Art. 2 Nr.7 VerbraucherrechteRL - Wo steht das?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Peaches2
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Art. 2 Nr.7 VerbraucherrechteRL - Wo steht das?

Beitrag von Peaches2 »

Hallo ihr,

ich sitze verzweifelt da und finde diese Richtlinie nicht. In der Falllösung steht nur Art.2 Nr.7 VerbraucherrechteRL, nur finde ich diese im Schönfelder nicht und wüsste auch nicht, wo das denn überhaupt abgedruckt ist. Diese ganzen Richtlinien verwirren mich nur noch..

Kann mir jemand freundlicherweise helfen, wo ich das Ding finde?

Besten Dank!!
Honigkuchenpferd
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Re: Art. 2 Nr.7 VerbraucherrechteRL - Wo steht das?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:DE:PDF (Verwaister Link automatisch entfernt)

In Klausuren müsste sie eigentlich abgedruckt werden, weil sie nicht im Schönfelder ist.
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Peaches2
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Re: Art. 2 Nr.7 VerbraucherrechteRL - Wo steht das?

Beitrag von Peaches2 »

Weit und breit nichts in der Klausur abgedruckt. :pale:

Honigkuchenpferd, DANKE für die schnelle Hilfe! Du hast so viel gut bei mir! Und auch alle anderen, die eine große Hilfe sind mit ihren Antworten.
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Ara
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Re: Art. 2 Nr.7 VerbraucherrechteRL - Wo steht das?

Beitrag von Ara »

War bei uns auch nie abgedruckt. Es wurde erwartet, dass man weiß, dass es die Richtlinie gibt und als Argument für die Ein/Ausbaufälle herangezogen wird. Zitieren wurde dann aber natürlich nicht erwartet.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
Honigkuchenpferd
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Re: Art. 2 Nr.7 VerbraucherrechteRL - Wo steht das?

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ara hat geschrieben:War bei uns auch nie abgedruckt. Es wurde erwartet, dass man weiß, dass es die Richtlinie gibt und als Argument für die Ein/Ausbaufälle herangezogen wird. Zitieren wurde dann aber natürlich nicht erwartet.
Da geht es aber um die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (fünf Seiten) und ein spezielles Problem (!). Bei den Ein- und Ausbaufällen kann man wohl tatsächlich erwarten, dass die Leute mittlerweile (sinngemäß) wissen, was darin zu den Ein- und Ausbaukosten steht.

Es kann aber kein Mensch erwarten, dass man weiß, was im Einzelnen in der Verbraucherrechterichtlinie (25 Seiten) steht.
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