübergang
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Re: Rücktritt bei Kaufvertrag nach Gefahrübergang
An dieser Stelle werden lediglich die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts wiedergegeben. Der BGH geht selbst ausdrücklich bloß auf § 323 I BGB ein.
Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass beide Normen erörtert werden müssen, gerade wenn eine Klage abgewiesen werden soll. Dann muss man prüfen, ob ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt (sofern ein solcher in Betracht kommt). Ist dies nicht der Fall, kann sich das Rücktrittsrecht immer noch aus § 323 I BGB ergeben. Aber wenn es schon an einem Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs fehlt, dann kann sich weder aus § 437 I Nr. 2 BGB i.V.m. § 326 V BGB noch aus § 437 I Nr. 2 BGB i.V.m. § 323 I BGB ein Rücktrittsrecht ergeben.
Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass beide Normen erörtert werden müssen, gerade wenn eine Klage abgewiesen werden soll. Dann muss man prüfen, ob ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt (sofern ein solcher in Betracht kommt). Ist dies nicht der Fall, kann sich das Rücktrittsrecht immer noch aus § 323 I BGB ergeben. Aber wenn es schon an einem Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs fehlt, dann kann sich weder aus § 437 I Nr. 2 BGB i.V.m. § 326 V BGB noch aus § 437 I Nr. 2 BGB i.V.m. § 323 I BGB ein Rücktrittsrecht ergeben.
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Re: Rücktritt bei Kaufvertrag nach Gefahrübergang
Perfekt, vielen Dank für deine Zeit!Honigkuchenpferd hat geschrieben:An dieser Stelle werden lediglich die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts wiedergegeben. Der BGH geht selbst ausdrücklich bloß auf § 323 I BGB ein.
Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass beide Normen erörtert werden müssen, gerade wenn eine Klage abgewiesen werden soll. Dann muss man prüfen, ob ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt (sofern ein solcher in Betracht kommt). Ist dies nicht der Fall, kann sich das Rücktrittsrecht immer noch aus § 323 I BGB ergeben. Aber wenn es schon an einem Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs fehlt, dann kann sich weder aus § 437 I Nr. 2 BGB i.V.m. § 326 V BGB noch aus § 437 I Nr. 2 BGB i.V.m. § 323 I BGB ein Rücktrittsrecht ergeben.